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550 lines
4.7 KiB

BESCHLUSS
8
.
Dezember
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
ECLI
:
:
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
8
.
Dezember
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
25
.
April
gemäß
§
Abs.
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Jugendschutzkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vergewaltigung
Fällen
gefährlicher
Körperverletzung
Fällen
Körperverletzung
Fällen
Gesamtfreiheitstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Adhäsionsentscheidung
getroffen
.
Hiergegen
richtet
Revision
Angeklagten
erfolgreich
Sachrüge
§
Abs.
.
Landgericht
stützt
Feststellungen
Taten
glaubhaft
bewerteten
Angaben
Nebenklägerin
vorgelegten
Fotos
erlittenen
Verletzungen
rechtsmedizinisches
Sachverständigengutachten
.
ist
Meinung
Tatgerichts
Einlassung
Angeklagten
seinerseits
Angriffen
Nebenklägerin
Wehr
setzt
behaupteten
Verletzungen
beigebracht
haben
will
pauschal
diffus
geblieben
.
Urteil
hält
auch
Berücksichtigung
nur
eingeschränkten
Überprüfbarkeit
tatrichterlicher
Beweiswürdigung
rechtlicher
Prüfung
stand
.
Beweiswürdigung
ist
lückenhaft
Bewertung
Angaben
Nebenklägerin
widersprüchlich
erschöpfend
.
Ferner
findet
Überzeugungsbildung
Tatgerichts
Beweiswürdigung
ausreichende
objektive
Grundlage
insbesondere
Fall
Schuldspruchs
Vergewaltigung
Fällen
.
1
.
Angeklagten
Last
gelegt
wird
Körperverletzungen
Nachteil
Nebenklägerin
begangen
haben
stützt
Tatgericht
vornehmlich
Angaben
Nebenklägerin
Einlassung
Angeklagten
Detail
überhaupt
auseinanderzusetzen
Nebenklägerin
selbst
sei
übergriffig
geworden
.
Strafkammer
hätte
indes
schon
selbst
gehabt
näher
nachzugehen
Angeklagte
Mal
krankgeschrieben
S.
worden
sein
will
Kratzspuren
Physiotherapie
habe
abbrechen
müssen
S.
.
Ferner
will
Verletzungen
auch
Verkaufsleiter
angesprochen
worden
sein
S.
.
hat
Angeklagte
Fällen
8
10
eingelassen
überhaupt
jeweiligen
Tattagen
Tatort
gewesen
sein
S.
Berufsschule
.
weist
Urteil
Widersprüchlichkeiten
Inkonstanzen
Angaben
Nebenklägerin
erörtert
worden
sind
Glaubwürdigkeitsbeurteilung
geboten
gewesen
wäre
:
Feststellungen
Fall
hat
Angeklagte
Nebenklägerin
entsprechend
Angaben
Hauptverhandlung
S.
14
derart
geschlagen
Endglied
Daumens
gebrochen
sei
.
Polizei
hat
Nebenklägerin
28
November
auch
Hauptverhandlung
indes
ausgesagt
Ärztin
angegeben
haben
gestürzt
sein
S.
.
Fall
festgestellt
worden
ist
Angeklagte
Faust
geschlagen
hat
S.
ergibt
mitgeteilten
polizeilichen
Vernehmung
Nebenklägerin
25
November
S.
Angeklagte
Schuhanzieher
geschlagen
haben
soll
.
Hauptverhandlung
hat
Nebenklägerin
Vernehmung
offengelassen
Angeklagte
Faust
Gegenstand
geschlagen
hat
S.
.
Fall
hat
Landgericht
Angaben
Nebenklägerin
festgestellt
S.
Angeklagte
Nebenklägerin
geschlagen
hat
festgestellt
habe
Facebook-Eintragungen
Handy
Nebenklägerin
Schwester
S.
gelöscht
gewesen
seien
.
mitgeteilten
polizeilichen
Vernehmung
Nebenklägerin
28
November
hat
aber
behauptet
Grund
Schläge
Angeklagten
Weigerung
gewesen
sei
Gesprächsverlauf
lesen
lassen
S.
.
Angaben
Nebenklägerin
Hauptverhandlung
hat
Strafkammer
Fall
S.
8)
festgestellt
Angeklagte
Nebenklägerin
geschlagen
hat
Brief
gefunden
habe
S.
.
Hingegen
ergibt
mitgeteilten
polizeilichen
Vernehmung
klägerin
28
November
Angeklagte
körperlich
misshandelt
habe
Brief
lange
Zeit
gesucht
habe
S.
.
festgestellten
Mängel
verlieren
Gewicht
auch
Vater
Nebenklägerin
gefertigten
Fotoaufnahmen
Verletzungen
Nebenklägerin
.
Bilder
selbst
besagen
gerade
Auseinandersetzungen
Zusammenhang
geklärten
Einlassung
Angeklagten
.
gilt
umso
Nebenklägerin
Vater
Ursache
Verletzungen
erklärt
hat
gestoßen
haben
S.
.
2
.
Verurteilung
Vergewaltigung
Fällen
betrifft
erschließt
Tatgericht
Anzahl
Straftaten
gelangt
ist
.
Nebenklägerin
hat
Hauptverhandlung
angegeben
Geschlechtsverkehr
sei
Angeklagten
Geburt
Kindes
Ende
September
Jahr
viermal
Woche
gewaltsam
erzwungen
worden
S.
.
plausible
Erklärung
angenommene
Häufigkeit
B.
Örtlichkeiten
festgestellten
Straftaten
liefert
Strafkammer
genauso
Darstellung
übrigen
behaupteten
Vergewaltigungsvorwürfen
verfahren
worden
ist
.
3
.
Schließlich
ist
Umstand
Sorgerechtsstreit
Angeklagten
Nebenklägerin
Motiv
Falschbelastung
Nebenklägerin
darstellen
soll
S.
näherer
Angaben
Gang
Inhalt
Verfahrens
Senat
nachprüfbar
.
4
.
Tatvorwürfe
bedürfen
Verifizierung
nur
Bekundungen
Nebenklägerin
auch
Angaben
Angeklagten
insgesamt
neuer
Aufklärung
Bewertung
.
neue
Hauptverhandlung
weist
Senat
Folgendes
:
Sollte
neue
Tatgericht
abermals
Schuldspruch
Vergewaltigung
gelangen
Straftaten
Erwachsenenstrafrecht
behandeln
so
wird
besonderen
Beziehungskonstellation
Blick
nehmen
haben
Abweichen
Regelstrafrahmen
§
Abs.
Nr.
StGB
geboten
ist
.
RiBGH
Prof.
Dr.
ist
krankheitsbedingt
Unterschrift
gehindert
.
RiBGH
ist
urlaubsbedingt
Unterschrift
gehindert
.
Feilcke