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3.9 KiB

BESCHLUSS
10
.
Januar
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
.
Januar
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
19
Juli
gemäß
§
Abs.
aufgehoben
zugehörigen
Feststellungen
Angeklagte
Fall
Urteilsgründe
verurteilt
ist
Ausspruch
Gesamtfreiheitsstrafe
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
dreier
Fälle
unerlaubten
Kokain
geringer
Menge
Fall
Tateinheit
Anstiftung
unerlaubten
Einfuhr
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Revision
Angeklagten
hat
Sachrüge
Verurteilung
Fall
Erfolg
.
Rechtsmittel
ist
Übrigen
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Landgericht
hat
Wesentlichen
Grundlage
Verurteilung
Drogenkuriers
Amtsgericht
Heggen
Fröland
29
.
April
großem
Umfang
ausgewerteten
Geodaten
genutzten
Mobiltelefone
Angeklagten
geführten
Telefongespräche
rechtsfehlerfrei
überzeugt
Angeklagte
Dezember
mindestens
Kokain
höherer
Konzentration
exportieren
ließ
.
dieserhalb
gefundenen
Strafaussprüche
je
Jahre
Freiheitsstrafe
sind
beanstandungsfrei
.
Zusammenhang
erhobene
Rüge
Fairnessverstoßes
ist
unzulässig
.
erst
Plädoyer
Staatsanwaltschaft
erteilte
Hinweis
Landgerichts
veränderte
Konkurrenzen
hätte
Verteidigung
verspätet
beanstanden
wollte
Zwischenrechtsbehelf
erfordert
:
Maßnahme
Verhandlungsleitung
unmittelbar
ergangene
Aufforderung
Verteidiger
Schlussvortrag
halten
wäre
gemäß
§
Abs.
beanstanden
gewesen
vgl.
MeyerGoßner
54
.
Aufl
.
.
geschehen
widerspruchslos
Schlussvortrag
halten
.
2
.
Schuldspruch
unerlaubten
Tateinheit
Anstiftung
unerlaubten
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Einsatzstrafe
:
Jahre
Freiheitsstrafe
hat
Landgericht
ausschließlich
Zeugenaussage
3
.
Juni
Einreise
Bundesrepublik
Kokain
%
festgenommenen
ansässigen
Zeugen
.
zugrunde
gelegt
.
hatte
bereits
polizeilichen
Vernehmung
6
.
Oktober
Angeklagten
Auftraggeber
Kurierfahrt
benannt
S.
ist
22
.
Oktober
Landgericht
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
worden
.
3
.
Bewertung
Angeklagten
allein
belastenden
Zeugenaussage
ist
Aspekten
fehlerhaft
vermag
letztlich
mehr
Verdacht
begründen
vgl.
Beschluss
12
.
Dezember
235
;
Beschluss
13
.
September
.
Landgericht
hat
unterlassen
widersprechenden
Angaben
Zeugen
Tat
bestreitenden
Angeklagten
Kennenlernen
Glaubhaftigkeitsprüfung
heranzuziehen
vgl.
Urteil
29
Juli
BGHSt
.
Zeuge
.
hat
wenig
plausibel
ausgeführt
Angeklagte
habe
Friseurbesuchs
angesprochen
bereit
sei
Kokain
transportieren
S.
.
hat
Angeklagte
dahingehend
eingelassen
kenne
.
häufigen
Besucher
betriebenen
Callshops
;
.
habe
Schulden
gehabt
S.
.
Strafkammer
hat
Besonderheiten
Zeugenaussage
kritische
Prüfung
Auswirkungen
Bewertung
belastenden
Aussage
Übrigen
hingenommen
vgl.
Urteil
23
.
Januar
BGHSt
.
Landgericht
hat
festgestellt
Belastungszeuge
umfassend
ausgesagt
hat
weitem
Umfang
Zeugnisverweigerungsrecht
§
Gebrauch
gemacht
hat
S.
Einzelheiten
darzustellen
Relevanz
Beweiswürdigung
erwägen
.
Landgericht
Aussage
Zeugen
mitgeführter
Bargeld
eher
Wahrheit
entsprechend
kriminellen
Hintergrund
gehörend
gewürdigt
hat
S.
fehlt
Einbeziehung
Aspektes
gebotene
hier
indes
gar
angestellte
Gesamtbetrachtung
Glaubhaftigkeit
Aussage
Frage
stellenden
Umstände
vgl.
Brause
NStZ
.
Senat
besorgt
ferner
Strafkammer
Aussagekonstanz
Umstände
Kurierfahrt
S.
große
Bedeutung
Glaubhaftigkeit
Belastung
Angeklagten
Auftraggeber
Einfuhr
zugemessen
hat
.
Zeuge
konnte
nämlich
Details
selbst
erlebten
Kurierfahrt
wiederholt
schildern
eher
detailarm
bekundete
Beauftragung
gerade
Angeklagten
gestützt
werden
musste
vgl.
Beschluss
13
.
September
.
4
.
Sache
bedarf
Einfuhrfalles
neuer
Aufklärung
Bewertung
.
Sollte
gebotene
jetzt
Inhalt
freilich
durchgreifender
Verfahrensrügen
unterbliebene
Aufklärung
Kommunikationsverhaltens
Belastungszeugen
Verbindung
Angeklagten
erbringen
könnte
ressourcenschonend
§
Abs.
angewandt
werden
.
Brause
König