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96 lines
765 B

BESCHLUSS
30
.
August
Strafsache
1
.
2
.
3
.
4
.
ECLI
:
:
BGH:2018:300818B5STR321.18.0
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführer
30
.
August
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
Satz
beschlossen
:
1
.
Angeklagte
hat
Kosten
Landgerichts
26
.
Januar
eingelegten
zurückgenommenen
Revision
tragen
.
2
.
Revisionen
übrigen
Angeklagten
genannte
Urteil
werden
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
unbegründet
verworfen
;
Einziehung
Wertes
Taten
Erlangten
angeordnet
worden
ist
haften
jeweiligen
Angeklagten
gesamtschuldnerisch
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
erhobenen
Rüge
fehlerhafter
Gerichtsbesetzung
jedenfalls
unbegründet
ist
.
Mosbacher