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48 KiB

Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
ja
Veröffentlichung
:
ja
StGB
§
Abs.
;
§
Abs.
§
Abs.
Satz
;
§
Abs.
;
EStG
§
Abs.
Satz
;
1
.
Zulässigkeit
Verwertung
Unterlagen
Wege
Rechtshilfe
beschlagnahmt
wurden
Strafverfahren
Untreue
Steuerhinterziehung
.
2
.
Revisionsrechtliche
Beanstandung
unterbliebener
Beiziehung
Akten
weiteren
Angeklagten
geführten
Ermittlungsverfahrens
Einsicht
Verfahren
Staatsanwaltschaft
Gefährdung
Untersuchungszwecks
versagt
wird
.
3
.
Nachteil
Sinne
§
Abs.
StGB
kann
auch
dann
vorliegen
Vermögensbetreuungspflichtige
Provisionen
erhält
zwar
Vertragspartner
Geschäftsherrn
stammen
Geschäftsherrn
Dritten
ausbezahlt
dort
Treupflichtigen
weitergeleitet
werden
4
.
Einkommensteuerrechtliche
Relevanz
offengelegten
Treuhandverhältnisses
.
Beschluß
11
November
BESCHLUSS
11
November
Strafsache
1
.
2
.
Steuerhinterziehung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
11
November
beschlossen
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
23
Juli
gemäß
§
Abs.
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagten
gesamten
Strafausspruch
Angeklagten
Steuerhinterziehung
Jahr
verurteilt
wurde
Einzelstrafausspruch
bezüglich
Verurteilung
Untreue
Ausspruch
Gesamtstrafe
.
Aufrechterhalten
bleiben
näherer
Maßgabe
Beschlußgründe
Feststellungen
Angeklagten
gewährten
tatsächlichen
Zuwendungen
Ausnahme
Feststellungen
Zusammenhang
Barabhebungen
Rubrikkonto
Winter
Jahre
.
2
.
weitergehenden
Revisionen
werden
§
Abs.
verworfen
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Untreue
Steuerhinterziehung
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Angeklagten
hat
Untreue
Steuerhinterziehung
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verhängt
.
Rechtsmittel
Angeklagten
haben
jeweils
Sachrüge
Beschlußtenor
ergebenden
Erfolg
.
übrigen
sind
Rechtsmittel
unbegründet
Sinne
Abs.
.
Landgericht
hat
Verurteilung
Angeklagten
gestützt
Manager
-Konzerns
Verkauf
Panzern
Provisionen
erhalten
Jahressteuererklärungen
verschwiegen
haben
.
Feststellungen
Landgerichts
war
Angeklagte
Oktober
Mitglied
Geschäftsbereichsvorstands
künftig
:
-H
Bereich
Wehrtechnik
zuständig
.
Angeklagte
April
Mitglied
übergeordneten
Gesamtvorstands
war
AG
Essen
dort
Arbeitsdirektor
tätig
;
Anfang
war
Vorstandsvorsitzender
-H
.
Vorfeld
Golfkrieges
hatte
Königreich
starkes
Interesse
Erwerb
Panzern
-H
fert
werden
sollten
.
Gesamtkonzerns
war
Angeklagte
Vorbereitung
Geschäftsabschlusses
zuständig
-Konzern
erheblicher
wirtschaftlicher
Bedeutung
war
auch
Blick
eventuelle
spätere
Verkäufe
Rüstungsgütern
Nahen
Osten
Vorteile
versprach
.
17
.
Januar
kam
Abschluß
Leistungsvertrages
Panzerfahrzeuge
Typ
Spürpanzer
Ministerium
Verteidigung
Luftfahrt
Regierung
Gesamtpreis
Mio.
DM
.
zeichneten
Angeklagte
bene
Zeuge
mittlerweile
Vertrag
.
Bundesregierung
erteilte
kurze
Zeit
später
erforderlichen
Genehmigungen
Außenwirtschaftsgesetz
.
-H
Panzer
so
schnell
liefern
konnte
wurden
Grundlage
Sachdarlehens
Bundeswehrbeständen
exportiert
.
Preis
Panzer
Sachdarlehensvertrag
lediglich
Wert
etwa
Mio.
