You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

797 lines
6.7 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
26
.
April
Verfahren
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Schaal
Rechtsanwältinnen
Dr.
Rechtsanwalt
Dr.
mündliche
Verhandlung
26
.
April
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
Beschluss
1
.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
Landes
NordrheinWestfalen
31
.
März
wird
zurückgewiesen
.
Antragsteller
hat
Kosten
Rechtsmittelverfahrens
tragen
Antragsgegnerin
entstandenen
notwendigen
außergerichtlichen
Kosten
ersetzen
.
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragsteller
ist
Rechtsanwalt
zugelassen
.
Zulassung
Rechtsanwalt
war
auch
Notar
.
8
Juli
teilte
Antragsgegnerin
Antragsteller
Häufung
gerichteten
Vollstreckungsverfahren
stelle
Frage
Vermögensverfalls
.
Antragsteller
reagierte
bat
16
.
September
erneut
Stellungnahme
Wochen
.
Schreiben
wurde
Antragsteller
22
.
September
Übergabe
Angestellte
zugestellt
Antragsteller
Büroräumen
anzutreffen
war
.
reagierte
.
7
November
widerrief
Antragsgegnerin
Zulassung
Antragstellers
Rechtsanwaltschaft
Vermögensverfalls
§
Abs.
Nr.
.
Bescheid
wurde
Antragsteller
wiederum
Übergabe
Mitarbeiterin
zugestellt
Postzustellungsurkunde
bezeichnet
wurde
.
Bescheid
hat
Antragsteller
31
.
Januar
Anwaltsgerichtshof
eingegangenen
Schriftsatz
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
gestellt
zugleich
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Antragsfrist
beantragt
.
angefochtenen
Beschluss
hat
Anwaltsgerichtshof
Zurückweisung
Wiedereinsetzungsantrags
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
unzulässig
verworfen
.
Hiergegen
richtet
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
geltend
macht
habe
Wiedereinsetzung
gewährt
werden
müssen
;
auch
seien
Gründe
Vermögensverfall
gegeben
.
II
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
Anwaltsgerichtshof
Antrag
Antragstellers
gerichtliche
Entscheidung
Recht
unzulässig
verworfen
hat
.
1
.
Antrag
war
§
Abs.
Satz
Monats
Zustellung
Anwaltsgerichtshof
einzureichen
.
Zustellung
erfolgte
Postzustellungsurkunde
11
November
Übergabe
Mitarbeiterin
Antragstellers
.
Antragsteller
beschäftigte
zwar
Zeitpunkt
Zustellung
Mitarbeiterin
Postzustellungsurkunde
angegebenen
Namen
.
Bezeichnung
handelt
aber
Versehen
.
Gemeint
war
Frau
Tag
Zustellung
Antragsteller
beschäftigt
war
Sendung
entgegengenommen
hat
.
hat
Antragsteller
Abrede
gestellt
.
Auch
eigene
eidesstattliche
Versicherung
Mitarbeiterin
geben
Anhaltspunkt
Zusteller
Bescheid
anderen
Person
Antragsteller
seinerzeit
angestellten
übergeben
haben
könnte
.
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
war
11
.
Dezember
Sonntag
war
spätestens
Ablauf
12
.
Dezember
Anwaltsgerichtshof
einzureichen
.
Tatsächlich
ist
dort
aber
erst
31
.
Januar
eingereicht
worden
war
also
verspätet
.
2
.
Wiedereinsetzung
Versäumung
Antragsfrist
war
Antragsteller
gewähren
.
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
ist
Antragsteller
Verschulden
verhindert
war
Antragsfrist
§
Abs.
Satz
einzuhalten
Antrag
Anwaltsgerichtshof
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
erteilen
Antrag
Wochen
Beseitigung
Hindernisses
stellt
Tatsachen
Wiedereinsetzung
begründen
glaubhaft
macht
.
Hinderungsgrund
kann
auch
liegen
Antragsteller
Ersatzzustellung
gerichteten
Verfügung
Kenntnis
hatte
.
4
.
Februar
FamRZ
;
;
Sternal
15
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Verschulden
tritt
Unkenntnis
Zustellung
bewirktes
Hindernis
aber
nur
Antragsteller
Unkenntnis
Anwendung
Sorgfalt
Berücksichtigung
konkreten
Sachlage
Verkehr
erforderlich
war
vernünftigerweise
zugemutet
werden
konnte
abzuwenden
imstande
war
vor
;
Sternal
aaO
§
Rdn
.
.
Voraussetzungen
liegen
hier
.
Fraglich
ist
schon
Antragsteller
fehlende
Kenntnis
Bescheid
substantiiert
dargelegt
hat
.
