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7.2 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
6
.
Oktober
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterinnen
Roggenbuck
Rechtsanwälte
Dr.
Dr.
6
.
Oktober
beschlossen
:
Antrag
Klägerin
Zulassung
Berufung
Urteil
1
.
Senats
Brandenburgischen
Anwaltsgerichtshofs
9
.
Mai
wird
abgelehnt
.
Klägerin
hat
Kosten
Zulassungsverfahrens
tragen
.
Streitwert
Zulassungsverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Klägerin
Diplomjuristin
bisher
Rechtsanwältin
zugelassen
war
beantragte
Juli
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
.
Bescheid
10
.
März
lehnte
Beklagte
Antrag
Voraussetzungen
Zulassung
Diplomjuristin
Anwaltschaft
mindestens
zweijährige
juristische
Praxis
Rechtspflege
rechtsberatenden
Beruf
vgl.
§
13
.
September
erfüllt
sei
.
Klägerin
stellte
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
.
30
.
Juni
hob
Beklagte
ablehnenden
Bescheid
10
.
März
.
Verfahren
Anwaltsgerichtshof
wurde
übereinstimmend
erledigt
erklärt
.
Beschluss
16
November
legte
Anwaltsgerichtshof
Beklagten
Kosten
Verfahrens
.
11
November
beschloss
Beklagte
Zulassungsverfahren
gemäß
§
auszusetzen
.
Klägerin
war
Strafverfahren
falscher
Versicherung
Eides
anhängig
;
zuständige
Amtsgericht
hatte
Beschluss
30
.
September
Einholung
Sachverständigengutachtens
Frage
angeordnet
Tatzeit
krankhafte
seelische
Störung
tiefgreifende
Bewusstseinsstörung
Schwachsinn
schwere
andere
seelische
Abartigkeit
vorlag
vollständig
teilweise
unfähig
war
Unrecht
Tat
einzusehen
Einsicht
handeln
.
Schreiben
19
November
Anwaltsgerichtshof
eingegangen
24
November
hat
Klägerin
persönlich
Untätigkeitsklage
erhoben
beantragt
Beklagte
verurteilen
Zulassungsantrag
nunmehr
zeitnah
entscheiden
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Klägerin
hingewiesen
Rechtsanwalt
Rechtslehrer
deutschen
Hochschule
Befähigung
Richteramt
vertreten
lassen
müsse
.
Gerichtsbescheid
20
Juli
hat
Anwaltsgerichtshof
Klage
unzulässig
abgewiesen
.
23
Juli
zugestellten
Bescheid
hat
Klägerin
vertreten
Rechtsanwalt
20
.
August
"
Rechtsmittel
eingelegt
Zulassung
Berufung
beantragt
.
28
.
September
hat
Klägerin
wiederum
vertreten
Rechtsanwalt
"
Verlängerung
Frist
Berufungsbegründung
"
beantragt
.
27
.
Oktober
hat
Rechtsanwalt
.
Klägerin
gemeldet
beantragt
Abänderung
Gerichtsbescheides
Beklagte
verurteilen
Zulassungsantrag
Klägerin
bescheiden
.
hat
Ansicht
vertreten
gelte
altes
Recht
Klägerin
früheren
Rechtsstreit
habe
fortsetzen
wollen
;
überdies
habe
rechtzeitig
mündliche
Verhandlung
beantragt
.
Anwaltssenat
Bundesgerichtshofs
hat
Schriftsatz
20
.
August
Antrag
mündliche
Verhandlung
ausgelegt
Sache
Anwaltsgerichtshof
zurückgegeben
.
mündlicher
Verhandlung
18
.
April
hat
Anwaltsgerichtshof
Klage
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
zurückgewiesen
.
Urteil
ist
Klägerin
persönlich
12
.
Mai
Rechtsanwalt
.
13
.
Mai
zugestellt
worden
.
13
.
Juni
ist
Bundesgerichtshof
Schriftsatz
10
.
Juni
eingegangen
Rechtsanwalt
fung
"
eingelegt
hat
.
Rechtsanwalt
Klägerin
"
hingewiesen
worden
war
Antrag
Zulassung
Berufung
Monats
Zustellung
angefochtenen
Entscheidung
Anwaltsgerichtshof
hätte
eingelegt
werden
müssen
hat
Schriftsatz
27
Juli
erklärt
ziehe
Schreiben
.
Zwischenzeitlich
9
Juli
hat
Rechtsanwalt
namens
Vollmacht
Klägerin
"
Antrag
Zulassung
rufung
Einreichung
anliegenden
Schriftsatzes
Klägerin
4
Juli
begründet
"
.
11
.
August
hat
wiederum
Rechtsanwalt
.
gerin
gemeldet
"
Gegenvorstellung
erhoben
;
hilfsweise
hat
"
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Zulassung
Berufung
beantragt
.
Schriftsatz
heißt
Klägerin
habe
12
.
Juni
Rechtsanwalt
unterzeichneten
Schriftsatz
Bundesgerichtshof
Anwaltsgerichtshof
übersandt
Beweis
:
Zeuge
.
Vorgang
erforderlichenfalls
Eides
chern
werde
.
Rücknahme
Rechtsmittels
Rechtsanwalt
sei
erfolgt
anzusehen
Hinweises
Bundesgerichtshofs
Irrtum
zulässige
Rechtsmittel
befunden
habe
Klägerin
habe
kontaktieren
können
bewusst
habe
Schaden
zufügen
wollen
.
