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725 lines
6.0 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
16
.
Oktober
Verfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
§
Abs.
Nr.
Bestimmt
Geschäftsordnung
Rechtsanwaltskammer
Wahl
Mitglieder
Vorstandes
geheim
erfolgen
hat
ist
Grundsatz
geheimen
Wahl
strikt
beachten
.
ist
verletzt
Numerierung
Anwesenheitsliste
Stimmzetteln
Person
Wählers
Wahlentscheidung
aufgedeckt
werden
kann
.
.
16
.
Oktober
AnwZ
Anfechtung
Vorstandswahl
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Richterin
Dr.
Otten
Rechtsanwälte
Dr.
Dr.
Dr.
16
.
Oktober
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Antragsgegnerin
Beschluß
1
.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
Landes
3
.
September
wird
zurückgewiesen
.
Antragsgegnerin
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
Antragsteller
Beschwerdeverfahren
notwendigen
außergerichtlichen
Auslagen
erstatten
.
Geschäftswert
Beschwerdeverfahren
wird
DM
festgesetzt
.
Gründe
:
Jahreskammerversammlung
Antragsgegnerin
28
.
Juni
waren
Vorstandsmitglieder
Ablaufs
Amtszeit
§
Abs.
neu
wählen
.
§
Abs.
Satz
Geschäftsordnung
Antragsgegnerin
erfolgt
Wahl
Vorstandsmitglieder
"
geheim
unterschriebener
Stimmzettel
einzigen
Wahlgang
"
.
Antragsteller
Mitglied
Antragsgegnerin
hatte
Einlaß
Versammlung
Namen
ausliegenden
Anwesenheitslisten
einzutragen
.
Listen
sind
durchnumeriert
;
Namen
Antragstellers
ist
Zahl
vermerkt
.
Listen
bereits
Eintragung
Namens
fortlaufende
Numerierung
aufwiesen
erst
Nachhinein
Mitarbeiterin
Antragsgegnerin
durchnumeriert
worden
sind
ist
mehr
festzustellen
.
Teilnahme
Wahl
wurde
Antragsteller
Stimmzettel
ausgehändigt
oben
rechts
Bleistift
eingetragene
Zahl
aufwies
;
auch
übrigen
Stimmzettel
waren
Weise
Zahl
versehen
.
Antragsteller
gab
Wahl
ausgegebenen
Stimmzetteln
durchgeführt
wurde
Stimmzettel
.
hat
5
Juli
Anwaltsgerichtshof
eingegangenen
Schriftsatz
beantragt
Vorstandswahl
28
.
Juni
ungültig
erklären
.
Begründung
hat
insbesondere
geltend
gemacht
Durchführung
Wahl
sei
§
Abs.
Geschäftsordnung
Antragsgegnerin
verankerte
Grundsatz
geheimen
Wahl
verletzt
worden
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Antrag
entsprochen
.
richtet
sofortige
Beschwerde
Antragsgegnerin
.
II
.
Rechtsmittel
ist
zulässig
Abs.
bleibt
Sache
jedoch
Erfolg
.
1
.
Anwaltsgerichtshof
hat
28
.
Juni
durchgeführte
Wahl
Vorstandsmitgliedern
Antragsgegnerin
Recht
ungültig
erklärt
.
Bundesrechtsanwaltsordung
enthält
zwar
Art
Weise
Kammerversammlung
Vorstand
wählen
hat
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
Regelung
.
Vielmehr
bestimmt
insoweit
"
Nähere
"
Geschäftsordnung
Kammer
§
Abs.
.
hat
Gesetzgeber
zulässiger
Weise
Regelung
Wahlmodalitäten
ausdrücklich
Satzungsautonomie
Rechtsanwaltskammern
überlassen
Vertrauen
Rahmen
zugebilligten
Verbandsautonomie
angemessene
Grundsätzen
Demokratie
vereinbare
Regelung
treffen
wird
.
Geschäftsordnung
hat
Antragsgegnerin
Satzungsautonomie
Gebrauch
gemacht
Regelungen
§
Wahlverfahren
Wahl
Vorstandsmitgliedern
festgelegt
.
Abweichen
Verfahren
läßt
Geschäftsordnung
Antragsgegnerin
.
Wahl
Mitglieder
Vorstandes
hatte
"
geheim
"
erfolgen
§
Abs.
Satz
Geschäftsordnung
;
Ausgestaltung
Wahlhandlung
selbst
hier
insbesondere
Akt
Stimmabgabe
war
demgemäß
Grundsatz
geheimen
Wahl
strikt
beachten
.
Anforderungen
genügte
28
.
