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3.2 KiB

NAMEN
23
.
Januar
Strafsache
Mordes
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
23
.
Januar
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Richter
Richter
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beisitzende
Richter
Bundesanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
12
.
März
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
Landgericht
hat
Angeklagten
Mordes
lebenslangen
Freiheitsstrafe
verurteilt
.
erhobenen
Sachrüge
hat
Revision
Angeklagten
Erfolg
.
Ausführungen
Landgerichts
Schuldfähigkeit
halten
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Angeklagte
tötete
vorsätzlich
14jährige
Cousine
freizügiges
Verhalten
provozierte
Zerstörungsimpuls
Vernichtungswillen
.
wollte
böse
Mädchen
sexuell
erniedrigen
anschließend
Frau
zerstören
.
versetzte
Messerstiche
Brustbereich
Lunge
Herz
Darm
durchgreifend
verletzt
wurden
.
Ferner
setzte
zahlreiche
Stichverletzungen
Gesäß
Rücken
.
Schließlich
rammte
langen
erheblichem
Kraftaufwand
Scheide
tief
Körper
.
After
führte
Kofferanhänger
.
Hierin
hat
Landgericht
rechtsfehlerfrei
grausam
niedrigen
Beweggründen
begangenen
Mord
gefunden
.
Landgericht
hat
Anhörung
zweier
psychiatrischer
Sachverständiger
uneingeschränkte
Schuldfähigkeit
Angeklagten
angenommen
.
hat
insbesondere
Vorliegen
Psychose
Formenkreis
Schizophrenie
hochgradigen
Affekt
ausgeschlossen
.
Urteilsausführungen
tragen
Annahme
uneingeschränkter
Schuldfähigkeit
.
Gesichtspunkt
gebotenen
Ganzheitsbetrachtung
vgl.
StGB
§
Seelische
Abartigkeit
ist
namentlich
Erörterung
vermissen
etwa
schwere
seelische
Abartigkeit
Urteil
S.
nur
Rande
erwähnt
ist
vorliegt
.
Schon
außergewöhnliche
Bild
hiesigen
Tat
vgl.
auch
.
28
.
November
Jahr
Angeklagten
begangene
Tat
wesentliche
Parallelen
hiesigen
Tat
aufweist
damals
gestellten
Diagnosen
S.
machen
eingehende
Prüfung
Erörterung
Gesichtspunkt
etwaigen
Vorliegens
psychischen
Defekts
genannten
Art
unerläßlich
.
aufgezeigten
Mängel
Beurteilung
Frage
uneingeschränkter
Schuld
führen
Aufhebung
Schuldspruchs
Feststellungen
.
neue
Tatrichter
muß
Gelegenheit
haben
gebotenen
umfassenden
neuen
Prüfung
strafrechtlichen
Verantwortlichkeit
Angeklagten
objektive
Geschehen
selbst
festzustellen
.
hebt
Senat
angefochtene
Urteil
vollem
Umfang
.
Sollten
neuen
Hauptverhandlung
auch
nur
Voraussetzungen
§
StGB
festgestellt
werden
liegt
Anordnung
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
§
StGB
Hand
;
Verschlechterungsverbot
stünde
§
Abs.
Satz
.
Annahme
erforderlichen
stabilen
massiven
psychischen
Defekts
Angeklagten
vgl.
.
4
.
März
insoweit
NStZ
abgedruckt
liegen
bislang
erfolgter
Feststellung
Voraussetzungen
§
StGB
biographischen
Besonderheiten
Angeklagten
Zusammenhang
früheren
gravierenden
Gewalttat
bereits
früher
u.a.
Reaktion
veranlaßten
stationären
Behandlungen
psychiatrischen
Kliniken
Blick
ungewöhnlich
grausame
teilweise
bizarre
Tatbild
außergewöhnliche
Tatmotivation
deutliche
Anhaltspunkte
.
Immerhin
hat
auch
bisher
gehörten
Sachverständigen
tief
verwurzelte
Sexualproblematik
Angeklagten
diagnostiziert
Tat
Durchbruch
gelangt
sei
.
Raum