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208 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
30
.
Mai
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Verleihung
Fachanwaltsbezeichnung
ECLI
:
:
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Präsidentin
Bundesgerichtshofs
Richterin
Roggenbuck
Richter
Rechtsanwälte
Dr.
Dr.
30
.
Mai
beschlossen
:
Antrag
Klägerin
wird
Berufung
2
.
März
verkündete
Urteil
2
.
Senats
Hessischen
Anwaltsgerichtshofs
zugelassen
.
Gründe
:
1
.
Klägerin
beantragte
16
.
April
Beklagten
Befugnis
Führung
Bezeichnung
"
Fachanwältin
Medizinrecht
"
verleihen
.
lehnte
Beklagte
Bescheid
18
.
September
Klägerin
Erwerb
besonderen
praktischen
Erfahrungen
Abs.
Buchst
.
nachgewiesen
habe
.
hiergegen
gerichtete
Klage
hat
Anwaltsgerichtshof
abgelehnt
.
Klägerin
beantragt
nunmehr
Zulassung
Berufung
.
2
.
§
Satz
§
Abs.
VwGO
statthafte
Antrag
Zulassung
Berufung
hat
Erfolg
.
Klägerin
aufgeworfene
Frage
veterinärmedizinische
Fälle
Rahmen
§
Abs.
Buchst
.
berücksichtigt
werden
können
bedarf
Klärung
Berufungsverfahren
§
Satz
§
Abs.
Nr.
VwGO
.
II
.
Verfahren
wird
Berufungsverfahren
fortgesetzt
;
Einlegung
Berufung
bedarf
Satz
§
Abs.
Satz
VwGO
.
Rechtsmittelbelehrung
Berufung
ist
Monats
Zustellung
Beschlusses
Zulassung
Berufung
begründen
.
Begründung
ist
Bundesgerichtshof
einzureichen
.
Begründungsfrist
kann
Ablauf
gestellten
Antrag
Vorsitzenden
verlängert
werden
.
Begründung
muss
bestimmten
Antrag
enthalten
Einzelnen
anzuführenden
Gründe
Anfechtung
Berufungsgründe
.
Verpflichtung
Berufungsverfahren
vertreten
lassen
wird
Rechtsmittelbelehrung
angefochtenen
Entscheidung
Bezug
genommen
.
Mangelt
Erfordernisse
so
ist
Berufung
unzulässig
Satz
§
Abs.
VwGO
.
Roggenbuck
Vorinstanz
:
Entscheidung