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6.5 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
20
.
April
Verfahren
Verleihung
Fachanwaltsbezeichnung
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Roggenbuck
Rechtsanwälte
Prof.
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
mündlicher
Verhandlung
20
.
April
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Antragstellerin
Beschluss
2
.
Senats
Niedersächsischen
Anwaltsgerichtshofs
25
.
Februar
wird
zurückgewiesen
.
Antragstellerin
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
Antragsgegnerin
Beschwerdeverfahren
entstandenen
notwendigen
außergerichtlichen
Auslagen
erstatten
.
Geschäftswert
Beschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
25
.
Februar
Rechtsanwaltschaft
zugelassene
Antragstellerin
beantragte
14
.
April
Antragsgegnerin
Führung
Bezeichnung
"
Fachanwältin
Strafrecht
"
gestatten
.
fügte
Antrag
Nachweis
besonderen
theoretischen
Kenntnisse
Strafrecht
Zertifikate
Deutschen
Anwaltsakademie
.
Nachweis
besonderen
praktischen
Erfahrungen
legte
Antragstellerin
Fallliste
Eintragungen
allerdings
letzten
Jahre
Antragstellung
bearbeitet
worden
waren
.
Begründung
Fristüberschreitung
berief
Antragstellerin
Zeit
1
.
Mai
31
.
Dezember
10
.
Februar
15
November
Geburt
Söhne
Mutterschutz
Elternzeit
befunden
habe
.
Fallliste
ergänzte
Antragstellerin
12
.
Januar
aktuelle
Fälle
Jahr
.
Antragsgegnerin
lehnte
Antrag
Bescheid
8
November
ungenügenden
Nachweises
praktischer
Fähigkeiten
.
berücksichtigte
Elternzeit
10
.
Februar
15
November
Regelzeit
Monate
Monate
verlängerte
aber
Fallbearbeitungen
Elternzeit
zählte
.
Berücksichtigung
Elternzeit
Jahr
schied
hier
verlängerten
Regelzeitraum
§
fiel
.
maßgeblichen
Zeitraum
14
Juli
14
.
April
hatte
Antragstellerin
Fälle
selbstständig
bearbeitet
Hauptverhandlungstagen
Schöffengericht
übergeordneten
Gericht
teilgenommen
.
Alternativ
prüfte
Antragsgegnerin
Situation
Antragstellerin
Antragsdatum
12
.
Januar
günstiger
darstellen
würde
verneinte
dann
andere
Fälle
mehr
berücksichtigungsfähig
wären
.
Durchführung
Fachgesprächs
lehnte
Antragsgegnerin
großen
Diskrepanz
erforderlichen
Fallzahl
.
Anwaltsgerichtshof
hat
hiergegen
gerichteten
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
zurückgewiesen
.
wendet
Antragstellerin
zugelassenen
sofortigen
Beschwerde
.
II
.
§
Abs.
Satz
statthafte
auch
sonst
zulässige
Rechtsmittel
ist
unbegründet
.
Zurückweisung
Antrags
Verleihung
Befugnis
Führung
beantragten
Fachanwaltsbezeichnung
"
Fachanwältin
Strafrecht
"
Antragsgegnerin
ist
rechtmäßig
verletzt
Antragstellerin
Rechten
.
erfüllt
Voraussetzungen
Verleihung
Fachanwaltsbezeichnung
.
1
.
Verleihung
Befugnis
Führung
Fachanwaltsbezeichnung
"
Fachanwalt
Strafrecht
"
setzt
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
Buchstabe
.
V.m
.
Satz
§
Abs.
§
Satz
Buchstabe
Antragsteller
letzten
Jahre
Antragstellung
Strafrechtsfälle
persönlich
weisungsfrei
bearbeitet
Hauptverhandlungstagen
Schöffengericht
übergeordneten
Gericht
teilgenommen
hat
.
2
.
Antragstellerin
hat
Erfordernis
erfüllt
.
räumt
auch
.
ist
Auffassung
Betreuung
Söhne
jüngere
schwer
herzkrank
ist
notwendig
gewordene
Reduzierung
Berufstätigkeit
Halbtagstätigkeit
erforderlichen
Fallzahlen
Hauptverhandlungstage
fristgemäß
hätte
erbringen
können
.
starre
Frist
verstoße
Art
.
GG
.
müsse
zumindest
Gelegenheit
gegeben
werden
Rahmen
Fachgesprächs
unvollständigen
Nachweis
praktischer
Fähigkeiten
ergänzen
.
3
.
folgt
Senat
.
Regelung
§
verstößt
gebotenen
verfassungskonformen
Auslegung
Grundgesetz
insbesondere
Gleichheitsgrundsatz
Art
.
GG
Art
.
garantierten
Schutz
Ehe
Familie
.
