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89 lines
697 B

BESCHLUSS
29
.
März
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
u.a.
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
29
.
März
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
29
.
August
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
wird
abgesehen
Beschwerdeführer
Kosten
Rechtsmittels
aufzuerlegen
.
hat
jedoch
Adhäsionskläger
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
1
.
Landgericht
durfte
Verzicht
Prozessbeteiligten
Vernehmung
Zeugin
.
zusätzliche
Anhaltspunkte
Gebotenheit
Beweisaufnahme
gewinnen
vgl.
Meyer-Goßner
54
.
Aufl
.
.
.
2
.
Ausführungen
S.
kann
Senat
ausschließen
Landgericht
Bemessung
Jugendstrafe
Persönlichkeit
Angeklagten
Blick
verloren
hat
.
König