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7.3 KiB

BESCHLUSS
5
November
Landwirtschaftssache
betreffend
Abfindungsansprüche
Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Bundesgerichtshof
Senat
Landwirtschaftssachen
hat
5
November
Vizepräsidenten
Bundesgerichtshofes
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
ehrenamtlichen
Richter
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluß
Senats
Landwirtschaftssachen
Oberlandesgerichts
25
.
Februar
wird
Kosten
Antragstellerin
Antragsgegnerin
auch
außergerichtlichen
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
erstatten
hat
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
beträgt
34.073,46
.
Gründe
:
Antragstellerin
ist
Erbin
verstorbenen
Ehemannes
folgenden
:
Erblasser
.
Erblasser
war
Mitglied
LPG
Typ
"
.
"
.
Zuge
Trennung
Pflanzenproduktion
Pflanzenproduktion
tätigen
Genossen
Erblasser
Mitglieder
LPG
.
LPG
faßte
7
.
Juni
"
Teilungsplan
"
überschriebenen
Beschluß
ging
"
Teilung
"
Wirtschaftsbereich
"
ehemaligen
Abteilung
We
.
seproduktion
abgespalten
"
wurde
.
sollte
vorläufige
LPG
.
"
entstehen
.
Wirtschaftstätigkeit
LPG
heißt
weiter
"
reduziert
Territorialbereiche
.
so
besteht
reduzierten
Umfang
"
.
wurde
ferner
u.a.
gelt
Vermögensteile
"
neue
Unternehmen
übergehen
LPG
verbleiben
sollten
.
bezug
Mitglieder
heißt
"
Teilung
hervorgehenden
Genossenschaften
"
Mitgliedern
gleichen
Mitgliedschaftsrechte
gewährten
Statut
Betriebsordnung
LPG
Erblasser
sollte
fortan
LPG
.
geregelt
sind
.
angehören
.
"
Teilungsbeschluß
"
war
Vereinbarung
Vorstände
LPG
LPG
.
"
vollzogener
Teilung
LPG
Bereiches
Feldbau
.
.
LPG
.
vorausgegangen
Inhalts
Zusammenschluß
"
also
späteren
LPG
LPG
.
folgen
sollte
Pflanzenproduktion
wieder
vereint
waren
.
Entsprechend
verfuhr
Folgezeit
.
3
Juli
wurden
LPG
.
"
auch
LPG
"
LPG-Register
eingetragen
.
Eintragungen
nehmen
Vollversammlungsbeschluß
7
.
Juni
noch
ungeteilten
LPG
.
weiteren
Verlauf
schloß
LPG
.
.
.
LPG
zusammen
wandelte
Agrargenossenschaft
.
.
LPG
beschloß
12
Juli
Liquidation
31
.
Dezember
.
Liquidation
befindliche
LPG
richtet
geltend
gemachte
Abfindungsanspruch
Antragstellerin
Auffassung
vertritt
Teilung
sei
unwirksam
so
Rechtsvorgänger
Mitglied
Antragsgegnerin
geblieben
sei
.
meint
stehe
ererbtem
Recht
insgesamt
Abfindungsanspruch
34.073,46
hat
beantragt
festzustellen
Höhe
Liquidationserlös
Antragsgegnerin
beteiligen
sei
.
Landwirtschaftsgericht
hat
Antrag
stattgegeben
.
Oberlandesgericht
hat
abgewiesen
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
erstrebt
Wiederherstellung
Entscheidung
Landwirtschaftsgerichts
.
Antragsgegnerin
beantragt
Zurückweisung
Rechtsmittels
.
II
.
1
.
Beschwerdegericht
meint
Abfindungsansprüche
stünden
Antragstellerin
allenfalls
Rechtsnachfolgerin
LPG
.
Mitglied
Erblasser
gesellschaftsrechtlichen
Veränderungen
geworden
sei
.
legt
Beschluß
Mitgliederversammlung
LPG
3
.
Juni
Teilung
Sinne
vereinbart
gewesen
sei
etwaiger
Mängel
einzelnen
§
Abs.
§
Abs.
LwAnpG/1991
Eintragung
LPG-Register
wirksam
geworden
sei
.
Umstand
Landwirtschaftsanpassungsgesetz
nur
Teilung
Neugründung
eingetragenen
Genossenschaften
Personengesellschaften
Kapitalgesellschaften
ermöglicht
habe
stehe
jedenfalls
konkreten
Fall
Begründung
Landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaften
Teilung
Anfang
Zweck
gehabt
habe
entstehenden
neuen
Genossenschaften
Pflanzenproduktion
anderen
Landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaft
Tierproduktion
zusammenzuschließen
dann
Gesellschaft
neuen
Rechts
umzuwandeln
.
Konstellation
sei
§
angelegt
zulässig
.
2
.
Ausführungen
halten
Angriffen
Rechtsbeschwerde
stand
.
Beschluß
Mitgliederversammlung
LPG
3
.
Juni
ist
privatautonomes
Rechtsgeschäft
eigener
Art
vgl.
f.
;
Aktienrecht
siehe
etwa
Hüffer
AktG
Aufl
.
Rdn
.
Auslegung
Sache
Tatrichters
ist
Revisionsbzw
.
Rechtsbeschwedegericht
nur
eingeschränkt
überprüfbar
ist
vgl.
