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170 lines
1.3 KiB

BESCHLUSS
20
.
Mai
Strafsache
1
.
2
.
3
.
gefährlicher
Körperverletzung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
20
.
Mai
beschlossen
:
wird
festgestellt
wirksam
öffentlichen
Klage
auch
Angeklagten
wird
Rechtsanwältin
S.
angeschlossen
hat
.
.
Beistand
bestellt
.
Berechtigung
Anschluss
Nebenklägerin
folgt
§
Abs.
Nr.
.
Nebenklagebefugnis
besteht
schon
dann
Sachlage
Verurteilung
Angeklagten
Nebenklagestraftat
rechtlich
möglich
erscheint
.
Fällen
§
Abs.
Nr.
genügt
Anklage
umfassten
Sachverhalt
Verurteilung
Delikts
Sinne
materiell-rechtlich
Betracht
kommt
OLG
m.w
.
.
Vorliegend
kommt
Nebenklägerin
zugleich
Antrag
eingelegten
Revision
erstrebte
Verurteilung
Tötungserfolg
qualifizierten
Straftat
Delikts
Sinne
§
Abs.
Nr.
BGHSt
Betracht
Übrigen
auch
rechtlichen
Hinweis
Landgerichts
Schuldspruch
Körperverletzung
Todesfolge
belegt
wird
.
Nebenklägerin
hat
Schriftsatz
13
.
Juni
Revisionsgericht
4
.
Februar
eingegangen
Anschluss
öffentliche
Klage
erklärt
.
397a
Abs.
Satz
Abs.
Nr.
ist
Nebenklägerin
Beistand
bestellen
.
Gewährung
beantragten
Prozesskostenhilfe
ist
erforderlich
.
Hinblick
Angeklagten
gilt
Landgericht
erfolgte
Beistandsbestellung
§
397a
Abs.
Revisionsinstanz
.
Antrag
Beschränkung
Kosten
ortsansässigen
Rechtsanwältin
entfallen
lassen
ist
bereits
Entscheidung
Oberlandesgerichts
13
.
September
entsprochen
worden
.
Raum
Brause