Verlängerung
resfrist
Antragsgegnerin
trägt
verfassungsmäßigen
Anforderungen
Rechnung
.
Art
.
Abs.
GG
bietet
Schutz
auch
faktischen
Benachteiligungen
.
Verfassungsnorm
zielt
Angleichung
Lebensverhältnisse
Frauen
Männern
vgl.
BVerfGE
m.w
.
;
auch
BVerfGE
.
Anfügung
Satz
Art
.
Abs.
GG
ist
ausdrücklich
klargestellt
worden
Gleichberechtigungsgebot
gesellschaftliche
Wirklichkeit
erstreckt
vgl.
BVerfGE
109
;
.
Bereich
wird
Durchsetzung
Gleichberechtigung
auch
Regelungen
gehindert
zwar
geschlechtsneutral
formuliert
sind
Ergebnis
aber
natürlicher
Unterschiede
gesellschaftlichen
Bedingungen
überwiegend
Frauen
betreffen
vgl.
BVerfGE
35
43
;
.
ist
entscheidend
Ungleichbehandlung
unmittelbar
ausdrücklich
Geschlecht
anknüpft
.
unmittelbare
Ungleichbehandlung
erlangen
Art
.
Abs.
GG
unterschiedlichen
Auswirkungen
Regelung
Frauen
Männer
ebenfalls
Bedeutung
.
Anstiegs
Zahl
berufstätiger
Frauen
übernehmen
Allgemeinen
noch
immer
Frauen
Kindererziehung
verzichten
Grund
zumindest
vorübergehend
ganz
teilweise
Berufstätigkeit
.
Festhalten
überkommenen
Aufgabenverteilung
Geschlechtern
wird
auch
befördert
Löhne
Gehälter
berufstätiger
Frauen
noch
immer
deutlich
Männern
zurückbleiben
mithin
Familie
leichter
hinzunehmen
ist
Mutter
Vaters
Einkommen
Berufstätigkeit
verzichtet
.
gibt
Hinweise
Situation
Familien
Elternteil
Elternteile
Anwaltsberuf
nachgehen
gesamtgesellschaftlichen
Bild
grundlegend
verschieden
ist
.
Rechtsanwälten
geringere
Anteil
Rechtsanwältinnen
selbständigen
Berufsträgern
geringere
durchschnittliche
Wochenarbeitszeit
Rechtsanwältinnen
vgl.
Fuchsloch/Schuler-Harms
S.
sprechen
Gegenteil
auch
Berufsgruppe
typischerweise
Frauen
Aufgaben
Kinderbetreuung
-erziehung
übernehmen
.
Berufstätige
Rechtsanwältinnen
zugleich
Betreuung
Kinder
übernehmen
haben
zeitlich
eingeschränkten
Arbeitsmöglichkeiten
schwerer
Voraussetzungen
Fachanwaltsordnung
erfüllen
.
Satz
unterscheidet
vollerwerbstätigen
teilzeitbeschäftigten
Rechtsanwälten
.
gilt
gleichermaßen
Frist
Jahren
.
Jahren
ist
aber
Beurteilungszeit
Verhältnis
Anzahl
geforderten
Fälle
auch
Tätige
ausreichend
bemessen
.
ist
entsprechend
Absichten
Satzungsversammlung
Zulassungsschranke
leichter
überwindbar
kürzeren
Zeitraum
vgl.
Senatsbeschluss
18
.
April
AnwZ
BRAK-Mitt
.
;
7
.
Aufl
.
Rdn
.
.
genügt
nur
Teil
Fallbearbeitung
Dreijahreszeitraum
fällt
;
Fall
muss
fraglichen
Zeitraums
abgeschlossen
werden
6
.
März
AnwZ
.
.
Fristsetzung
selbst
dient
Interessen
rechtsuchenden
Publikums
verlassen
können
soll
Fachanwalt
praktischen
Erfahrungen
Höhe
Zeit
befindet
vgl.
Senatsbeschluss
18
.
April
aaO
;
aaO
.
hat
Senat
Beschluss
18
.
April
aaO
Erfordernis
nachzuweisenden
besonderen
praktischen
Erfahrungen
letzten
Jahre
Antragstellung
gesammelt
sein
müssen
höherrangigem
Recht
vereinbar
angesehen
.
gilt
auch
besonderen
Belange
Schutzwürdigkeit
Anwaltsberuf
tätigen
Eltern
.
konkreten
Fall
hat
Antragsgegnerin
Artikeln
Abs.
Abs.
GG
gebotene
Kompensation
Verlängerung
Beurteilungszeitraums
Monate
Antragstellerin
Mutterschutz
Elternzeit
befand
Rechnung
getragen
.
Schmidt-Räntsch
Roggenbuck
Vorinstanz
:
Entscheidung