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354 lines
3.0 KiB

NAMEN
4
.
April
Strafsache
bandenmäßigen
Betruges
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
4
.
April
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Richter
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richter
beisitzende
Richter
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
Urteil
3
.
Juni
wird
verworfen
.
Staatskasse
hat
Kosten
Rechtsmittels
Staatsanwaltschaft
entstandenen
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
tragen
.
Gründe
Landgericht
hat
Angeklagten
bandenmäßigen
Betruges
gewerbsmäßiger
Bandenhehlerei
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Vollstreckung
Strafe
Bewährung
ausgesetzt
Verfall
angeordnet
.
wirksam
Frage
Strafaussetzung
Bewährung
beschränkte
BGHSt
395
;
Revision
Staatsanwaltschaft
Generalbundesanwalt
vertreten
wird
bleibt
erfolglos
.
1
.
Landgericht
hat
folgende
Feststellungen
getroffen
:
überwiegend
Verkehrsdelikten
kürzeren
inzwischen
erlassenen
Freiheitsstrafen
Geldstrafen
verurteilte
Angeklagte
wurde
August
Mitglied
Bande
ertrogene
hochwertige
Mazedonien
verkaufte
.
veranlasste
15
.
August
Bekannten
geeignetes
Fahrzeug
anzumieten
.
Angeklagte
überführte
Mittätern
nächsten
Tag
Mazedonien
.
Dort
kam
Streit
Angeklagten
zugebilligten
Anteils
Erlös
Höhe
.
hielt
Angeklagte
gering
.
nahm
weiteren
Straftaten
übrigen
Bandenmitglieder
mehr
.
2
.
Landgericht
hat
Vollstreckung
strafe
Bewährung
ausgesetzt
noch
Eindruck
16
.
Dezember
3
.
Juni
vollzogenen
Untersuchungshaft
stehende
Angeklagte
Erwartung
schon
Verurteilung
Warnung
dienen
lassen
werde
.
Gesamtwürdigung
Taten
Persönlichkeit
Angeklagten
hat
Landgericht
folgende
besonderen
Umstände
Sinne
§
Abs.
StGB
angenommen
:
Angeklagte
hat
ersten
Antrieb
Tat
gegeben
ist
bereits
ersten
Fahrt
Mazedonien
wieder
ausgestiegen
hat
Kontakt
Mitangeklagten
abgebrochen
.
Vorstrafen
liegen
bereits
Jahre
S.
.
3
.
auch
knappen
Erwägungen
greift
sion
vergeblich
.
Landgericht
hat
§
StGB
gegebenen
Ermessensspielraum
überschritten
vgl.
StGB
Abs.
Gesamtwürdigung
.
Prüfung
Kriminalitätsprognose
hat
Landgericht
Vorstrafen
Angeklagten
bedacht
aber
Rechtsfehler
lange
zurückliegenden
Taten
ausschlaggebende
Bedeutung
beigemessen
vgl.
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Betrieb
Gaststätte
Angeklagten
herrührenden
Schulden
bedurften
festgestellten
vollständigen
sozialen
Eingliederung
gesonderten
Erörterung
Kriminalität
fördernder
Umstand
.
Angeklagte
ehrenwerten
Motiven
Begehung
weiterer
Straftaten
Abstand
nahm
steht
positiven
Prognose
Tatrichters
erstmals
erlittenen
Untersuchungshaft
weitgehenden
Geständnisses
Angeklagten
.
Recht
hat
Generalbundesanwalt
hingewiesen
Aussetzungsentscheidung
angeführten
Umstände
zwar
betrachtet
jedoch
rechtlich
gebotenen
Gesamtschau
besondere
Sinne
§
Abs.
StGB
gewertet
werden
durften
vgl.
StGB
Abs.
Gesamtwürdigung
.
Erörterung
Voraussetzungen
§
Abs.
StGB
war
erforderlich
Gesichtspunkte
erkennbar
waren
insoweit
nähere
Ausführungen
geboten
hätten
vgl.
StGB
Abs.
Verteidigung
.
Brause