Bundesgerichtshof
sei
Sache
mehrfacher
Befassung
bereits
bekannt
;
sei
Einlegung
Rechtsmittels
falschen
Gericht
unschädlich
.
Ebenfalls
11
.
August
hat
Rechtsanwalt
.
Anwaltsgerichtshof
Wiedereinsetzung
Zulassung
Berufung
beantragt
.
II
.
Zulassungsantrag
ist
Gründen
unzulässig
.
1
.
Verfahren
unterliegt
neuem
Verfahrensrecht
.
§
Abs.
werden
1
.
September
eingeleiteten
Verwaltungsverfahren
Anwaltssachen
Lage
Tag
befinden
Bundesrechtsanwaltsordnung
Tag
geltenden
Fassung
fortgeführt
bestimmt
ist
.
Zulässigkeit
Rechtsbehelfen
Entscheidungen
1
.
September
ergangen
sind
bestimmt
zwar
ebenso
weitere
Verfahren
Tag
geltenden
Recht
§
Abs.
.
Antrag
Klägerin
19
November
vorliegende
Verfahren
eingeleitet
hat
ist
jedoch
Fortsetzung
vorangegangenen
Verfahrens
gerichtet
.
hat
vielmehr
übereinstimmenden
Erledigungserklärungen
Kostenentscheidung
Anwaltsgerichtshofs
16
November
Abschluss
gefunden
.
Klägerin
beanstandet
gerade
Antrag
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
noch
beschieden
worden
ist
.
2
.
§
112e
§
hat
Klägerin
Antrag
Zulassung
Berufung
Monats
Zustellung
vollständigen
Urteils
Anwaltsgerichtshof
angebracht
.
Antrag
ist
Bundesgerichtshof
eingereicht
worden
Anwaltsgerichtshof
.
Behauptung
Klägerin
habe
Rechtsanwalt
nete
Berufungsschrift
10
.
Juni
12
.
Juni
Fax
Anwaltsgerichtshof
geschickt
geht
Senat
.
sind
Akten
gelangt
.
Klägerin
geschilderte
Geschehensablauf
lässt
Aktenlage
Einklang
bringen
.
Berufungsschrift
kann
Klägerin
behauptet
10
.
Juni
Beisein
Fax
Bundesgerichtshof
übersandt
worden
sein
.
entsprechende
Fax
ist
erst
13
.
Juni
Bundesgerichtshof
eingegangen
.
Original
kann
auch
weiter
behauptet
10
.
Juni
Klägerin
ausgehändigt
worden
sein
.
ist
vielmehr
17
.
Juni
Bundesgerichtshof
eingegangen
befindet
Akten
.
Unabhängig
genügte
Übersendung
Faxkopie
Anwaltsschriftsatzes
Wissen
Rechtsanwalts
anderen
angegebenen
Adressaten
Anforderungen
Anwaltszwang
unterliegende
Rechtsmitteleinlegung
.
3
.
Überdies
fehlt
auch
§
112e
§
Satz
VwGO
erforderlichen
Begründung
.
Begründung
Zulassungsantrags
§
Abs.
Satz
VwGO
unterliegt
Anwaltszwang
.
Begründung
Anlage
Schriftsatzes
9
Juli
Akten
gereicht
worden
ist
ist
Klägerin
persönlich
verfasst
unterschrieben
worden
.
Rechtsanwalt
hat
Schriftsatz
9
Juli
zwar
Begründungsschreiben
Bezug
genommen
.
hat
jedoch
Ausdruck
gebracht
inhaltlich
überprüft
hat
Prüfung
volle
Verantwortung
übernimmt
vgl.
Beschluss
24
.
Januar
.
.
inhaltlicher
Vergleich
Schreiben
zeigt
inhaltliche
Prüfung
stattgefunden
haben
kann
.
Schriftsatz
Rechtsanwalts
ist
Antrag
Zulassung
Berufung
Rede
.
Klägerin
selbst
spricht
nur
"
Berufungsbegründung
"
;
kündigt
Berufungsanträge
Zulassungsantrag
.
4
.
Antrag
Zulassung
Berufung
ist
schließlich
Anwaltsschriftsatz
27
Juli
zurückgenommen
worden
.
Rücknahme
ist
wirksam
.
Rechtsanwalt
ist
auch
Klägerin
behauptet
unzutreffenden
gerichtlichen
Hinweis
Rücknahme
Rechtsmittels
veranlasst
worden
.
Hinweis
Zulassungsantrag
Anwaltsgerichtshof
anzubringen
gewesen
wäre
Frist
§
112e
Abs.
VwGO
verstrichen
war
traf
.
5
.
Antrag
Wiedereinsetzung
bleibt
ebenfalls
Erfolg
.
112e
§
VwGO
wird
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewährt
Verschulden
verhindert
war
gesetzliche
Frist
einzuhalten
.
Klägerin
hat
Frist
Antrag
Zulassung
Berufung
Verschulden
versäumt
.
Verschulden
Vertreters
Rechtsanwalts
wird
§
Abs.
Satz
VwGO
rechnet
.
Abgesehen
würde
Wiedereinsetzung
ändern
Zulassungsantrag
zurückgenommen
worden
ist
.
Roggenbuck
Braeuer
Vorinstanz
:
Entscheidung