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298 lines
2.5 KiB

BESCHLUSS
28
.
März
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
gerichtlicher
Bestimmung
Zuständigkeit
hier
:
Richterablehnung
Prozesskostenhilfe
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterinnen
Roggenbuck
Rechtsanwälte
Dr.
Dr.
28
.
März
beschlossen
:
Antrag
Ablehnung
Richter
Bundesgerichtshofs
Rechtsanwälte
sind
wird
unzulässig
verworfen
.
Antrag
Prozesskostenhilfe
Einlegung
Begründung
Betracht
kommenden
Rechtsbehelfe
Senatsbeschluss
14
.
Januar
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Ablehnungsgesuch
ist
offensichtlich
unzulässig
.
Richter
kann
Besorgnis
Befangenheit
abgelehnt
werden
Grund
vorliegt
geeignet
ist
Misstrauen
Unparteilichkeit
rechtfertigen
Abs.
Satz
§
Abs.
VwGO
§
Abs.
.
Ablehnungsgründe
beziehen
prozessrechtliche
Fähigkeit
abgelehnten
Richters
Amt
bestimmten
Rechtsstreit
Rücksicht
persönlichen
Verhältnisse
Parteien
Streitgegenstand
wahrnehmen
können
.
Mitwirkung
Richters
konkreten
Verfahren
wird
Gründen
Frage
gestellt
Person
Richters
liegen
vgl.
Beschluss
13
November
ZB
NJW-RR
.
.
Antragsteller
will
anwaltlichen
Beisitzer
Senats
allein
ablehnen
Rechtsanwälte
sind
.
Sache
wendet
Vorschrift
§
Abs.
Bundesgerichtshof
bildende
Senat
Anwaltssachen
Rechtsanwälte
Beisitzer
angehören
.
scheint
erreichen
wollen
betriebenen
Verfahren
zugrunde
liegendes
Begehren
zugelassener
Rechtsanwalt
Kammerbeiträge
zahlen
müssen
Rechtsanwälte
entscheiden
.
Anliegen
ist
zulässiger
Gegenstand
Ablehnungsgesuchs
.
Senat
ist
ebenso
Anwaltsgerichtshof
Freien
Hansestadt
Vorschriften
Fünften
Teils
Bundesrechtsanwaltsordnung
gebunden
vorsieht
Gerichte
Anwaltssachen
Rechtsanwälten
besetzt
sind
.
Falle
offensichtlich
unzulässigen
Antrags
kann
abgelehnte
Richter
selbst
entscheiden
;
Wartepflicht
Abs.
Satz
§
Abs.
VwGO
§
Abs.
entfällt
.
ZPO/Gehrlein
4
.
Aufl
.
Rn
.
1
;
vgl.
auch
Beschluss
15
Juli
IX
ZB
.
II
.
Antragsteller
beabsichtigt
Senatsbeschluss
14
.
Januar
"
Anhörungsrügen
Gegenvorstellungen
Nichtigkeitsanträge
"
erheben
vorrangig
"
Tatbestandsberichtigung
Beschlussberichtigung
Beschlussergänzung
"
beantragen
.
beabsichtigten
Anträge
haben
Aussicht
Erfolg
Abs.
Satz
§
VwGO
§
.
Senat
hat
Vortrag
Antragstellers
vollständig
Kenntnis
genommen
Antrag
sachlich
beschieden
.
Voraussetzungen
gerichtliche
Bestimmung
Zuständigkeit
sind
erfüllt
Anwaltsgerichtshof
Freien
Hansestadt
zuständiges
Gericht
gibt
§
§
vorgesehenen
Besetzung
Anliegen
Klägers
bearbeiten
hat
.
.
Weitere
Eingaben
Sache
werden
mehr
beschieden
werden
.
Kayser
Roggenbuck
Vorinstanz
:
Entscheidung