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2658 lines
23 KiB

NAMEN
AnwZ
Verkündet
:
11
.
Januar
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Weiterleitung
Stellungnahmen
berufsrechtlichen
Beschwerdeverfahren
u.a.
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Stellungnahmen
§
Abs.
beteiligte
Rechtsanwalt
betreffenden
berufsrechtlichen
Beschwerdeverfahren
Vorstand
Rechtsanwaltskammer
abgibt
sind
Bestandteil
Rechtsanwaltskammer
geführten
Personalakte
unterliegen
Verschwiegenheitspflicht
Vorstandsmitglieder
Rechtsanwaltskammer
Abs.
.
Weiterleitung
Beschwerdeführer
bedarf
grundsätzlich
Zustimmung
Rechtsanwalts
.
Schweigen
Rechtsanwalts
liegt
auch
dann
konkludente
Zustimmung
Weiterleitung
Stellungnahme
Beschwerdeführer
Rechtsanwaltskammer
zuvor
mitgeteilt
hat
Zweitschrift
Stellungnahme
sei
grundsätzlich
Weiterleitung
Verfasser
Eingabe
bestimmt
Gelegenheit
abschließenden
Äußerung
geben
Stellungnahme
ausschließlich
nur
Kammervorstand
bestimmt
sein
solle
müsse
besonders
hinweisen
.
Urteil
11
.
Januar
AnwZ
ECLI
:
:
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
mündliche
Verhandlung
11
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Rechtsanwälte
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Berufung
Klägers
wird
Urteil
1
.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
Landes
9
.
Mai
teilweise
abgeändert
folgt
neu
gefasst
:
wird
festgestellt
Beklagte
berechtigt
war
Stellungnahmen
Klägers
Aufsichtsverfahren
.
Zustimmung
Rechtsanwaltskammer
weiterzuleiten
.
Übrigen
wird
Klage
abgewiesen
.
weitergehende
Berufung
Klägers
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Rechtsstreits
tragen
Kläger
Beklagte
2/3
.
Gegenstandswert
Berufungsverfahren
wird
festgesetzt
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Wesentlichen
Zulässigkeit
Weiterleitung
Stellungnahmen
Klägers
gerichteten
Aufsichtsverfahren
jeweiligen
Beschwerdeführer
ausdrückliche
Zustimmung
Klägers
.
Kläger
ist
Bezirk
Beklagten
Rechtsanwaltschaft
zugelassen
.
17
.
Januar
sprach
Beklagte
Aufsichtsverfahren
.
Verstoßes
bot
§
Abs.
Nr.
Abs.
Missbilligung
.
lag
Beanstandung
Rechtsanwaltskammer
Beschwerdeführerin
18
.
August
zugrunde
.
Eingang
Beschwerde
forderte
Beklagte
Schreiben
2
.
September
Kläger
§
Auskunft
.
Schreiben
heißt
:
"
Zweitschrift
Stellungnahme
ist
grundsätzlich
Weiterleitung
Verfasser
Eingabe
bestimmt
Gelegenheit
abschließenden
Äußerung
geben
.
Stellungnahme
ausschließlich
nur
Kammervorstand
bestimmt
sein
soll
müssen
besonders
hinweisen
.
"
Anschluss
Gestalt
Bezugnahme
Gutachten
erfolgte
Stellungnahme
Klägers
28
.
September
übermittelte
Geschäftsführer
Beklagten
Schreiben
6
.
Oktober
Geschäftsführerin
Beschwerdeführerin
Bitte
Stellungnahme
.
erfolgte
Stellungnahme
Beschwerdeführerin
2
.
Dezember
floss
weitgehend
wortgleich
Schreiben
Beklagten
Kläger
14
.
Dezember
.
weitere
Stellungnahme
Klägers
18
.
Mai
leitete
Beklagte
Begleitschreiben
2
.
August
neut
Beschwerdeführerin
Bitte
Stellungnahme
.
wurde
1
.
Oktober
abgegeben
.
Parteien
anhängigen
Verfahren
einstweiligen
Rechtsschutzes
erklärte
Geschäftsführer
Beklagten
Schriftsatz
23
.
April
Beklagte
Stellungnahmen
Klägers
Verfahren
.
deführerin
weiterleiten
werde
.
Erklärung
wies
Schriftsatz
28
.
Juni
nochmals
.
weiteren
Kläger
betreffenden
Aufsichtsverfahren
Beklagten
findet
Schreiben
Beklagten
Kläger
18
.
