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638 lines
5.2 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
12
.
März
anwaltsgerichtlichen
Verfahren
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Otten
Rechtsanwälte
Dr.
Dr.
Dr.
mündlicher
Verhandlung
12
.
März
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
Beschluß
I.
Senats
Anwaltsgerichtshofes
Freien
Hansestadt
30
.
August
wird
zurückgewiesen
.
Antragsteller
hat
Beschwerdeverfahren
entstandenen
Kosten
tragen
Antragsgegnerin
dort
erwachsenen
notwendigen
außergerichtlichen
Auslagen
erstatten
.
Geschäftswert
Beschwerdeverfahren
wird
DM
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragsteller
ist
Jahre
Rechtsanwalt
zugelassen
.
hatte
ursprünglich
Kanzlei
eingerichtet
.
Verfügung
12
.
März
hat
Justizbehörde
Zulassung
gemäß
§
Abs.
Nr.
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
widerrufen
Rechtsanwalt
mehr
unterhalte
.
Antragsteller
hat
Anwaltsgerichtshof
Aufhebung
Widerrufs
beantragt
.
Zuständigkeit
ist
Wirkung
1
.
März
Justizbehörde
Rechtsanwaltskammer
übergegangen
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
30
.
August
zurückgewiesen
Beschluß
29
.
Dezember
öffentliche
Zustellung
Entscheidung
angeordnet
.
öffentliche
Zustellung
wurde
ausgeführt
.
Schriftsätzen
13
.
März
hat
Antragsteller
Beschluß
30
.
August
sofortige
Beschwerde
eingelegt
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
beantragt
.
II
.
gemäß
§
Abs.
Nr.
statthafte
Beschwerde
ist
zulässig
.
1
.
öffentliche
Zustellung
Beschlusses
30
.
August
ist
Unrecht
angeordnet
worden
.
Gerichtsakten
geht
Rechtsanwaltskammer
Anwaltsgerichtshof
Schreiben
22
.
Juni
hingewiesen
hat
sei
neue
Anschrift
Antragstellers
Adresse
mitgeteilt
worden
.
Beschwerdeverfahren
sind
Antragsteller
gerichtlichen
Verfügungen
Anschrift
zugegangen
;
hat
Erhalt
bestätigt
.
hätte
Versuch
unternommen
werden
müssen
erstinstanzliche
Entscheidung
jetzigen
Wohnort
Antragstellers
zuzustellen
.
versäumt
wurde
ist
öffentliche
Zustellung
Verstoß
§
Abs.
angeordnet
worden
.
2
.
Verfahrensfehler
Folge
hat
fristauslösenden
Zustellung
erstinstanzlichen
Entscheidung
fehlt
Beschwerde
schon
rechtzeitig
eingegangen
ist
gerichtlichen
Zustellungsanordnung
Betroffenen
lediglich
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewährt
werden
kann
vgl.
;
Musielak/Wolst
2
.
Aufl
.
§
.
braucht
entschieden
werden
.
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
ist
jedenfalls
zulässig
auch
rechtzeitig
Wiedereinsetzungsantrag
gestellt
hat
Gesuch
rechtfertigenden
gerichtlichen
Verantwortungssphäre
herrührenden
Gründe
schon
Akten
erstinstanzlichen
Verfahrens
ersichtlich
sind
.
Antragsteller
Wiedereinsetzungsgesuch
gleichzeitig
formgerechte
Beschwerdeschrift
nur
Ablichtung
Schriftsatzes
beigefügt
hat
kann
ebenfalls
dahingestellt
bleiben
.
Umständen
war
hier
zweifelsfrei
ersichtlich
Beschluß
Anwaltsgerichtshofs
30
.
August
wenden
wollte
.
kann
Wiedereinsetzung
notwendig
sein
sollte
allein
eventuell
formeller
Mängel
Rechtsmittelschriftsatzes
versagt
werden
vgl.
BVerfG
.
.
Antrag
festzustellen
angefochtene
Beschluß
Wirksamkeit
erlangt
habe
ist
unbegründet
.
Entscheidung
Anwaltsgerichtshofs
ist
wirksam
geworden
Antragsteller
bekannt
gemacht
worden
ist
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
.
Bekanntmachung
hat
Vorschriften
Zivilprozeßordnung
Zustellung
erfolgen
.
ist
hier
geschehen
Zustellung
§
§
öffentliche
Bekanntmachung
vorgenommen
worden
ist
.
erstinstanzliche
Entscheidung
ist
jedenfalls
rechtlich
existent
geworden
;
5
8)
.
IV
.
Auch
übrigen
hat
Rechtsmittel
Erfolg
;
Zulassung
Antragstellers
Rechtsanwaltschaft
ist
Recht
widerrufen
worden
.
1
.
§
Abs.
Nr.
kann
Zulassung
Gericht
widerrufen
werden
Rechtsanwalt
Kanzlei
aufgibt
Pflicht
§
befreit
worden
ist
.
Geschieht
muß
zugleich
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
widerrufen
werden
§
Abs.
Nr.
;
soll
Rechtsanwalt
tätig
sein
dürfen
zugleich
Zulassung
Gericht
besitzt
.
2
.
Vorinstanzen
sind
zutreffend
ausgegangen
Antragsteller
Kanzlei
mehr
unterhält
.
insoweit
getroffenen
Feststellungen
schließt
Senat
.
war
Zeitpunkt
Widerrufs
Kanzleiadresse
Antragstellers
nur
Türschild
Bezeichnung
"
Verlag
"
angebracht
.
fehlte
Hinweis
Rechtsanwaltskanzlei
dortigen
Räumen
.
Anrufe
angegebenen
Telefonnummer
blieben
erfolglos
.
wurden
lediglich
Anrufbeantworter
entgegengenommen
Rückruf
erfolgte
.
Zahlreiche
Zustellungsversuche
scheiterten
betreffenden
Räumen
aufeinander
folgenden
Tagen
anzutreffen
war
.
Antragsteller
hat
übrigen
selbst
Tatsachen
vorgetragen
Feststellungen
entgegenstehen
.
fehlte
wesentlichen
Maßnahmen
getroffen
sein
müssen
Errichtung
Anwaltskanzlei
außen
erkennbar
wird
.
war
Antragsteller
selbst
angegebenen
Adresse
rechtsuchende
Publikum
Gerichte
Behörden
praktisch
erreichbar
.
hat
Justizbehörde
Anordnung
Widerrufs
§
eingeräumten
Ermessen
sachgerechter
Anforderungen
Verhältnismäßigkeitsgebots
entsprechender
Weise
vgl.
BVerfG
Gebrauch
gemacht
vgl.
.
27
.
Juni
AnwZ
BRAK-Mitt
.
190
;
3
.
Oktober
AnwZ
BRAK-Mitt
.
;
13
.
September
AnwZ
.
3
.
kann
offenbleiben
Einrichtung
neuen
Kanzlei
Erlaß
Widerrufsbescheids
Beschwerdeverfahren
noch
berücksichtigt
werden
kann
;
Antragsteller
hat
entsprechenden
Sachverhalt
behauptet
.
Vortrag
geht
auch
gegenwärtigen
Wohnort
Anwaltskanzlei
eingerichtet
hat
.
4
.
Antrag
Beschwerdeverfahren
Erledigung
Antragsteller
erstatteter
Strafanzeigen
auszusetzen
konnte
stattgegeben
werden
Ergebnis
Sachentscheidung
Bedeutung
ist
.
Schott
Otten