.
2
.
Dezember
436
;
Senat
nämlich
wesentlicher
Auslegungsstoff
acht
gelassen
wurde
Interessenlage
hinreichend
berücksichtigt
wurde
ansonsten
anerkannten
Auslegungsgrundsätze
beachtet
Erfahrungssätze
Denkgesetze
verstoßen
wurde
siehe
nur
Senat
.
16
.
April
.
Gemessen
ist
Auslegung
Berufungsgericht
vorgenommen
hat
rechtsfehlerfrei
Senat
folglich
bindend
.
Rechtsbeschwerde
meint
Auslegung
Beschlusses
ergebe
Teilung
Gründung
zweier
neuer
Gesellschaften
gehandelt
habe
Gesetz
vorgesehene
Abspaltung
setzt
nur
Verständnis
Stelle
tatrichterlichen
Wertung
Auslegung
maßgeblichen
Umstände
zeigt
aber
materiellen
Fehler
.
Beschwerdegericht
hat
Auslegungsergebnis
sprechenden
Indizien
auseinandergesetzt
.
Auffassung
Beschwerde
ergibt
Auslegungsfehler
Anmeldung
LPG
.
Vorstand
Indiz
bloße
Abspaltung
LPG
Antragsgegnerin
gewertet
hat
.
Beschwerde
verkennt
nämlich
.
läßt
spätere
Ereignis
Anmeldung
nur
begrenzt
Rückschlüsse
Inhalt
zeitlich
vorher
liegenden
Beschlusses
.
Anmeldung
erfolgte
war
Willensbildung
Beschluß
geführt
hat
abgeschlossen
.
Nachträgliche
Ereignisse
können
abgeschlossenen
Willensprozeß
aber
allenfalls
indizielle
Bedeutung
Sinne
haben
fern
liegt
spätere
Akt
Ausdruck
vorher
abgeschlossenen
Willensbildung
ist
.
Vorstellbar
ist
konkreten
Fall
zwingend
indes
.
übersieht
Beschwerde
nur
Eintragung
LPG
.
LPG-Register
gekommen
ist
auch
Neueintragung
Antragsgegnerin
.
läßt
vermuten
Vorstand
gerade
Beschwerde
meint
nur
Antrag
Eintragung
LPG
.
gestellt
hat
auch
Eintragung
tragsgegnerin
.
Jedenfalls
durfte
Beschwerdegericht
Eintragung
Genossenschaften
schließen
Teilung
Neugründung
zweier
Gesellschaften
Sinne
§
gewollt
war
lediglich
Abspaltung
LPG
.
Landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaft
.
etwaige
Gründungsmängel
jeweiligen
Eintragungen
entstandenen
Gesellschaften
LPG-Register
§
Abs.
geheilt
worden
sind
entspricht
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
vgl.
Senat
;
.
7
.
Juni
wird
Rechtsbeschwerde
auch
grundsätzlich
Frage
gestellt
.
Rechtsfehlerfrei
ist
schließlich
auch
Annahme
Beschwerdegerichts
jedenfalls
vorliegenden
Sachverhaltskonstellation
Teilung
landwirtschaftliche
Produktionsgenossenschaften
zulässig
war
.
Landwirtschaftsanpassungsgesetz
schließt
Abwicklung
Landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaften
Weise
zunächst
Teilung
und/oder
Zusammenschluß
neue
Landwirtschaftliche
Produktionsgenossenschaften
entstehen
generell
.
§
können
Landwirtschaftliche
Produktionsgenossenschaften
nämlich
Auflösung
Abwicklung
Wege
Bildung
neuen
Landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaft
zusammengeschlossen
werden
Vermögen
vereinigenden
Genossenschaften
Ganzes
Gewährung
Mitgliedschaft
übernehmenden
Genossenschaft
Mitglieder
übertragenden
Genossenschaft
übergeht
.
Zusammenschluß
kann
auch
Zuge
zusammen
Teilung
einzelner
beteiligter
Genossenschaften
gem.
§
.
erfolgen
§
Abs.
.
7
.
Juni
.
rechtlichen
Möglichkeiten
haben
beteiligten
Landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaften
zwar
ganz
Modifikation
Sache
jedoch
vergleichbar
Gebrauch
gemacht
.
Entscheidend
ist
Beschwerdegericht
zutreffend
hervorhebt
Anfang
Zusammenschluß
Teilung
hervorgegangenen
LPG
.
LPG
.
geplant
war
mithin
Ergebnis
erzielt
werden
sollte
wurde
Regelung
§
Abs.
entspricht
.
Zusammenschluß
Teilung
Landwirtschaftliche
Produktionsgenossenschaften
vorausging
schließt
Norm
auch
gestufte
Vorgehensweise
ausdrücklich
vorgesehen
ist
.
ist
jedenfalls
ersichtlich
allein
Bildung
LPG
.
beruhend
LPG
.
scheitern
lassen
.
Folge
ist
Erblasser
Mitglied
wirksam
entstandenen
LPG
.
geworden
ist
so
Antragstellerin
etwaige
Ansprüche
Genossenschaft
Rechtsnachfolgerin
richten
muß
.
Antragsgegnerin
ist
passiv
legitimiert
.
-9-
.
Kostenentscheidung
beruht
§
§
LwVG
.
Wenzel