Juni
erneut
Schreiben
Beklagten
2
.
September
Aufsichtsverfahren
.
verwendete
vorstehend
wiedergegebene
Text
.
Kläger
hat
Schreiben
8
Juli
Weiterleitung
Stellungnahme
Beschwerdeführerin
vorsorglich
widersprochen
.
Kläger
hat
Auffassung
vertreten
Weiterleitung
Stellungnahmen
Beschwerdeführerin
Beklagte
sei
rechtswidrig
verstoße
Verschwiegenheitspflicht
§
.
V.m
.
§
.
hat
Feststellung
begehrt
Beklagte
berechtigt
war
Stellungnahmen
Aufsichtsverfahren
.
drückliche
Zustimmung
Beschwerdeführerin
weiterzuleiten
Antrag
.
Weiteren
hat
Feststellung
begehrt
vorgenannten
Aufsichtsverfahren
beteiligten
Vorstandsmitglieder
Geschäftsführer
Beklagten
obliegende
Verschwiegenheitspflicht
verletzt
haben
Beschwerdeführerin
vorgenannten
Aufsichtsverfahren
rensbeteiligte
ist
Beklagten
geführte
Beschwerdeakte
Bestandteil
Personalakte
ist
Anträge
.
hat
Verurteilung
Beklagten
begehrt
künftig
unterlassen
Stellungnahmen
Beschwerdeführer
weiterzuleiten
sei
denn
Weiterleitung
ausdrücklich
einverstanden
erklärt
Antrag
.
Beklagte
hat
Auffassung
vertreten
fehle
Anträge
Rechtsschutzinteresse
Klägers
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Klage
unzulässig
verworfen
.
Begründung
hat
ausgeführt
bezüglich
Klageantrags
fehle
erforderlichen
Feststellungsinteresse
Klägers
Klageanträge
feststellungsfähigen
Rechtsverhältnis
Unterlassungsantrags
notwendigen
Interesse
vorbeugendem
Rechtsschutz
.
Hiergegen
wendet
Kläger
Senat
zugelassenen
Berufung
.
Entscheidungsgründe
:
Berufung
Klägers
ist
zulässig
.
hat
Tenor
ersichtlichen
Umfang
teilweise
Erfolg
.
1
.
Klageantrag
Klägers
ist
zulässig
überwiegend
begründet
.
ist
§
Abs.
Satz
§
Abs.
VwGO
zulässig
.
§
Abs.
VwGO
erforderliche
Feststellungsinteresse
ist
gegeben
.
Zwar
hat
Anwaltsgerichtshof
zutreffend
ausgeführt
Feststellungsinteresse
Klägers
Folge
Anwaltsgerichtshof
anhängigen
Verfahren
abgegebenen
Erklärung
klagten
23
.
April
werde
Stellungnahmen
Klägers
Verfahren
.
mehr
Beschwerdeführerin
weiterleiten
entfallen
war
.
zwischenzeitlich
erfolgte
Erklärung
Beklagten
Schreiben
18
.
Juni
weiteren
Aufsichtsverfahren
zeigt
jedoch
Praxis
festhält
Stellungnahmen
Klägers
betreffenden
Aufsichtsverfahren
auch
dann
jeweiligen
Beschwerdeführer
weiterzuleiten
Kläger
zugestimmt
hat
.
Hintergrund
besteht
Bezug
Kläger
beanstandete
Verhalten
Beklagten
Gesichtspunkt
Wiederholungsgefahr
Feststellungsinteresse
Klägers
Sinne
§
Abs.
VwGO
.
Feststellungsantrag
ist
subsidiär
Sinne
§
Abs.
VwGO
.
gilt
zunächst
Hinblick
etwaiges
künftiges
Strafverfahren
Mitarbeiter
Beklagten
Hinblick
Anfechtungsklage
Klägers
betreffend
Missbilligung
17
.
Januar
.
Bezug
Kläger
beanstandete
Weiterleitung
Stellungnahmen
Verfahren
.
mag
zwar
Verfahren
hinreichende
genheit
Überprüfung
Rechtmäßigkeit
Verhaltens
Beklagten
gegeben
sein
.
auch
Aufsichtsverfahren
fortgesetzten
Verhaltens
besteht
jedoch
verfahrensübergreifendes
Interesse
Klägers
begehrten
Feststellung
Gesichtspunkt
Wiederholungsgefahr
.
gründender
Feststellungsantrag
ist
subsidiär
vorgenannten
Verfahren
.
