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177 lines
1.5 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
29
.
September
Verfahren
Wiederaufnahme
hier
:
Anhörungsrüge
§
FGG/Gegenvorstellung
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Roggenbuck
Rechtsanwälte
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
29
.
September
beschlossen
:
Anhörungsrüge/Gegenvorstellung
Antragstellers
Senatsbeschluss
6
Juli
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Antragsteller
Schriftsatz
16
.
August
erhobene
"
Rechtsbeschwerde
Verweigerung
rechtlichen
Gehörs
"
richtet
Beschluss
Senats
6
Juli
.
Beschluss
hat
Senat
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
Wiederaufnahme
rechtskräftig
abgeschlossenen
Verfahrens
ablehnenden
Beschluss
Hessischen
Anwaltsgerichtshofs
13
.
Februar
unzulässig
verworfen
.
Antragsteller
rügt
Senat
"
eigene
frühere
Abwicklerrechtsprechung
AnwZ
26.05.1997
verstößt
"
"
Fülle
nachgereichten
Beweismittel
wahrhaben
will
"
.
1
.
Anhörungsrüge
behandelnde
Rechtsmittel
bleibt
Erfolg
.
Senat
hat
Entscheidung
Verfahrensstoff
Tatsachen
Beweisergebnisse
verwertet
Antragsteller
zuvor
gehört
worden
ist
.
Auch
wurde
berücksichtigendes
Vorbringen
gangen
noch
sonstiger
Weise
Anspruch
Antragstellers
rechtliches
Gehör
verletzt
.
Abweichen
Rechtsprechung
Senatsbeschluss
26
.
Mai
AnwZ
ist
erkennbar
.
vorgelegten
Beweismittel
kam
kommt
Unzulässigkeit
sofortigen
Beschwerde
.
2
.
Auch
Gegenvorstellung
ist
Rechtsmittel
jedenfalls
unbegründet
.
Vorbringen
Antragstellers
Begründetheit
sofortigen
Beschwerde
gibt
Anlass
angegriffene
Senatsentscheidung
abzuändern
.
Roggenbuck
Vorinstanz
:
Entscheidung