DM
veranschlagt
war
wurde
Betrag
Mio.
DM
vereinbart
.
Gleichzeitig
veräußerte
-H
sogenanntes
.
Bezeichnung
verbargen
fast
ausschließlich
Vermittlungsprovisionen
verschiedene
Adressaten
gezahlt
wurden
Ermöglichung
Geschäfts
mitgewirkt
hatten
.
Umschreibung
wurde
auch
gewählt
Artikel
Vertrages
Vermittlungsprovisionen
verboten
waren
;
Käufer
war
Regelung
sollten
dennoch
Provisionen
gezahlt
werden
berechtigt
Kaufpreis
Provisionsbetrag
reduzieren
.
Kalkulation
erfaßten
Kosten
wurden
Projektleitblatt
Angeklagten
12
.
Dezember
erforderlichen
Beträge
zusammengestellt
.
Aufstellung
Fax
auch
Angeklagten
übermittelt
wurde
belief
Gesamtsumme
leistenden
Provisionen
Mio.
DM
.
Abschluß
Vertrages
erhöhten
zusammengefaßten
Aufwendungen
Mio.
DM
.
-H
erstellten
Provisionsliste
Juli
erhielten
einzelne
Firmengruppen
Hintermänner
aufgeklärt
Mio.
DM
wurden
folgende
Mio.
DM
Provisionszahlungen
:
Mio.
DM
.
Weiterhin
vereinnahmten
Firmen
anderweitig
verfolgten
Kaufmanns
ca.
Mio.
DM
Provisionszahlungen
.
enger
Freund
Angeklagter
war
Vermittlung
Verkaufs
Panzer
einbezogen
worden
maßgeblich
Kontakt
saudischen
Regierungsstellen
hatte
herstellen
können
.
beherrschte
ausländische
Gesellschaften
lediglich
Abwicklung
entsprechender
Provisionsgeschäfte
vorgehalten
wurden
.
Gesellschaft
zählte
delsgesellschaft
Tochtergesellschaft
Liechtensteiner
Han
.
wurde
bloße
Briefkastenfirma
Verwaltungsrat
geleitet
;
wirtschaftlich
gehörte
.
Hinblick
Anrechnungsklausel
Artikel
Leistungsvertrages
Aufdeckung
erschweren
wurden
Empfängern
Provisionen
zeitlich
Hauptvertrag
sogenannte
Marketingverträge
abgeschlossen
.
war
-H
AG
.
zeichnend
schloß
Angeklagte
24
Juli
Marketingvertrag
entsprechenden
Deckmantel
Großteil
zugedachten
Provisionszahlungen
darstellen
sollte
.
war
Angeklagten
maßgeblich
Vertragsverhandlungen
einbezogen
waren
Feststellungen
Landgerichts
klar
Teil
geleisteten
Provisionszahlungen
persönlich
zurückfließen
sollte
.
AG
überwies
jeweils
Eingang
lungen
saudischen
Vertragspartner
Rubrikkonto
eingerichtetes
Schweizer
Bankenverein
13
.
August
Jahresende
insgesamt
Mio.
DM
1
.
Dezember
nochmals
Mio.
DM
30
November
Mio.
DM
.
hatte
Rubrikkonto
terkonto
dort
geführtes
Konto
einrichten
lassen
.
zweites
Konto
Schweizer
Bankenverein
hielt
ließ
weitere
Rubrikkonten
einrichten
teilweise
bezeichnete
etwa
:
Mark
Waldherr
.
Angeklagten
legte
September
Rubrikkonto
Winter
Angeklagten
hatte
bereits
Januar
konto
Jürglund
eingerichtet
.
Erhalt
ersten
Teilzahlung
Mio.
DM
überwies
-Konzerns
Höhe
Rubrikkonto
Winter
2
.
September
Mio.
DM
Rubrikkonto
selben
Tag
Mio.
DM
.
25
.
Oktober
wies
Erhalt
weiterer
Mio.
DM
nochmals
Mio.
DM
Rubrikkonto
.
weiteren
Überweisung
-Konzerns
Höhe
Mio.
DM
erfolgte
Dezember
Überweisung
Konto
Höhe
Mio.
DM
.
21
.