Insbesondere
kann
Kläger
verwiesen
werden
Wiederholung
beanstandeten
Verhaltens
Beklagten
stets
Neue
strafrechtlich
Wege
Anfechtungsklage
Beklagte
Mitarbeiter
vorzugehen
.
Feststellungsantrag
ist
auch
Hinblick
vorbeugenden
Unterlassungsantrag
subsidiär
Sinne
§
Abs.
VwGO
.
ist
Feststellungklage
unzulässig
§
Abs.
VwGO
Kläger
Unterlassungsantrag
Ziel
hätte
stellen
können
vgl.
einschränkenden
Auslegung
Anwendung
§
Abs.
VwGO
BVerwG
;
Eyermann/Happ
VwGO
14
.
Aufl
.
.
.
Allerdings
war
Kläger
Unterlassungsantrag
nur
möglich
vielmehr
hat
auch
tatsächlich
gestellt
.
Frage
Feststellungsantrag
§
Abs.
VwGO
unzulässig
ist
gleichzeitig
Unterlassungsantrag
Ziel
gestellt
wird
bedarf
indes
vorliegend
Beantwortung
.
Kläger
hat
terlassungsantrag
ausdrücklich
erklärt
begehre
künftige
Unterlassung
Weiterleitung
Stellungnahmen
Aufsichtsverfahren
.
Seite
f.
Schriftsatzes
10
.
September
.
gegen
hat
Feststellungsinteresse
Rahmen
Antrags
Gefahr
Wiederholung
beanstandeten
Verhaltens
Beklagten
weiteren
Aufsichtsverfahren
begründet
Seite
f.
Schriftsatzes
10
.
September
.
Rechtschutzziel
Klägers
ist
somit
Hinblick
Feststellungsantrag
insoweit
anders
Unterlassungsantrag
Verfahren
.
beschränkt
weitergehend
künftige
Aufsichtsverfahren
bezogen
.
Jedenfalls
Hintergrund
ist
Feststellungsantrag
Verhältnis
Unterlassungsantrag
subsidiär
.
Feststellungsantrag
ist
überwiegend
begründet
.
Beklagte
war
berechtigt
Stellungnahmen
Klägers
28
.
September
18
.
Mai
Aufsichtsverfahren
.
Zustimmung
Beschwerdeführerin
Verfahren
weiterzuleiten
.
Stellungnahmen
Klägers
sind
Bestandteil
Beklagten
geführten
Personalakte
nachfolgend
unterliegen
Verschwiegenheitspflicht
§
Abs.
nachfolgend
.
Zustimmung
Klägers
Weiterleitung
Stellungnahmen
Beschwerdeführerin
liegt
nachfolgend
.
Stellungnahmen
Klägers
betreffenden
Aufsichtsverfahren
.
geführten
Personalakte
.
sind
Bestandteil
Beklagten
Begriff
Personalakte
§
ist
einhelliger
Auffassung
Rechtsprechung
Literatur
materiell
verstehen
.
Frage
Vorgang
Personalakten
gehört
kommt
geführt
aufbewahrt
wird
formelles
Prinzip
allein
Rechtsanwalt
inneren
Zusammenhang
Status
Rechtsanwalt
betrifft
Senat
Urteil
25
November
AnwZ
.
Beschluss
2
.
März
AnwZ
.
;
Schwärzer
Feuerich/
Weyland
9
.
Aufl
.
Rn
.
f.
;
Zuck
Gaier/Wolf/Göcken
Anwaltliches
Berufsrecht
2
.
Aufl
.
Rn
.
.
Bestandteile
Personalakte
sind
somit
auch
Unterlagen
Rechtsanwalt
eingeleiteten
Beschwerdeverfahren
Weyland
aaO
.
;
Güldenzoph
BRAK-Mitt
.
4
.
zählen
Stellungnahmen
vorliegend
Rechtsanwalt
Beschwerden
ungünstigen
Tatsachenbehauptungen
abgibt
gerichtet
sind
vgl.
Senat
Beschluss
2
.
März
aaO
;
Schwärzer
aaO
.
f.
;
Zuck
.
.
Stellungnahmen
Klägers
unterlagen
Verschwiegenheitspflicht
§
Abs.
.
§
Abs.
haben
Mitglieder
Vorstandes
Rechtsanwaltskammer
Angelegenheiten
Tätigkeit
Vorstand
Rechtsanwälte
Bewerber
andere
Personen
bekannt
werden
Verschwiegenheit
bewahren
.
gleiche
gilt
Rechtsanwälte
Mitarbeit
herangezogen
werden
Angestellte
Rechtsanwaltskammer
.
