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445 lines
3.8 KiB

BESCHLUSS
28
.
Oktober
Sicherungsverfahren
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
Oktober
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
7
.
März
gemäß
§
Abs.
aufgehoben
.
Feststellungen
äußeren
Tatgeschehen
bleiben
aufrechterhalten
;
insoweit
wird
weitergehende
Revision
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Unterbringung
Beschuldigten
psychiatrischen
Krankenhaus
angeordnet
.
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Beschuldigten
hat
Maßregelanordnung
Erfolg
.
Feststellungen
Landgerichts
biss
schuldunfähige
Beschuldigte
Betreuer
Streit
Stück
Ohr
.
Generalbundesanwalt
hat
ausgeführt
:
1
.
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
äußeren
Hergang
Tat
können
bestehen
bleiben
.
2
.
Unterbringungsentscheidung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Anordnung
§
StGB
setzt
positive
Feststellung
länger
andauernden
nur
vorübergehenden
Zustands
zumindest
erhebliche
Einschränkung
Schuldfähigkeit
Sinne
§
StGB
sicher
begründet
.
.
;
vgl.
BGHSt
.
bedarf
besonders
sorgfältigen
Begründung
schwerwiegende
gegebenenfalls
langfristig
Leben
Betroffenen
eingreifende
Maßnahme
darstellt
.
stellenden
Anforderungen
genügt
angefochtene
Urteil
.
Landgericht
hat
ausreichend
dargelegt
Beschuldigte
schuldunfähig
war
noch
ausreichend
Gefährlichkeit
begründet
.
Tatrichter
hier
beschränkt
Beurteilung
Sachverständigen
Frage
Schuldfähigkeit
anzuschließen
muss
wesentliche
Befundtatsachen
Urteil
so
wiedergeben
Verständnis
Gutachtens
Beurteilung
Schlüssigkeit
erforderlich
ist
vgl.
Senat
Urteil
19
.
Februar
StR
;
NStZ
f.
;
NStZ-RR
jeweils
m.w
.
.
fehlt
hier
.
Kammer
hat
Wiedergabe
pauschalen
Wertungen
beschränkt
inhaltlich
konkretisieren
.
gilt
auch
Feststellungen
Landgerichts
Person
Beschuldigten
Vorgeschichte
Vorfalls
einbezieht
.
So
teilt
Landgericht
Darstellung
persönlichen
Verhältnisse
Beschuldigten
bestehenden
querulatorischen
Züge
Vollbild
chronofizierten
unkorrigierbaren
wahnhaften
Störung
Sinne
Querulantenwahns
erreicht
haben
S.
.
Arzt
Sozialpsychiatrischen
Dienstes
habe
hochgradige
schizoide
Persönlichkeitsstörung
Krankheitswert
diagnostiziert
S.
.
Beweiswürdigung
nennt
Landgericht
Hinweis
Sachverständigengutachten
wahnhafte
Störung
Grund
Ausschluss
Steuerungsfähigkeit
.
genannten
Vielzahl
nervenärztlichen
Gutachten
Sachverständige
Gutachten
herangezogen
habe
werden
näher
dargestellt
S.
.
vereinzelten
Hinweise
Kammer
wahnhaften
Vorstellungen
Verhaltensauffälligkeiten
sind
ausreichend
.
ausdrückliches
Eingehen
Hauptverhandlung
erstattete
Gutachten
wäre
hier
auch
Nöten
gewesen
Urteilsgründe
deutlich
machen
Tatgericht
angenommene
Wahnsymptomatik
endogene
Psychose
Formenkreis
Schizophrenie
Zustand
tatsächlich
krankhafte
seelische
Störung
einzuordnen
ist
naheliegt
Paranoia
Beschuldigten
schweren
anderen
seelischen
Abartigkeiten
Sinne
§
StGB
gehört
vgl.
NStZ
.
erheblichen
Eingriffs
Unterbringung
§
StGB
verbunden
ist
hat
Landgericht
Überzeugung
zukünftigen
Gefährlichkeit
Beschuldigten
hinreichend
begründet
.
Auch
hier
ist
Sachverständigen
gefolgt
hat
lediglich
ausgeführt
verfestigten
Wahnerlebens
sicher
erwarten
sei
Beschuldigte
auch
Zukunft
Konflikte
Stellen
Personen
geraten
werde
Aufbau
affektiven
Spannungen
begründen
Eskalationen
führen
werden
S.
.
fehlt
Auseinandersetzung
Beschuldigte
Vorfall
4
.
Mai
erst
wieder
Januar
auffällig
geworden
ist
bestehenden
Betreuungsverhältnisses
mehr
möglich
war
Bargeld
Konto
abzuheben
Betreuer
tätlich
wurde
.
Ferner
verhielt
Beschuldigte
Monaten
Angriff
Betreuer
vorläufigen
Unterbringung
19
Juli
vollzogen
24
.
August
unauffällig
.
kommt
Landgericht
auch
Gründe
Beschlusses
Amtsgerichts
10
.
April
S.
Betreuungsanordnung
aufgehoben
wurde
erörtert
.
schließt
Senat
.
Raum
Brause