Dezember
veranlaßte
erneute
Gutschrift
Konto
Höhe
Mio.
DM
.
5
.
Januar
kam
weiteren
Überweisung
Höhe
DM
Konto
1
.
Februar
Überweisung
DM
Konto
Winter
.
letzten
Zahlung
überwies
-Konzern
Rubrikkonto
10
.
Dezember
Konto
DM
28
.
Dezember
Konto
Winter
DM
.
Feststellungen
Landgerichts
erhielt
Angeklagte
noch
Jahre
Rubrikkonto
Winter
nen
Provisionsanteil
Mio.
DM
voller
Höhe
bar
ausgezahlt
.
Überzeugung
Landgerichts
gingen
auch
Jahr
weiteren
Provisionsanteile
insgesamt
DM
Barabhebungen
Angeklagte
hatte
Juli
bereits
ersten
Provisionsrate
Konzerns
schon
zuvor
andere
Firma
Provisionszahlungen
-Konzerns
Höhe
über
Mio.
DM
veranlaßt
hatte
.
erhielt
bungen
bestehenden
Rubrikkonto
insgesamt
DM
erhalten
umfassend
persönlich
.
weiteren
Jahre
nochmals
DM
DM
DM
Jahr
Rubrikkonto
herrührende
Scheckzahlung
SFr
.
Dezember
überwies
Konto
Betrag
Mio.
SFr
Erwerb
Ferienwohnung
Einrichtung
Ausbau
Wohnung
DM
insgesamt
DM
.
Schließlich
wendete
Angeklagten
Guthaben
Kontos
Jahre
über
DM
Sohn
Angeklagten
betreffende
Internatskosten
.
Insgesamt
sind
tatsächliche
Zuwendungen
Angeklagten
Rubrikkonto
Gesamthöhe
deutlich
Mio.
DM
festgestellt
.
Basis
Zuflusses
Jahren
Mio.
DM
Konto
Mio.
DM
Konto
Winter
lastet
Landgericht
Angeklagten
zuzurechnenden
Gelder
Jahressteuererklärungen
verschwiegen
haben
.
stellt
Landgericht
Angeklagten
Jahr
Verkürzung
Einkommensteuer
Höhe
Mio.
DM
Angeklagten
Höhe
DM
;
Jahre
verkürzte
Angeklagte
chend
Steuer
DM
wurde
Einkommensteuer
Angeklagten
DM
Angeklagten
DM
niedrig
festgesetzt
.
II
.
Landgericht
hat
Verhalten
Angeklagten
jeweils
einheitliches
Vergehen
Untreue
Sinne
§
StGB
gewertet
.
Angeklagten
hätten
organschaftlichen
Angeklagte
jedenfalls
herausgehobenen
Stellung
Treuepflicht
Vermögen
-Konzerns
gehabt
.
tens
Dezember
fest
vereinbarte
Annahme
Gelder
sei
Vermögen
-Konzerns
geschmälert
worden
.
Hätte
-Konzerns
gewußt
Beträge
Angeklagten
-9-
flössen
wären
Gelder
Provisionssummen
eingestellt
worden
.
lagen
Auffassung
Landgerichts
rechtlich
selbständige
Steuerhinterziehungen
.
Schon
Gutschrift
Rubrikkonten
begründe
Angeklagten
Zufluß
Vermögenswertes
.
Angeklagten
hätten
auch
bewußt
war
zugewandten
Gelder
Steuererklärungen
offenlegen
müssen
Zahlungen
sonstige
Einkünfte
Sinne
§
Nr.
EStG
gewesen
seien
.
unvollständige
Erklärung
sei
jeweiligen
Steuerverkürzungen
gekommen
.
Revisionen
haben
teilweise
Erfolg
.
Begründung
Landgericht
Geldzufluß
Angeklagten
zugerechneten
Rubrikkonten
vollständig
anlastet
ist
sachlichrechtlich
tragfähig
.
hat
Landgericht
jeweils
Angeklagten
beträchtlichen
Teil
Schuldumfangs
Untreue
auch
Steuerhinterziehungen
ausreichend
belegt
;
Angeklagten
bleibt
Einkommensteuerhinterziehung
gänzlich
unbelegt
.
führt
Teilaufhebung
Rechtsfehler
betroffenen
Feststellungen
Angeklagten
bung
landgerichtlichen
Urteils
gesamten
Strafausspruch
.