Verschwiegenheitspflicht
unterliegenden
Angelegenheiten
gehören
Inhalt
Rechtsanwaltskammer
Kammermitglied
geführten
Personalakte
Zuck
aaO
.
mithin
auch
Stellungnahmen
Beschwerdeverfahren
§
§
Abs.
Nr.
§
erfolgen
.
ergibt
unmittelbar
§
Abs.
Satz
.
bleibt
Kammervorstand
§
Abs.
Satz
Beschwerdeverfahren
Beschwerdeführer
Entscheidung
Kenntnis
setzt
unberührt
.
Verweisung
§
wird
klargestellt
Mitteilung
§
Abs.
Satz
Verschwiegenheitsgebot
§
achten
ist
vgl.
Regierungsentwurf
Gesetzes
Modernisierung
Verfahren
anwaltlichen
notariellen
Berufsrecht
Errichtung
Schlichtungsstelle
Rechtsanwaltschaft
Änderung
Verwaltungsgerichtsordnung
Finanzgerichtsordnung
kostenrechtlicher
Vorschiften
BT-Drucks
.
S.
.
Ausnahmen
Verschwiegenheitspflicht
sind
Bezug
Stellungnahmen
Klägers
gegeben
.
Ausnahme
ergibt
Verfahrensrechten
Beschwerdeführers
Beschwerdeverfahren
§
§
Abs.
Nr.
§
.
Beschwerdeführer
ist
berufsrechtlichen
Beschwerdeverfahren
Beteiligter
besitzt
gesetzlichen
Konzeption
Ausnahme
§
Abs.
bestimmten
Mitteilungspflicht
Verfahrensrechte
.
ist
Dritter
Verschwiegenheitspflicht
Vorstandes
vollem
Umfang
greift
vgl.
Senat
Beschluss
24
November
AnwZ
BRAK-Mitt
.
42
;
VG
BRAK-Mitt
.
;
Gaier/Wolf/Göcken
aaO
.
20
;
.
.
§
Weiterleitung
Stellungnahmen
Rechtsanwalts
betreffenden
Beschwerdeverfahren
ist
auch
Gesichtspunkt
Rechts
Beschwerdeführers
Einsicht
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskammer
geführte
Personalakte
gerechtfertigt
.
Personalakte
Verschwiegenheitspflicht
§
unterliegt
kommt
Einsichtsrecht
Dritter
nur
Betracht
Ermächtigungsgrundlage
besteht
Rechtsanwalt
einverstanden
ist
VG
;
Schwärzer
aaO
Rn
.
17
;
Zuck
Gaier/Wolf/Göcken
aaO
Rn
.
15
;
Hartung/Scharmer
Fachanwaltsordnung
5
.
Aufl
.
.
.
entsprechende
Ermächtigungsgrundlage
besteht
Fällen
vorliegenden
Art
vgl.
eingehend
Akteneinsichtsrecht
Beschwerdeführer
berufsaufsichtsrechtlichen
Beschwerdeverfahren
:
BRAK-Mitt
.
.
.
Ausnahme
Verschwiegenheitspflicht
ist
gegeben
Stellungnahmen
Klägers
mitgeteilten
Tatsachen
Beschwerdeführerin
ohnehin
bekannt
waren
.
Beklagte
befugt
gewesen
wäre
bekannte
Tatsachen
mitzuteilen
vgl.
Weyland
Feuerich/
Weyland
aaO
.
f.
;
Gaier/Wolf/Göcken
aaO
.
10
;
Jungfer
BRAK-Mitt
.
;
.
:
Hartung
4
.
Aufl
.
.
5
;
ders
.
AnwBl
.
f.
;
Eich
:
Verschwiegenheitspflicht
absolutes
uneingeschränkt
wahrendes
Schweigegebot
kann
offen
bleiben
Beklagten
Beschwerdeführerin
weitergeleiteten
Stellungnahmen
Klägers
enthielten
Tatsachen
Beschwerdeführerin
noch
bekannt
waren
.
So
beinhaltete
Kläger
Schreiben
28
.
September
übersandte
Gutachten
Informationen
Zuständigkeit
Klägers
Mitglied
Vorstands
"
AG
AG
kreten
Aufgabenverteilung
AG
Bezug
rungsmanagement
.
Insbesondere
wird
dort
mitgeteilt
Grund
Kläger
Vergütungsrechnungen
unterzeichnete
.
ist
auszugehen
Umstände
Beschwerdeführerin
zuvor
noch
bekannt
waren
.
deutet
auch
Schreiben
2
.
