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321 lines
2.6 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
2
Juli
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Wiederzulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Rechtsanwälte
Dr.
Dr.
2
Juli
beschlossen
:
Antrag
Klägers
wird
Berufung
Urteil
II
.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
6
.
September
zugelassen
.
Gründe
:
Kläger
begehrt
Wiederzulassung
Rechtsanwaltschaft
.
war
Juli
Dezember
Vermögensverfalls
erfolgten
Zulassungswiderruf
Rechtsanwalt
zugelassen
.
Antrag
erneute
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
21
.
hat
Beklagte
Bescheid
19
.
Februar
abgelehnt
Widerspruch
Bescheid
3
.
August
zurückgewiesen
.
erhobene
Klage
hat
Anwaltsgerichtshof
abgewiesen
.
richtet
Antrag
Klägers
Zulassung
Berufung
.
1
.
§
Satz
§
Abs.
VwGO
statthafte
Antrag
hat
Erfolg
.
Berufung
ist
zuzulassen
ernstliche
Zweifel
Richtigkeit
erstinstanzlichen
Urteils
bestehen
Satz
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Satz
VwGO
.
Zulassungsgrund
setzt
einzelner
tragender
Rechtssatz
erhebliche
Tatsachenfeststellung
schlüssigen
Argumenten
Frage
gestellt
wird
BVerfGE
83
;
BVerfG
NVwZ
;
1
;
Beschluss
23
.
März
Anwz
.
.
Kläger
hat
Auffassung
Anwaltsgerichtshofs
beachtlichen
Argumenten
angegriffen
.
Zulassungsverfahren
allein
möglichen
summarischen
Überprüfung
kann
ausgeschlossen
werden
angestrebte
Berufung
Erfolg
hat
.
2
.
Verfahren
wird
Berufungsverfahren
fortgesetzt
;
Einlegung
Berufung
bedarf
Satz
§
Abs.
Satz
VwGO
.
Rechtsmittelbelehrung
:
Berufung
ist
Monats
Zustellung
Beschlusses
Zulassung
Berufung
begründen
.
Begründung
ist
Bundesgerichtshof
einzureichen
.
Begründungsfrist
kann
Ablauf
gestellten
Antrag
Vorsitzenden
verlängert
werden
.
Begründung
muss
bestimmten
Antrag
enthalten
Einzelnen
anzuführenden
Gründe
Anfechtung
Berufungsgründe
.
Verpflichtung
Berufungsverfahren
vertreten
lassen
wird
Rechtsmittelbelehrung
angefochtenen
Entscheidung
Bezug
genommen
.
Mangelt
Erfordernisse
so
ist
Berufung
unzulässig
Satz
§
Abs.
VwGO
.
wird
hingewiesen
Kläger
§
Abs.
Verpflichtung
obliegt
Aufklärung
maßgeblichen
Sachverhalts
mitzuwirken
.
§
Abs.
Satz
VwGO
.
V.m
.
§
Abs.
VwGO
wird
aufgegeben
Frist
Begründung
Berufung
geordnete
Aufstellung
Vermögensverhältnisse
vorzulegen
Aufstellung
sämtlicher
erhobener
Forderungen
Tilgungsplans
Verbindlichkeiten
Kreissparkasse
.
wird
aufgegeben
letzten
Steuererklärungen
Jahre
vorzulegen
.
Erklärungen
Beweismittel
erst
Ablauf
Frist
vorgelegt
werden
können
Grund
zurückgewiesen
werden
Zulassung
freien
Überzeugung
Gerichts
Erledigung
Rechtsstreits
verzögern
würde
Kläger
Verspätung
hinreichend
entschuldigt
§
Abs.
VwGO
.
Kayser
König
Fetzer
Vorinstanz
:
Entscheidung