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465 lines
3.6 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
21
.
März
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
ECLI
:
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Rechtsanwalt
Dr.
21
.
März
beschlossen
:
Antrag
Klägers
Zulassung
Berufung
11
.
August
zugestellte
Urteil
2
.
Senats
Niedersächsischen
Anwaltsgerichtshofs
wird
abgelehnt
.
Kläger
trägt
Kosten
Zulassungsverfahrens
.
Wert
Zulassungsverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Kläger
ist
6
.
Februar
Bezirk
Beklagten
Rechtsanwaltschaft
zugelassen
.
Bescheid
15
.
April
widerrief
Zulassung
Klägers
Vermögensverfalls
.
Klage
Klägers
Bescheid
ist
erfolglos
geblieben
.
Nunmehr
beantragt
Kläger
Zulassung
Berufung
Urteil
Anwaltsgerichtshofs
.
II
.
Antrag
Klägers
ist
§
Satz
§
VwGO
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
.
bleibt
jedoch
Erfolg
.
Ernsthafte
Zweifel
Richtigkeit
angefochtenen
Entscheidung
112e
Satz
§
Abs.
Nr.
VwGO
bestehen
.
Zulassungsgrund
setzt
einzelner
tragender
Rechtssatz
erhebliche
Tatsachenfeststellung
schlüssigen
Argumenten
Frage
gestellt
wird
Beschluss
29
.
Dezember
AnwZ
juris
.
.
fehlt
hier
.
Urteil
Anwaltsgerichtshofs
steht
Einklang
Rechtsprechung
erkennenden
Senates
.
1
.
Vermögensverfall
liegt
Rechtsanwalt
ungeordnete
schlechte
finanzielle
Verhältnisse
geraten
ist
absehbarer
Zeit
ordnen
kann
außerstande
ist
Verpflichtungen
nachzukommen
.
Beweisanzeichen
sind
Schuldtitel
Vollstreckungsmaßnahmen
Rechtsanwalt
richten
Beschlüsse
8
.
Dezember
AnwZ
juris
.
abgedruckt
.
12
;
29
.
Juni
AnwZ
.
4
;
20
.
Dezember
AnwZ
juris
.
.
Ist
Rechtsanwalt
Vollstreckungsgericht
führenden
Verzeichnis
§
882b
eingetragen
wird
Vermögensverfall
vermutet
.
Maßgeblich
ist
Zeitpunkt
Widerrufsverfügung
hier
also
15
.
April
vgl.
Beschluss
29
.
Juni
AnwZ
.
.
2
.
gesetzliche
Vermutung
§
Abs.
Nr.
greift
.
Kläger
wurde
11
.
Mai
Verfahren
12
.
Juni
weiteren
Verfahren
Verzeichnis
§
eingetragen
also
erst
Erlass
Widerrufsbescheids
15
.
April
.
Widerruf
konnte
jedoch
zahlreichen
offenen
Forderungen
Titel
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
gestützt
werden
angefochtenen
Urteil
näher
dargestellt
worden
sind
.
3
.
Kläger
bestreitet
geraten
sein
.
Forderung
bank
S.
sei
vollständig
getilgt
;
Antrag
streckung
sei
zurückgenommen
worden
.
anderen
Angelegenheiten
seien
ebenfalls
Zahlung
Ratenzahlungsvereinbarung
erledigt
worden
.
Steuerschulden
hätten
bestanden
.
Vortrag
ist
geeignet
Richtigkeit
Urteils
Anwaltsgerichtshofs
Zweifel
ziehen
.
Forderung
bank
S.
hat
Anwaltsgerichtshof
ausdrücklich
unberücksichtigt
gelassen
.
Schon
Tatbestand
angefochtenen
Urteils
heißt
Zwangsvollstreckung
sei
Antragsrücknahme
eingestellt
worden
.
übrigen
angefochtenen
Urteil
aufgeführten
Forderungen
Titel
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
fehlt
substantiiertem
geeignete
Unterlagen
belegten
Vortrag
Klägers
.
hat
bereits
Anwaltsgerichtshof
hingewiesen
.
Bestand
Forderungen
noch
Zeitpunkt
Widerrufsverfügung
ist
auszugehen
.
nur
Wochen
Widerrufsbescheid
11
.
Mai
12
.
Juni
erfolgten
Eintragungen
Verzeichnis
882b
schließen
Kläger
behauptet
15
.
April
schuldenfrei
war
noch
offenen
Forderungen
Gläubigern
Ratenzahlungen
vereinbart
hatte
.
Liegen
Beweisanzeichen
offene
Forderungen
Titel
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Schluss
Eintritt
Vermögensverfalls
zulassen
kann
betroffene
Rechtsanwalt
Schlussfolgerung
nur
entkräften
umfassend
darlegt
Forderungen
maßgeblichen
Zeitpunkt
Widerrufsbescheides
bestanden
zurückführen
anderweitig
regulieren
wollte
Urteil
9
.
Februar
AnwZ
juris
.
.
ist
geschehen
.
allgemeine
Hinweis
vorhandenes
Grundvermögen
Einnahmen
Anwaltstätigkeit
reicht
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
Abs.
VwGO
Streitwertfestsetzung
§
Abs.
Satz
.
Kayser
Vorinstanz
:
Entscheidung