Dezember
hin
vorgenannten
Tatsachen
ausdrücklich
Kläger
übersandte
Gutachten
Bezug
genommen
wird
.
Kläger
teilte
Schreiben
18
.
Mai
weitere
Einzelheiten
Aufgabenbereich
Vorstandsmitglied
AG
Forderungsmanagement
AG
Zusammenarbeit
Rechtsanwaltsgesellschaft
mbH
Sachbearbeitung
Fälle
Rechtsanwaltsgesellschaft
mbH
.
Auch
insoweit
ist
ersichtlich
internen
Regelungen
Vorgänge
Beschwerdeführerin
zuvor
bereits
bekannt
waren
.
Befugnis
Beklagten
Weiterleitung
Stellungnahmen
Klägers
ergibt
schließlich
auch
Natur
Inhalt
Zweck
§
§
Abs.
Nr.
§
.
Aufsichtsverfahren
ist
Verfahren
Amts
.
Erlangt
Kenntnis
zureichenden
tatsächlichen
Anhaltspunkten
Vorliegen
Pflichtverletzung
Rechtsanwalts
ist
verpflichtet
Aufsichtsverfahren
einzuleiten
Sachverhalt
vollständig
aufzuklären
Weyland
aaO
.
f.
;
aaO
.
.
Zwar
sind
Aufklärungsmöglichkeiten
Kammervorstands
begrenzt
vgl.
Einzelnen
Weyland
aaO
.
.
;
aaO
.
.
.
rechtfertigt
jedoch
noch
Ausnahme
Verschwiegenheitspflicht
§
Hinblick
Stellungnahmen
Rechtsanwalts
betreffenden
Beschwerdeverfahren
Wahrung
Verschwiegenheitspflicht
auch
Rahmen
Amtshilfe
vgl.
Weyland
aaO
.
.
Insbesondere
wird
Aufklärung
Sachverhalts
Rechtsanwaltskammer
unangemessen
erschwert
.
bleibt
Kammervorstand
unbenommen
dritte
Personen
mithin
auch
Beschwerdeführer
Erteilung
Auskünften
bitten
aaO
.
;
Weyland
aaO
.
.
Handelt
hierbei
Auskünfte
Tatsachen
Rechtsanwalt
Stellungnahme
vorgetragen
hat
können
Dritten
gerichteten
Fragen
Bezugnahme
Stellungnahme
Rechtsanwalts
Gestalt
reinen
Auskunftsbitte
Gestalt
Mitteilung
Verschwiegenheitspflicht
unterliegenden
Tatsachen
formuliert
werden
.
Vorliegend
ist
erkennbar
Weiterleitung
Stellungnahmen
Klägers
Beklagte
Beschwerdeführerin
Zweck
erfolgte
Kläger
mitgeteilten
neuen
Tatsachen
aufzuklären
.
handelt
Tatsachen
ausschließlich
Tätigkeit
Zuständigkeit
Klägers
vorstehend
genannten
ebenfalls
ansässigen
Gesellschaften
betrifft
.
Rechtsanwaltskammer
Aufklärung
entsprechenden
Sachverhalts
hätte
beitragen
können
ist
ersichtlich
.
Dementsprechend
beinhalteten
Weiterleitung
Stellungnahmen
Klägers
erfolgten
Schreiben
Rechtsanwaltskammer
2
.
Dezember
1
.
Oktober
nahezu
ausschließlich
rechtliche
Ausführungen
.
wurden
Beklagten
Kläger
gerichtetes
Schreiben
14
.
Dezember
Begründung
Bescheids
17
.
Januar
weitgehend
übernommen
.
Weiterleitung
Stellungnahmen
Rechtsanwalts
Beschwerdeführer
wird
indes
Zweck
gerechtfertigt
rechtliche
Bewertung
Sachverhalts
Beschwerdeführer
erhalten
.
rechtliche
Bewertung
Verhaltens
Rechtsanwalts
Gegenstand
Beschwerde
bildet
Stellungnahme
vorgetragenen
Tatsachen
bleibt
vielmehr
allein
Vorstand
zuständigen
Rechtsanwaltskammer
vorbehalten
.
Stellungnahmen
Klägers
Verschwiegenheitspflicht
§
Abs.
unterlagen
durften
Zustimmung
Beschwerdeführerin
weitergeleitet
werden
Einverständnis
Erteilung
Auskunft
Dritten
vgl.
Lauda
aaO
.