Angeklagten
sind
Schuldspruch
Steuerhinterziehung
Jahre
Einzelstrafausspruch
Verurteilung
Untreue
Gesamtstrafe
aufzuheben
.
Revisionen
Aufklärungsrügen
Feststellungen
Landgerichts
Abfluß
Mio.
DM
Rubrikkonto
angreifen
bedarf
Revisionen
insoweit
Sachrüge
durchdringen
Entscheidung
weitergehenden
Verfahrensrügen
.
übrigen
Verfahrensrügen
zeigen
Rechtsfehler
.
Ergänzend
Ausführungen
Generalbundesanwalts
Verwerfungsantrag
ist
erörtern
.
1
.
Erfolg
rügen
Revisionen
Verwertung
Unterlagen
Wege
Rechtshilfe
beschlagnahmt
worden
sind
.
Rüge
liegt
folgendes
Verfahrensgeschehen
:
Jahre
ermittelte
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
Verdachts
Steuerhinterziehung
Untreue
.
Rahmen
Ermittlungen
auch
tere
Verdächtige
richteten
erwirkte
Staatsanwaltschaft
24
.
Mai
Beschlagnahmebeschlüsse
Ermittlungsrichterin
Amtsgericht
.
wurden
Durchsuchung
gelegenen
Wohnungen
Angeklagten
Beschlagnahme
konkret
bezeichneten
Konten
Schweizer
Banken
angeordnet
.
Schreiben
5
.
Juni
ersuchte
Behördenleiter
Staatsanwaltschaft
zuständige
Schweizer
Bundesamt
Polizeiwesen
Rechtshilfe
Zwecke
Vollzugs
Beschlagnahmebeschlüsse
.
zuständige
Richter
Untersuchungsrichteramt
gab
30
.
August
Angeklagten
Mitbeschuldigten
Rechtshilfeersuchen
zweier
ter
wurde
Rechtshilfe
abgelehnt
.
Vollzug
Rechtshilfemaßnahmen
legten
Angeklagten
Beschwerde
.
Beschwerdekammer
Kantonsgerichts
bünden
27
.
August
wurde
Beschwerden
eingetreten
.
Maßgeblicher
Grund
war
Zulässigkeit
Rechtshilfe
Beschwerdeverfahren
erst
dann
befunden
werden
dürfe
Schlußverfügung
vorliege
.
2
.
März
hat
Untersuchungsrichter
Schlußverfügung
erlassen
angeordnet
aufgefundenen
Schriftwechsel
Wohnung
bestimmt
bezeichnete
Kontounterlagen
Staatsanwaltschaft
übermitteln
.
Jahre
wurden
weitere
Kontounterlagen
Wege
Rechtshilfe
beschlagnahmt
schaft
übermittelt
.
Beschwerden
blieben
chen
erfolglos
.
Rechtshilfeverfahren
Angeklagten
wurde
erledigt
angesehen
Durchsuchungen
Vollzug
Rechtshilfe
Auffinden
verfahrensrelevanter
Unterlagen
geführt
hatten
.
Blick
Angeklagten
Schweizerische
Bundesgericht
Urteil
13
.
Januar
vgl.
dort
S.
ausgeführt
hat
Beschlagnahme
Schriftstücken
Rechtskreis
stattgefunden
hätte
seien
Angeklagten
beschwert
.
habe
auch
bezüglich
Person
Schlußverfügung
Rechtshilfeverfahren
mehr
bedurft
.
Verwertung
Wege
Rechtshilfe
erlangten
Unterlagen
erweist
hier
Übereinstimmung
Bewertung
Tatgericht
Generalbundesanwalt
maßgeblicher
Berücksichtigung
Zusammenhang
Rechtshilfeangelegenheit
getroffenen
Entscheidungen
dortigen
Behörden
erfolgten
Verlautbarungen
zulässig
.
Auffassung
Revisionen
war
Verwertung
Wege
Rechtshilfe
erlangten
Unterlagen
unzulässig
noch
hätte
vorher
Zustimmung
Schweizer
Bundesamtes
eingeholt
werden
müssen
.
