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376 lines
3.1 KiB

BESCHLUSS
11
.
Februar
Strafsache
besonders
schwerer
räuberischer
Erpressung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
11
.
Februar
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
17
.
September
gemäß
Abs.
Rechtsfolgenausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
besonders
schwerer
räuberischer
Erpressung
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Revision
Angeklagten
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
.
1
.
Maßregel
§
StGB
betreffenden
Erwägungen
halten
sachlichrechtlichen
Prüfung
stand
.
Landgericht
hat
zwar
freilich
Blick
allfälliges
Verteidigungsverhalten
kritisch
überprüften
Selbsteinschätzung
Angeklagten
folgend
S.
8)
festgestellt
Angeklagte
inzwischen
Zeit
Abhängigkeit
harten
Drogen
überwunden
hat
konnte
Ergebnis
Blutanalyse
stützen
Nachweise
harten
Drogen
erbracht
hat
.
Umstände
konnten
Landgericht
aber
Pflicht
erschöpfenden
Beweiswürdigung
entbinden
vgl.
BGHSt
f.
;
18
20
;
Beschluss
14
.
Juni
fehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
ergebenden
massiven
Hinweise
wenigstens
weiter
bestehende
Drogenabhängigkeit
auch
aktuellen
Konsum
harter
Drogen
vgl.
Beschluss
3
Juli
;
Fischer
56
.
Aufl
.
§
Rdn
.
Erwägung
ziehen
.
Lebensweg
Angeklagten
Sohn
Folgen
Sucht
mittlerweile
verstorbener
Drogenabhängiger
spiegelt
klassische
Drogenkarriere
.
Angeklagte
hat
Erreichen
Strafmündigkeit
Unterbrechung
Beeindruckung
Jugendstrafvollzug
Raubund
Diebstahlstaten
begangen
Landgericht
letzten
einschlägigen
Verurteilung
ausdrücklich
dargelegt
hat
Verwertung
Beute
Drogensucht
befriedigen
können
.
Noch
letzten
Haftzeit
hatte
Angeklagte
Umgang
Betäubungsmitteln
wurde
unerlaubten
Besitzes
verurteilt
.
§
abhebenden
Beschlüsse
Amtsgerichts
gingen
Anfang
noch
bestehenden
Betäubungsmittelabhängigkeit
Angeklagten
auch
selbst
Haftentlassung
5
.
Juni
.
Anders
lässt
Angeklagten
Entlassung
Jugendstrafvollzug
erhobene
Forderung
Drogenentwöhnungstherapie
absolvieren
verstehen
.
Tatzeit
stand
Angeklagte
über
Alkohol
Einfluss
.
hätte
vertieften
Prüfung
Bestehens
Drogenabhängigkeit
genötigt
.
tritt
Bewertung
verfahrensgegenständlichen
Tat
Fortsetzung
Angeklagten
früher
betriebenen
fungskriminalität
nahezu
aufdrängt
.
Angeklagte
hat
schwerwiegendes
hohen
strafrechtlichen
Risiko
verbundenes
Verbrechen
begangen
Tatumständen
offensichtlich
nur
geringe
Beute
erzielen
können
indes
ausgereicht
hätte
geringem
Umfang
Betäubungsmittel
erwerben
vgl.
Beschluss
14
.
Juni
.
2
.
Senat
vermag
auszuschließen
Strafe
niedriger
ausgefallen
wäre
Drogenabhängigkeit
vorgelegen
hätte
vgl.
Dallinger
NStZ
;
Beschluss
14
.
Juni
.
Strafe
ist
zumal
geringen
Umfangs
Beute
vergleichsweise
harmlosen
Art
Waffeneinsatzes
Anwendung
§
Abs.
StGB
eher
hoch
bemessen
.
Hilfe
§
zwingend
hörenden
Sachverständigen
wird
neue
Tatgericht
Frage
Vorliegens
Voraussetzungen
§
StGB
neu
prüfen
haben
.
bislang
Zusammenhang
herangezogenen
psychodiagnostischen
Kriterien
erscheinen
wenig
überzeugend
.
Brause
König