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236 lines
2.0 KiB

BESCHLUSS
12
.
Dezember
Strafsache
besonders
schweren
räuberischen
Diebstahls
ECLI
:
:
BGH:2018:121218B5STR510.18.0
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
12
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
31
.
Mai
wird
Maßgabe
unbegründet
verworfen
Vollzug
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
Jahr
Monate
verhängten
Gesamtfreiheitsstrafe
vollziehen
sind
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Generalbundesanwalt
hat
Landgericht
angeordneten
Dauer
Vorwegvollzugs
Gesamtfreiheitsstrafe
Folgendes
ausgeführt
:
Ansatz
zutreffend
geht
Landgericht
Teil
§
Abs.
Satz
StGB
so
bemessen
ist
Verbüßung
anschließenden
Unterbringung
gemäß
§
Abs.
Satz
StGB
Aussetzung
Vollstreckung
Strafrestes
Bewährung
Halbstrafenzeitpunkt
möglich
ist
vgl.
Beschluss
24
.
Mai
.
.
hat
indessen
unbeachtet
gelassen
erlittene
Untersuchungshaft
Festsetzung
Dauer
Vorwegvollzugs
Strafe
§
Abs.
StGB
Betracht
bleiben
hat
Vollstreckungsverfahren
§
Abs.
Satz
StGB
Dauer
Unterbringung
vollziehenden
Teils
Strafe
anzurechnen
ist
vgl.
Senat
Beschluss
24
.
März
;
Beschluss
18
November
.
.
Gleiches
gilt
Angeklagten
Verfahrensverzögerungen
zugesprochene
Kompensation
Monat
Freiheitsstrafe
;
auch
hat
Wirkung
bereits
vollzogenen
erlittenen
Freiheitsentziehung
Sinne
§
Abs.
Satz
StGB
.
Strafkammer
rechtsfehlerfrei
bestimmten
voraussichtlich
erforderlichen
Behandlungsdauer
Jahren
vgl.
S.
ist
Vorwegvollzug
Jahr
Monaten
anzuordnen
.
Senat
kann
Urteilstenor
entsprechend
§
Abs.
selbst
abändern
.
Verschlechterungsverbot
steht
;
gesetzlichen
Regelungen
Vollstreckungsreihenfolge
dienen
auch
Sicherstellung
vgl.
Beschluss
22
.
März
.
.
tritt
Senat
berichtigt
Dauer
Vorwegvollzugs
entsprechend
.
Revision
gestellten
Antrag
ausschließlich
Strafbemessung
betreffenden
Beanstandungen
Strafausspruch
beschränkt
ist
steht
.
Entscheidung
Vorwegvollzug
Teils
Strafe
ist
vorliegenden
Fall
untrennbar
Strafbemessung
verbunden
.
König