12
;
Zustimmung
Beteiligten
Rechtfertigung
Offenbarung
Geheimnissen
Sinne
§
vgl.
Kopp/Ramsauer
VwVfG
16
.
Aufl
.
§
.
;
8
.
Aufl
.
§
.
.
Beklagten
Kläger
eingeräumte
Möglichkeit
Weiterleitung
Stellungnahme
Verfasser
Eingabe
widersprechen
genügt
insofern
.
Kläger
erfolgte
Übermittlung
Stellungnahme
Beklagte
Hinweis
Stellungnahme
ausschließlich
nur
Kammervorstand
bestimmt
sein
solle
müsse
besonders
hinweisen
ist
Zustimmung
Weiterleitung
Stellungnahme
.
kann
insbesondere
konkludente
Zustimmung
ausgelegt
werden
.
Zwar
kommt
auch
Bereich
Verschwiegenheitspflicht
§
konkludente
Zustimmung
Personen
Betracht
Angelegenheiten
Verschwiegenheitspflicht
betrifft
vgl.
konkludenten
Zustimmung
Einwilligung
Bereich
§
§
StGB
:
aaO
;
§
.
15
;
Schünemann
Leipziger
Kommentar
StGB
12
.
Aufl
.
.
f.
;
Kargl
setzbuch
4
.
Aufl
.
.
.
Feststellungsantrag
Klägers
ist
unbegründet
Notwendigkeit
ausdrücklichen
Zustimmung
geltend
macht
.
Annahme
konkludenten
Zustimmung
ist
allerdings
Zurückhaltung
geboten
verhindern
Erfordernis
hinreichend
eindeutigen
Zustimmung
Obliegenheit
Verschwiegenheitspflicht
geschützten
Personen
ersetzt
wird
Offenbarung
geheim
haltenden
Angelegenheiten
widersprechen
müssen
vgl.
StGB
:
Kargl
aaO
;
aaO
.
;
Weitergabe
Patientenunterlagen
vgl.
Urteil
11
.
Dezember
4/91
.
Auch
Sinn
Zweck
Verschwiegenheitspflicht
§
gebieten
restriktiven
Umgang
Annahme
konkludenten
Zustimmung
Bekanntgabe
geheim
haltender
Umstände
Dritte
.
Beschwerdesachen
könnte
erforderliche
Prüfung
oftmals
hinreichend
vorgenommen
werden
beteiligte
Rechtsanwalt
Stellungnahme
seinerseits
§
Abs.
obliegende
Verschwiegenheitspflicht
verletzen
würde
.
indes
Rahmen
Auskunftspflicht
§
Abs.
Umständen
Tatsachen
vortragen
wird
Dritte
etwa
Mandanten
betreffen
bedarf
auch
Schutz
Daten
betroffenen
Dritten
Verschwiegenheitspflicht
Vorstandsmitglieder
Rechtsanwaltskammer
§
.
So
verstanden
ist
Verschwiegenheitspflicht
§
Pendant
Auskunftspflicht
Rechtsanwalts
§
Abs.
vgl.
aaO
.
2
;
Weyland
aaO
.
.
berechtigte
Interesse
Dritter
Daten
Rahmen
berufsrechtlichen
Kenntnis
Unbefugter
gelangen
gebietet
Zurückhaltung
Annahme
konkludenten
Zustimmung
Verfahren
betroffenen
Rechtsanwalts
Bekanntgabe
Stellungnahme
Beschwerdeführer
.
Enthält
Stellungnahme
Daten
Dritter
könnten
Daten
andernfalls
leicht
Kenntnis
Unbefugter
gelangen
.
aktiven
Handlung
Gestalt
ausdrücklichen
Zustimmung
Rechtsanwalts
kommt
Hinblick
Bekanntgabe
Stellungnahme
enthaltenen
Daten
Beschwerdeführer
deutlich
höhere
Warnfunktion
konkludent
erklärten
Zustimmung
.
vorgenannten
Gründen
besonderen
Stellenwerts
Verschwiegenheitspflicht
sind
konkludente
Zustimmung
hohe
Anforderungen
stellen
.
Aushöhlung
Verschwiegenheitspflicht
geringe
Anforderungen
Zustimmung
ist
hinnehmbar
.
bloßen
Schweigen
Betroffenen
kann
Regelfall
Zustimmung
Offenbarung
Tatsachen
geschlossen
werden
Verschwiegenheitspflicht
unterliegen
.
