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5.4 KiB

BESCHLUSS
9
November
Strafsache
Steuerhinterziehung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
9
November
beschlossen
:
1
.
Strafverfolgung
wird
gemäß
§
Abs.
Zustimmung
Bundesanwaltschaft
Vorwurf
Abgabe
unrichtiger
Umsatzsteuervoranmeldungen
Treuhandgesellschaft
mbH
Monate
Februar
März
beschränkt
.
Angeklagte
Abgabe
inhaltlich
unrichtigen
Umsatzsteuerjahreserklärung
Jahr
verurteilt
worden
ist
trägt
Staatskasse
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
.
2
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
24
.
April
gemäß
§
Abs.
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
Steuerhinterziehung
Fällen
verurteilt
ist
gesamten
Strafausspruch
zugrunde
liegenden
Feststellungen
aufgehoben
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
4
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
verbleibenden
Kosten
Rechtsmittels
andere
Wirtschaftsstrafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
hung
Fällen
Gesamtgeldstrafe
Tagessätzen
je
Euro
verurteilt
.
wendet
Angeklagte
Verfahrensrügen
näher
ausgeführte
Sachrüge
gestützten
Revision
.
Beschränkung
Strafverfolgung
führt
Wegfall
Einzelstrafe
Änderung
Schuldspruchs
.
Übrigen
hat
Rechtsmittel
Strafausspruch
Erfolg
.
1
.
Senat
hat
gemäß
§
Abs.
Zustimmung
Bundesanwaltschaft
Blick
weitgehend
identischen
Unrechtsgehalt
Umsatzsteuerjahreserklärung
Voranmeldungen
vgl.
BGHSt
f.
;
Jäger
NStZ
m.w
.
Strafverfolgung
Vorwurf
Abgabe
unrichtigen
Umsatzsteuervoranmeldungen
Monate
Februar
März
beschränkt
vgl.
Kostenentscheidung
Kostenentscheidung
.
2
.
Verfahrensrügen
bleiben
Antragsschrift
Bundesanwaltschaft
genannten
Gründen
Erfolg
.
3
.
Schuldspruch
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Angeklagte
hat
Finanzbehörden
steuerlich
hebliche
Tatsachen
unrichtige
Angaben
gemacht
§
Abs.
Nr.
Umsatzsteuervoranmeldungen
Treuhandgesellschaft
mbH
Folgenden
:
Monate
Februar
März
Treuhandgesellschaft
tatsächlich
zustehende
Vorsteuerüberhänge
vgl.
Abs.
Satz
§
.
V.m
.
§
Abs.
UStG
geltend
gemacht
hat
.
liegt
bereits
Vorsteuerbeträge
Rechnungen
Erwerb
Leasingrestwerten
Leistungen
Sinne
§
Abs.
Nr.
UStG
Treuhandgesellschaft
erbracht
worden
waren
.
Treugebern
Treuhandgesellschaft
betriebene
GmbH
übernahm
tung
Leasingverträge
unmittelbar
Zwischenschaltung
Verkäufern
Februar
.
selbst
Treuhandgesellschaft
Leistungsempfängerin
Sinne
§
Abs.
Nr.
UStG
anzusehen
wäre
Rahmen
abzugebenden
Steueranmeldungen
Vorsteuerabzüge
hätte
vornehmen
können
hätten
angemeldeten
Vorsteuerüberhänge
ergeben
.
Zutreffend
hat
Bundesanwaltschaft
Zuschrift
hingewiesen
Fall
jeweiligen
Vorsteuerbetrag
Angeklagten
angemeldeter
gleich
hoher
Umsatzsteuerbetrag
Weiterübertragung
Leasingrestwerte
GmbH
ge-genübergestanden
hätte
Vorsteuern
vollständig
ausgeglichen
hätte
.
Taterfolg
ist
hier
geltend
gemachten
überhängen
eingetreten
Finanzbehörden
Verrechnung
Umsatzsteuerzahllast
Leasingrestwerte
veräußernden
Unternehmens
zugestimmt
haben
vgl.
