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214 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
15
.
Oktober
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Verleihung
Fachanwaltsbezeichnung
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Seiters
Rechtsanwälte
Prof.
Dr.
Dr.
15
.
Oktober
beschlossen
:
Antrag
Klägers
wird
Berufung
Urteil
1
.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
Land
NordrheinWestfalen
20
.
Januar
zugelassen
.
Gründe
:
1
.
Schreiben
17
.
Mai
beantragte
Kläger
Beklagten
Führung
Bezeichnung
"
Fachanwalt
Arbeitsrecht
"
gestatten
.
Bescheid
12
.
Oktober
lehnte
Beklagte
Antrag
Begründung
Kläger
habe
Bearbeitung
mindestens
rechtsförmlichen
Verfahren
letzten
Jahre
Antragstellung
§
Abs.
Buchst
.
nachgewiesen
.
hiergegen
gerichtete
Klage
hat
Anwaltsgerichtshof
abgewiesen
.
Urteil
richtet
§
Satz
§
Abs.
Nr.
VwGO
gestützte
Antrag
Klägers
Zulassung
Berufung
.
2
.
§
Satz
§
Abs.
VwGO
statthafte
Antrag
Zulassung
Berufung
hat
Erfolg
.
Kläger
Hinblick
§
Abs.
Buchst
.
aufgeworfenen
Fragen
bedürfen
Klärung
Berufungsverfahren
.
II
.
Verfahren
wird
Berufungsverfahren
fortgesetzt
;
Einlegung
Berufung
bedarf
Satz
§
Abs.
Satz
VwGO
.
Rechtsmittelbelehrung
:
Berufung
ist
Monats
Zustellung
Beschlusses
Zulassung
Berufung
begründen
.
Begründung
ist
Bundesgerichtshof
einzureichen
.
Begründungsfrist
kann
Ablauf
gestellten
Antrag
Vorsitzenden
verlängert
werden
.
Begründung
muss
bestimmten
Antrag
enthalten
Einzelnen
anzuführenden
Gründe
Anfechtung
Berufungsgründe
.
Verpflichtung
Berufungsverfahren
vertreten
lassen
wird
Rechtsmittelbelehrung
angefochtenen
Entscheidung
Bezug
genommen
.
Mangelt
Erfordernisse
so
ist
Berufung
unzulässig
Satz
§
Abs.
VwGO
.
König
Braeuer
Vorinstanz
:
Entscheidung