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95 lines
910 B

BESCHLUSS
12
November
energiewirtschaftsrechtlichen
Verwaltungssache
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
12
November
beschlossen
:
Gerichtskosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
trägt
Beschwerdegegnerin
.
Erstattung
notwendigen
Auslagen
findet
.
Wert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Übrigen
verbleibt
Wertfestsetzung
Beschwerdegerichts
.
Gründe
:
Beschwerdeverfahren
übereinstimmenden
Erledigungserklärungen
Abschluss
gebracht
worden
ist
hat
Senat
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
entscheiden
vgl.
Beschluss
18
.
Oktober
WuW/E
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Satz
EnWG
.
Gerichtskosten
Kosten
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegnerin
sind
gemäß
übereinstimmendem
Antrag
verteilen
.
Übereinstimmung
Beschwerdegericht
wird
Wert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
festgesetzt
.
Kirchhoff
Vorinstanz
:
OLG
Entscheidung
VI-3