Prüfung
Rechtshilfe
bestimmt
Frage
Zulässigkeit
Verwertung
insbesondere
Erfordernis
vorgängigen
Zustimmung
Bundesamt
allein
Schweizer
Institutionen
ausgesprochenen
Spezialitätsvorbehalt
deutschen
Strafverfolgungsbehörden
gemäß
§
bindet
Vereinbarkeit
Spezialitätsvorbehalts
zugrundeliegenden
Schweizer
Recht
insbesondere
Art
.
Schweizer
Bundesgesetzes
internationale
Rechtshilfe
unmittelbar
ankäme
.
insoweit
jeweils
Auslegung
Schweizer
Rechts
Spezialitätsvorbehalt
hier
beurteilenden
Fall
zuständigen
Schweizer
Gerichten
Behörden
verbindlich
festgelegt
wurde
bildet
so
umrissene
Spezialitätsvorbehalt
deutschen
Gerichte
ausschließlichen
Prüfungsmaßstab
.
eigener
Rekurs
deutschen
Gerichte
zugrundeliegende
Schweizer
Recht
ist
unzulässig
.
Auslegung
ist
ausschließlich
zuständigen
Schweizer
Institutionen
vorbehalten
.
vorgängige
Zustimmung
Schweizerischen
Bundesamtes
Verwertung
Wege
Rechtshilfe
übermittelten
Unterlagen
Angeklagten
war
hier
erforderlich
.
ergibt
schon
Formulierung
Spezialitätsvorbehalte
Schweizerischen
Bundesgericht
bestätigten
Entscheidung
Kantonsgerichts
Graubünden
24
.
Juni
insbesondere
S.
Entscheidungsgründe
geringfügiger
hier
bedeutsamer
Abweichungen
Wortlaut
Schreiben
Bundesamtes
Polizeiwesen
24
.
März
.
durften
Unterlagen
Angeklagten
verwertet
werden
Gegenstand
Aburteilung
rechtshilfefähige
Tat
ist
.
Angeklagte
waren
nämlich
einheitliche
Beschuldigte
geführte
Verfahren
einbezogen
Schweizer
Gerichte
haben
Angeklagte
auch
Rechtshilfe
bewilligt
Entscheidung
Chur
30
.
August
.
anderweitige
Verwendung
Unterlagen
allein
insoweit
ausformulierten
Spezialitätsvorbehalten
Zustimmungspflichtigkeit
ausgelöst
hätte
ist
ersichtlich
gegeben
.
abschließenden
Beurteilung
bedarf
Frage
Zustimmung
hier
sogar
konkludent
erteilt
anzusehen
wäre
erfolgten
Informationsflusses
Verwertung
Rechtshilfe
gewonnenen
Erkenntnisse
auch
Angeklagten
jedenfalls
fernliegend
erschiene
.
Hier
konnten
Unterlagen
Tatkomplexes
Untreue
auch
Bezug
Steuerhinterziehungen
verwertet
werden
.
Straftatbestand
Untreue
§
StGB
ist
rechtshilfefähig
.
entsprach
Tatzeit
geltenden
Norm
ungetreuen
Geschäftsführung
Art
.
Schweizer
Strafgesetzbuches
vgl.
Entscheid
Beschwerdekammer
Kantonsgerichts
Graubünden
15
.
Dezember
Beschwerde
früheren
Mitangeschuldigten
S.
Entscheidungsgründe
.
Untreue
Ausschlußklauseln
Rechtshilfe
militärische
politische
fiskalische
Delikte
unterfällt
konnten
Unterlagen
insoweit
auch
verwertet
werden
.
Gleiches
gilt
aber
auch
Verurteilungen
Steuerhinterziehungen
.
Zwar
zählt
Steuerhinterziehung
sogenannten
fiskalischen
Delikten
grundsätzlich
rechtshilfefähig
sind
.
Ausnahme
Art
.
Abs.
gilt
Spezialitätsvorbehalt
jedoch
dann
Tat
Abgabebetrug
Art
.
Abs.