§
Satz
.
Urteilsfeststellungen
tragen
auch
Tatvorsatz
.
ist
entnehmen
Rechtsanwalt
Steuerberater
Wirtschaftsprüfer
tätige
Angeklagte
Sinngehalt
§
Abs.
Nr.
UStG
verwendeten
Rechnungsbegriffs
gemäß
§
Abs.
Satz
UStG
vorzunehmenden
Saldierung
kannte
.
Gerade
Leistungsempfängerin
ansah
wusste
Weiterlieferungen
Treuhänderin
GmbH
Ausgangsrechnungen
erstellen
waren
Vorsteuerüberhang
vornherein
ergeben
konnte
erstrebte
erreichte
Verrechnung
Raum
blieb
.
Angeklagte
nahm
etwa
rechtsirrig
isoliert
Vorsteuerabzug
einzelnen
Rechnungen
geltend
machen
Leistungsbeziehung
endgültigen
Abnehmer
Finanzamt
vollständig
verheimlichen
durfte
.
Vielmehr
hatte
Angeklagte
GmbH
bereits
Februar
Verwertung
Leasingrechte
begann
Umsatzsteuerbeträge
ergaben
Finanzierung
Kaufpreises
erforderlichen
Wege
Verrechnung
durchgesetzten
Vorsteuerüberhang
vornherein
zuließen
.
gegenteilig
lautende
Klausel
Treuhandvertrag
Treugeber
Leasingrestwerte
ten
sollte
hatte
Angeklagte
Treugebern
Anfang
Leasingverträge
eigener
Verantwortung
verwalten
wollten
nur
Schein
vgl.
§
Abs.
vereinbart
.
4
.
Strafzumessung
begegnet
indes
durchgreifenden
Be-
denken
.
Landgericht
hat
Einzelstrafen
zeitlich
erledigte
Verurteilung
Untreue
Geldstrafe
strafschärfend
berücksichtigt
erst
verfahrensgegenständlichen
Taten
ergangen
ist
.
wäre
zwar
dann
rechtlich
beanstanden
Straftat
Art
Persönlichkeit
Täters
Rechtsfeindlichkeit
Gefährlichkeit
Gefahr
künftiger
Rechtsbrüche
schließen
ließe
vgl.
.
Fall
ist
kann
Senat
indes
abschließend
prüfen
Landgericht
hat
Urteilsgründen
Verurteilung
zugrunde
liegenden
Sachverhalt
mitgeteilt
Umständen
vorliegenden
Falles
geboten
war
.
Strafausspruch
kann
insgesamt
Bestand
haben
.
Strafausspruch
begegnet
auch
Fall
Bedenken
Urteilsgründen
Motive
Ziele
Angeklagten
Strafzumessung
Bedeutung
sind
vgl.
§
Abs.
StGB
eindeutig
entnehmen
sind
.
Landgericht
hätte
setzen
müssen
alleiniger
Beweggrund
Angeklagten
Rettung
Vorsteuerüberhang
finanzierbaren
Kaufgeschäfts
war
weiteres
steuerunehrliches
Verhalten
wahren
Leistungsempfänger
verdecken
wollte
.
erstgenannten
Fall
wird
Einstellung
Verfahrens
prüfen
sein
.
5
.
weitere
Strafverfahren
weist
Senat
Folgendes
:
gesamtstrafenfähige
Verurteilung
klagten
8
.
Mai
Untreue
Freiheitsstrafe
Tagessätzen
je
DM
Einbeziehung
nur
Betracht
kommt
Geldstrafe
bereits
bezahlt
ist
Höhe
hier
verhängte
Gesamtstrafe
übersteigt
wird
Strafkammer
Basis
neu
vorzunehmenden
Strafzumessung
prüfen
haben
Gewährleistung
angemessenen
Härteausgleichs
Berücksichtigung
ausnahmsweise
bereits
Ebene
Einzelstrafen
geboten
ist
vgl.
BGHSt
f.
;
.
Raum
Brause
Jäger