Vielmehr
muss
Verhalten
eindeutig
hervorgehen
Einhaltung
Verschwiegenheitspflicht
verzichtet
vgl.
§
VwVfG
:
Kopp/Ramsauer
aaO
;
aaO
;
;
§
Rn.18
.
eindeutiges
Verhalten
Klägers
vorstehenden
Sinne
liegt
Übermittlung
Stellungnahme
Beklagte
.
Beklagten
verwendete
Formulierung
Beschwerdeverfahren
betroffene
Rechtsanwalt
besonders
hinweisen
muss
Stellungnahme
nur
Kammervorstand
bestimmt
sein
soll
gibt
Erfordernis
Zustimmung
Betroffenen
zutreffend
wieder
ersetzt
Erfordernis
Widerspruchsrecht
.
betroffene
Rechtsanwalt
wird
vorgenannte
Formulierung
Fehlannahme
verleitet
müsse
Weitergabe
Stellungnahme
zustimmen
habe
lediglich
Widerspruchsrecht
.
Hintergrund
kann
Übersendung
Stellungnahme
Klägers
Beklagte
hinreichend
deutliche
konkludente
Ausübung
möglicherweise
bekannten
Zustimmungsrechts
ausgelegt
werden
lediglich
Unterlassung
Ausübung
Verhältnis
Zustimmungserfordernis
schwächeren
Widerspruchsrechts
indes
Rechtfertigung
Offenbarung
geheim
haltenden
Tatsachen
genügt
.
hohe
Stellenwert
Verschwiegenheitspflicht
bezweckte
Schutz
Daten
Dritter
bezogene
Verschwiegenheitspflicht
Rechtsanwalts
§
Abs.
erfordern
ausgeführt
Annahme
konkludenten
Zustimmung
eindeutiges
Verhalten
Rechtsanwalts
Zweifel
lässt
Weiterleitung
Stellungnahme
zustimmt
.
lediglich
unterlassener
Widerspruch
Weiterleitung
Stellungnahme
lässt
sicheren
Rückschluss
Zustimmung
.
gilt
Beklagten
mündlichen
Verhandlung
Senat
Bezug
genommene
Gespräch
Parteien
15
.
Mai
.
eigenen
Vorbringen
Beklagten
beinhaltete
Gespräch
Erörterung
Hauptsache
hingegen
Frage
Zustimmung
Klägers
Weiterleitung
Stellungnahmen
Beschwerdeführerin
.
2
.
Feststellungsantrag
Klägers
ist
teilweise
unzulässig
Übrigen
unbegründet
.
Soweit
Feststellungsantrag
Verletzung
Verschwiegenheitspflicht
Gestalt
Weiterleitung
Stellungnahmen
Klägers
Beschwerdeführerin
festgestellt
werden
soll
vgl.
Klageschrift
S.
fehlt
begründeten
Feststellungsantrags
§
Abs.
VwGO
erforderliche
Feststellungsinteresse
.
Verletzung
Verschwiegenheitspflicht
ist
Rahmen
Feststellungsantrags
beantwortende
Vorfrage
siehe
.
weitergehendes
berechtigtes
Interesse
Klägers
zusätzlichen
Feststellung
Verletzung
Verschwiegenheitspflicht
ist
Weiterleitung
Stellungnahmen
Beschwerdeführerin
betroffen
ist
erkennbar
.
Kläger
erhält
insofern
bereits
Feststellungsantrag
hinreichenden
Rechtsschutz
vgl.
846
:
Zulässigkeit
Feststellung
Verstoßes
§
Abs.
gerichteten
Feststellungsklage
Betroffene
andernfalls
Rechtsschutz
hätte
.
Letztlich
erkennt
auch
Kläger
ausführt
Klageanträge
lägen
so
dicht
beieinander
auch
Klageantrag
hätte
zusammenfassen
können
Zulassungsbegründung
10
.
September
S.
.
Soweit
Antrag
Verletzung
Verschwiegenheitspflicht
insoweit
festgestellt
werden
soll
Vorstandsmitglieder
Beklagten
Geschäftsführer
Beklagten
Bearbeitung
Aufsichtsverfahrens
zumindest
Teilbereichen
überlassen
haben
ist
Antrag
unbegründet
.
kann
dahinstehen
Vorstandsmitglieder
Vorgehen
befugt
waren
.
Verletzung
Verschwiegenheitspflicht
§
Abs.
liegt
schon
Geschäftsführer
Beklagten
jedenfalls
Vorbereitung
Ausführung
Kammervorstand
beschlossenen
Maßnahmen
tätig
werden
durfte
hätte
tätig
werden
können
vgl.
