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307 lines
2.5 KiB

BESCHLUSS
21
.
Februar
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
u.a.
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
.
Februar
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
22
.
Mai
§
Abs.
Ausspruch
Verfall
aufgehoben
verfallen
erklärte
Betrag
Summe
DM
übersteigt
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
3
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
Fällen
Fällen
tateinheitlich
gewerbsmäßiger
Hehlerei
gewerbsmäßiger
Hehlerei
Fällen
Einbeziehung
anderweit
verhängter
Freiheitsstrafen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
weiterer
Fälle
unerlaubten
Betäubungsmitteln
Fällen
Tateinheit
gewerbsmäßiger
Hehlerei
Waffendelikts
hat
weitere
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
erkannt
.
hat
DM
verfallen
erklärt
.
Rechtsmittel
erreicht
allein
erhobenen
Sachrüge
bezüglich
Verfallsanordnung
Teilerfolg
;
übrigen
ist
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
30
.
Januar
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Landgericht
hat
Wertersatz
Höhe
DM
§
§
StGB
verfallen
erklärt
Summe
durchschnittlichen
Verkaufswert
gehandelten
g
Kokain
berechnet
.
Vorgehensweise
begegnet
durchgreifenden
Bedenken
besorgen
läßt
Landgericht
gehe
nur
Straftaten
tatsächlich
erlangter
auch
lediglich
erzielbarer
Vermögenszuwachs
verfallen
erklärt
werden
kann
vgl.
NStZ-RR
m.w
.
.
Sachlichrechtlich
begründet
ist
aber
§
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
StGB
Anordnung
Verfalls
Fällen
4
5
11
14
34
35
Urteilsgründe
Höhe
Angeklagten
vereinnahmten
Verkaufserlöse
DM
vgl.
StGB
Erlangtes
.
Angeklagte
Fällen
7
8
13
15
18
20
Urteilsgründe
Kokain
betrügerisch
erlangte
Mobiltelefone
Telefonkarten
Haushaltsarmaturen
tauschte
tateinheitlich
gewerbsmäßiger
Hehlerei
verurteilt
wurde
hindert
Abs.
Satz
StGB
Verfallsanordnung
.
bekannten
Verletzten
stehen
Angeklagten
Schadensersatzansprüche
gemäß
Abs.
Verbindung
§
StGB
.
erfaßt
§
Abs.
Satz
StGB
auch
Abs.
Satz
Vorschrift
genannten
Stelle
unmittelbar
erlangten
Vorteile
tretenden
Surrogate
nämlich
Angeklagten
Weiterverkauf
erzielten
Veräußerungsgewinne
vgl.
StGB
Gewinn
.
scheidet
auch
Fall
Urteilsgründe
Landgericht
allein
konkreten
Erlös
Höhe
DM
Weiterverkauf
gehehlter
Geräte
feststellen
konnte
Verfallsanordnung
.
Unerheblich
ist
Geschädigten
Ansprüche
noch
geltend
gemacht
haben
.
Entscheidend
ist
allein
rechtliche
Existenz
Ansprüche
StGB
Anspruch
m.w
.
.
Hinblick
unwesentlichen
Teilerfolg
Revision
verbleibt
§
Abs.
Satz
vorgegebenen
Kostenentscheidung
.
Brause