Begründung
Antrags
gerichtliche
Entscheidung
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
behauptet
zwar
habe
Bescheid
erhalten
.
aber
gekommen
sein
könnte
legt
Antragsteller
.
Unklar
ist
schon
Mitarbeiterin
Schriftstück
verfahren
ist
entsprechend
angeblichen
Anweisung
Schreibtisch
gelegt
zunächst
Empfang
aufbewahrt
hatte
.
Gründen
einen
anderen
Stelle
Verlust
geraten
ist
bietet
Antragsteller
lediglich
vage
Vermutung
versehentlich
andere
Akten
geraten
sein
könnte
.
ausreicht
ist
zweifelhaft
kann
aber
offen
bleiben
.
Antragsteller
hat
jedenfalls
Sorgfalt
walten
lassen
gegebenen
Umständen
angezeigt
gewesen
wäre
.
Mitarbeiterin
hatte
Angaben
Antragstellers
auch
amtliche
Post
persönlich/vertraulich
gekennzeichnet
war
ungeöffnet
Antragsteller
übergeben
Büro
war
.
War
11
November
Fall
hatte
Post
ungeöffnet
Schreibtisch
Telefon
legen
.
Schon
Anweisung
genügte
Anforderungen
.
Antragsteller
musste
nämlich
Widerruf
Zulassung
rechnen
.
Antragsgegnerin
hatte
8
Juli
mitgeteilt
habe
zahlreicher
Prozesse
Vollstreckungsverfahren
Anhaltspunkte
Vermögensverfall
prüfe
Grund
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
widerrufen
sei
.
Mitteilung
war
Aufforderung
verbunden
wirtschaftlichen
Verhältnissen
äußern
.
Frist
hatte
Antragsteller
verstreichen
lassen
.
hatte
Antragsgegnerin
16
.
September
erneut
aufgefordert
Wochen
Vermögensverhältnissen
Stellung
nehmen
wieder
geschah
.
war
abzusehen
Antragsgegnerin
Schreiben
angesprochenen
Prozesse
Vollstreckungsverfahren
Ausdruck
Vermögensverfalls
bewerten
Widerruf
aussprechen
würde
.
Antragsteller
Anhaltspunkte
Erlass
Widerrufsbescheids
hat
muss
Rechtsprechung
Senats
Vorsorge
treffen
dann
tatsächlich
ergehender
Widerrufsbescheid
auch
erreicht
Senat
.
29
.
Januar
AnwZ
BRAK-Mitt
.
f.
;
6
.
Aufl
.
Rdn
.
.
stellte
Anweisung
Antragsteller
erteilt
haben
will
sicher
.
sollte
Schreiben
Falle
Abwesenheit
Schreibtisch
gelegt
werden
Angaben
Antragstellers
selbst
andere
Post
Akten
rutschen
Kontrolle
geraten
konnte
auch
gut
sichtbar
abgelegt
war
.
musste
jedenfalls
Sendungen
Antragsgegnerin
ergänzende
Anweisung
etwa
Vorabunterrichtung
Antragstellers
Abwesenheit
besondere
Vorkehrung
Ablage
Schreibtisch
verhindert
werden
.
gebotene
Ergänzung
Anweisung
hat
Antragsteller
vorgenommen
.
hat
sichergestellt
erteilte
Anweisung
tatsächlich
eingehalten
wurde
.
ergibt
schon
eidesstattlichen
Versicherung
Mitarbeiterin
.
konnte
nämlich
mehr
sicher
sagen
Brief
tatsächlich
vorgesehen
gleich
Schreibtisch
gelegt
Anweisung
doch
zunächst
Empfang
verwahrt
hat
.
Unsicherheit
konnte
nur
kommen
umgehende
Ablage
Sendungen
Schreibtisch
selbstverständlich
anweisungswidrige
Ablage
Empfang
normalen
Geschäftsgang
anzunehmende
Alternative
war
.
möglicherweise
fehlende
Kenntnis
Antragstellers
Widerrufsbescheid
war
auch
Grund
jedenfalls
unverschuldet
.
zusätzliche
Anhaltspunkte
Organisationsdefizit
auch
Berichten
Abwicklers
Rechtsanwaltskanzlei
Verwalters
Notariats
ergeben
kommt
mithin
.
bedarf
auch
Entscheidung
Antragsteller
ausreichend
rechtliches
Gehör
Berichten
gewährt
worden
ist
Kanzleiabwickler
Notariatsverwalter
auch
persönlich
Inhalt
Berichte
vernehmen
waren
.
3
.
Entscheidung
kann
mündliche
Verhandlung
ergehen
Beteiligten
verzichtet
haben
.
Hauger
Schmidt-Räntsch
Vorinstanz
:
Entscheidung
31.03.2006