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2.5 KiB

BESCHLUSS
26
.
Oktober
Landwirtschaftssache
betreffend
Auskunftsanspruch
Ermittlung
Beteiligung
Liquidationserlös
Bundesgerichtshof
Senat
Landwirtschaftssachen
hat
26
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
§
Abs.
Nr.
LwVG
Zuziehung
ehrenamtlicher
Richter
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
8
.
Zivilsenats
Kammergerichts
13
.
Juni
wird
Kosten
Antragsteller
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
beträgt
.
Gründe
:
Antragsteller
sind
Mitglieder
1
.
Januar
Liquidation
befindlichen
Antragsgegnerin
.
haben
beantragt
Antragsgegnerin
Auskunftserteilung
durchgeführte
Liquidationsverfahren
Aushändigung
Ablichtung
Bilanzen
Jahresabschlussberichte
Wirtschaftsjahre
verpflichten
Antragstellern
Anforderung
Einsichtnahme
Geschäftsunterlagen
Konten
Liquidationsgesellschaft
gewähren
.
Amtsgericht
Landwirtschaftsgericht
hat
Anträge
unzulässig
zurückgewiesen
.
sofortige
Beschwerde
Antragsteller
ist
Ergebnis
erfolglos
geblieben
;
Kammergericht
hat
Anträge
unbegründet
angesehen
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgen
tragsteller
Durchsetzung
Anträge
weiter
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
.
Beschwerdegericht
zugelassen
hat
§
Abs.
Fall
§
Abs.
Nr.
vorliegt
wäre
nur
Voraussetzungen
Divergenzrechtsbeschwerde
§
Abs.
Nr.
zulässig
.
fehlt
jedoch
.
1
.
Zulässigkeit
Rechtsbeschwerde
begründende
Divergenz
liegt
nur
Beschwerdegericht
Entscheidung
tragenden
Grund
abstrakten
Rechtssatz
Obersatz
gefolgt
ist
Vergleichsentscheidung
benannten
Rechtssatz
abweicht
Senat
.
Abweichung
ist
Rechtsbeschwerde
aufzuzeigen
;
Hinweis
möglicherweise
fehlerhafte
Rechtsanwendung
Einzelfall
reicht
Statthaftigkeit
Abweichungsrechtsbeschwerde
Senat
.
19
.
Februar
.
2
.
So
ist
hier
.
Rechtsbeschwerde
weist
zwar
zutreffend
Beschwerdegericht
Senatsentscheidung
8
.
Mai
übersehen
hat
Mitglied
Liquidationsgesellschaft
Ermittlung
Beteiligung
Liquidationserlös
schon
Liquidationsverfahrens
Auskunft
Einsicht
verlangen
kann
.
Beschwerdegericht
rechtsfehlerhaft
Anträge
auch
Gesichtspunkt
ausschließlich
punkt
späteren
Geltendmachung
Abfindungsansprüchen
geprüft
hat
hat
genannten
Senatsbeschluss
abweichenden
Rechtssatz
aufgestellt
.
bloße
Rechtsfehler
macht
Rechtsmittel
jedoch
statthaft
ständige
Senatsrechtsprechung
siehe
schon
5
f.
.
1
.
Juni
.
Entscheidung
Beschwerdegerichts
steht
Einsichtsrecht
Antragsteller
zumindest
Wirtschaftsjahr
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
§
LwVG
.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
24.01.2006
KG
Entscheidung
WLw
WLw
Czub