Schwärzer
aaO
§
.
;
Hartung/Scharmer
aaO
§
.
26
;
Johnigk
BRAK-Mitt
.
.
Kammervorstand
war
befugt
Zweck
Stellungnahmen
Klägers
andere
Dokumente
überlassen
Verschwiegenheitspflicht
§
Abs.
unterlagen
.
3
.
Feststellungsanträge
sind
unzulässig
.
kann
offen
bleiben
Stellung
Rechtsanwaltskammer
Verfahrensbeteiligte
Aufsichtsverfahren
.
vgl.
Klageantrag
Frage
Kläger
Beklagten
geführte
Beschwerdeakte
Bestandteil
Personalakte
ist
vgl.
Klageantrag
überhaupt
feststellungsfähige
Rechtsverhältnisse
handelt
Rahmen
Feststellungsklage
erforderlichen
feststellungsfähigen
Rechtsverhältnis
vgl.
BVerwG
;
EGH
aaO
;
aaO
.
.
20
;
Kopp/Schenke
aaO
.
.
.
jedenfalls
fehlt
auch
Anträge
begründeten
Feststellungsantrags
§
Abs.
VwGO
derliche
Feststellungsinteresse
.
Auch
vorgenannten
Fragen
handelt
Vorfragen
bereits
Rahmen
Feststellungsantrags
beantworten
sind
siehe
.
weitergehendes
berechtigtes
Interesse
Klägers
diesbezüglichen
zusätzlichen
Feststellung
ist
erkennbar
.
erhält
auch
insofern
bereits
Feststellungsantrag
hinreichenden
Rechtsschutz
.
4
.
Unterlassungsantrag
ist
ebenfalls
unzulässig
.
Antrag
begehrt
Kläger
vorbeugenden
Aufsichtsverfahren
.
bezogenen
Rechtsschutz
siehe
oben
.
Zulässigkeit
vorbeugenden
Rechtsschutzes
setzt
qualifiziertes
gerade
Inanspruchnahme
vorbeugenden
Rechtsschutzes
gerichtetes
Rechtsschutzinteresse
;
.
.
qualifiziertes
Rechtsschutzinteresse
fehlt
vorliegend
.
Anwaltsgerichtshof
hat
zutreffend
ausgeführt
Erklärung
Beklagten
23
.
April
Verfahren
werde
Stellungnahmen
Klägers
Verfahren
.
Beschwerdeführerin
weiterleiten
weise
zuvor
gegebene
Rechtsschutzinteresse
Klägers
entfallen
ist
.
Erklärung
23
.
April
ist
auch
etwa
rechtlich
unverbindlich
Geschäftsführer
Beklagten
Vorstand
abgegeben
wurde
.
Erklärung
erfolgte
Verfahren
Anwaltsgerichtshof
Geschäftsführers
klagten
gemäß
§
Abs.
Satz
VwGO
vertretungsbefugten
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
.
Prozessvollmacht
ermächtigt
Bevollmächtigten
entsprechend
anwendbaren
vgl.
aaO
§
.
Bestimmung
§
Rechtsstreit
betreffenden
Prozesshandlungen
materiell-rechtlicher
Erklärungen
Streitgegenstand
betreffen
vgl.
4
.
Aufl
.
.
f.
22
25
;
31
.
Aufl
.
.
.
gehörte
Verfahren
gabe
Erklärungen
auch
dort
streitgegenständlichen
Weiterleitung
Stellungnahmen
Klägers
Beschwerdeführerin
.
Prozesshandlungen
Vertreter
Grenzen
Prozessvollmacht
Namen
Partei
vornimmt
wirken
§
Abs.
Satz
unmittelbar
Partei
.
Wirkung
besteht
unabhängig
Innenverhältnis
Partei
Prozessbevollmächtigten
.
.
Prozessbevollmächtigter
kann
juristische
Person
bindende
Erklärung
auch
dann
abgeben
entsprechender
Beschluss
zuständigen
Organe
juristischen
Person
gefasst
worden
ist
.
internen
Zuständigkeiten
Beklagten
sind
mithin
vorstehendem
Zusammenhang
Bedeutung
.
II
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
Abs.
2
§
Abs.
VwGO
.
Streitwert
wird
Übereinstimmung
Festsetzung
Anwaltsgerichtshof
gemäß
§
Abs.
Satz
Abs.
festgesetzt
.
Kayser
Braeuer
Vorinstanz
:
Entscheidung