Juni
vorgenommen
Wahlhandlung
;
Wahl
Vorstandsmitglieder
ist
Verletzung
Geschäftsordnung
Antragsgegnerin
gekommen
§
Abs.
.
Stimmzettel
Antragstellers
vermerkte
Zahl
stimmte
Namen
zugeordneten
Zahl
Anwesenheitsliste
.
Stimmzettel
Anwesenheitsliste
konnten
Aufdeckung
Person
Wählers
Wahlentscheidung
führen
.
Durchnumerierung
Anwesenheitslisten
Stimmzetteln
kann
ausgeschlossen
werden
auch
Wahlentscheidung
anderer
Wahlberechtigter
Weise
aufgedeckt
werden
konnte
.
Verfahren
Grundsatz
geheimen
Wahl
wahrt
bedarf
weiteren
Begründung
vgl.
nur
Maunz/Dürig/Herzog/Scholz
Grundgesetz
Art
.
Rdn
.
.
Antragsgegnerin
beanstandet
Entscheidung
Anwaltsgerichtshofs
insoweit
auch
.
2
.
Anwaltsgerichtshof
hat
aber
auch
Beschwerde
vertretenen
Auffassung
Antragsbefugnis
Antragstellers
zutreffend
bejaht
.
Bundesrechtsanwaltsordnung
verlangt
Zulässigkeit
Antrags
Wahl
ungültig
erklären
Wahl
Anfechtende
Wahlakt
Widerspruch
Protokoll
gegeben
Wahlverfahren
Satzung
verstoßend
gerügt
hat
.
Antragsbefugnis
steht
vielmehr
insoweit
weitere
Voraussetzungen
erfüllen
wären
Kammermitglied
§
Abs.
Halbs
.
.
gilt
nur
Antrag
Kammermitglieds
Beschluß
Vorstands
Präsidiums
Kammer
betrifft
Falle
ist
Mitglied
nur
dann
antragsbefugt
Beschluß
Rechten
verletzt
ist
§
Abs.
Halbs
.
.
Schon
Differenzierung
macht
deutlich
Antragsbefugnis
Anfechtung
Wahl
Entscheidung
Gesetzgebers
bewußt
weiteren
Voraussetzungen
freigehalten
worden
ist
.
unterscheidet
hier
Rede
stehende
Vorschrift
gerade
Bestimmungen
Genossenschaftsrechts
§
Abs.
Nr.
AktG
Abs.
Satz
Antragsgegnerin
hinweist
.
Allerdings
muß
Antrag
Mitglieds
Wahl
ungültig
erklären
§
Abs.
bestimmten
Anforderungen
genügen
.
ist
demgemäß
nur
zulässig
vgl.
5
.
Aufl
.
Rdn
.
8
;
Rdn
.
Gründe
Wahl
ungültig
erklären
sei
bezeichnet
Monats
Wahl
Anwaltsgerichtshof
eingegangen
ist
.
Gebot
Gültigkeit
Wahl
streitenden
Gründe
anzugeben
ist
grundsätzlich
geeignet
mißbräuchlichen
Anträgen
entgegenzuwirken
.
§
Abs.
bestimmte
Frist
sichert
Zweifel
Gültigkeit
Wahl
überschaubarer
Zeit
geklärt
werden
können
.
Weg
Gültigkeit
Wahl
gerichtliche
Entscheidung
klären
lassen
steht
zwar
Kammermitglied
offen
ist
aber
Einhaltung
§
bestimmten
weiteren
Voraussetzungen
geknüpft
Mißbrauchsverhütung
Sicherung
zeitnahen
Entscheidung
Rechnung
tragen
.
gesetzliche
Regelungsgefüge
bietet
Anhalt
noch
Raum
Antrag
bereits
nur
unzulässig
rechtsmißbräuchlich
anzusehen
Anfechtende
bereits
Wahl
Widerspruch
Protokoll
Versammlung
erklärt
hat
.
Regelungslücke
ist
insoweit
ersichtlich
.
Voraussetzungen
Antrag
§
dennoch
Einzelfall
Einwand
Rechtsmißbrauchs
entgegengehalten
werden
kann
bedarf
hier
abschließenden
Klärung
.
Sind
Antrag
Wahl
ungültig
erklären
hinreichende
Gründe
dargetan
Wahl
elementare
Geschäftsordnung
Kammer
verankerte
Wahlrechtsgrundsätze
verstoßen
worden
ist
hier
Grundsatz
geheimen
Wahl
scheidet
Rechtsmißbrauch
vornherein
.
gilt
auch
dann
Antragsteller
anderen
Gründen
bereits
zuvor
mehrfach
erfolglose
Anträge
Kammer
gerichtet
haben
sollte
.
Schott
Otten