Schweizer
Bundesgesetzes
Verwaltungsstrafrecht
darstellt
.
ist
Abgabebetrug
gegeben
Täter
arglistiges
Verhalten
wirkt
Gemeinwesen
unrechtmäßig
erheblichen
Betrage
Leistung
vorenthalten
wird
.
Täter
muß
notwendig
Verwendung
falscher
gefälschter
Urkunden
handeln
.
Denkbar
sind
auch
andere
Fälle
Arglist
Täter
besondere
Machenschaften
Kniffe
Schaffung
ganzer
Lügengebäude
Verkürzung
bewirkt
so
Schreiben
Bundesamts
Polizei
14
.
April
Bezug
ständige
Rechtsprechung
Schweizerischen
Bundesgerichts
.
Vorliegen
qualifizierten
Voraussetzungen
kann
gerade
auch
maßgeblicher
Heranziehung
Rechtsauslegung
Schweizer
Gerichte
Behörden
hier
gezweifelt
werden
.
Steuerverkürzung
ist
erst
ermöglicht
worden
Provisionsansprüche
ausländischer
getarnter
Domizilgesellschaften
jedenfalls
wirtschaftlich
betrachtet
Schein
begründet
wurden
.
Geldbeträge
Angeklagten
zufließen
sollten
wurden
zunächst
gezielt
getarnte
Konten
transferiert
.
Angeklagten
erlangten
Barauszahlungen
verdeckten
Kauf
Wohnung
steuerlich
nur
schwer
nachvollziehbaren
Vermögenszufluß
Ausland
.
Jedenfalls
Gesamtschau
ist
Verhalten
Angeklagten
jeweils
betrügerische
Machenschaft
erreichten
Ziel
Steuerhinterziehung
beträchtlichem
Umfang
werten
.
Dementsprechend
hat
auch
Schweizerische
Bundesgericht
Urteil
13
.
Januar
Verhaltens
Tatverdacht
Vorliegen
Abgabebetrugs
bejaht
.
Vorgehen
Angeklagten
Verhalten
weitgehend
Gunsten
ausnutzten
bekannt
war
ihrerseits
Gelder
noch
zusätzliche
Schaltstelle
erlangt
haben
kann
anders
beurteilt
werden
.
2
.
Beanstandungen
Angeklagten
seien
wesentlichen
Punkt
Verteidigung
beschränkt
worden
§
Nr.
Einsichtnahme
Akten
Parallelverfahrens
versagt
Beweisaufnahme
Rücksicht
mangelnde
Kenntnis
durchgeführt
abgeschlossen
worden
sei
greifen
.
leitende
Manager
auch
Angeklagten
-Konzerns
M
führt
waltschaft
Ermittlungsverfahren
Verdachts
Körperschaftsteuerhinterziehung
.
Gegenstand
Verfahrens
ist
Vorwurf
Verkauf
Panzer
gezahlte
Provisionen
zwar
sogenannte
nützliche
Aufwendungen
Finanzverwaltung
steuerlich
abzugsfähig
anerkannt
wurden
tatsächlich
jedoch
Schwarzgeldkonten
-Konzern
geparkt
worden
sein
sollen
.
Landgericht
hatte
Beiziehung
Akten
zunächst
angeordnet
.
zuständige
Staatsanwaltschaft
festgestellt
hatte
Ermittlungen
noch
abgeschlossen
waren
war
dann
zwar
bereit
Landgericht
Akten
übersenden
nur
Auflage
Akten
Rücksicht
angenommene
Gefährdung
Untersuchungszwecks
§
Abs.
Verteidigern
Angeklagten
Verfügung
stellen
.
hat
Landgericht
Beiziehung
Akten
abgesehen
.
Beschwerdeführer
geltend
machen
wollen
bereits
Anordnung
Aktenbeiziehung
seien
Akten
anderen
Ermittlungsverfahrens
Beiakten
geworden
uneingeschränkte
Einsicht
Verteidigern
§
Abs.
gewähren
gewesen
wäre
trifft
.
Anspruch
Akteneinsicht
bezieht
nur
Gericht
tatsächlich
vorliegenden
Akten
BGHSt
138
;
71
NStZ
.
Insoweit
ist
Akteneinsichtsanspruch
freilich
uneingeschränkt
auch
etwa
Wege
beschränkbar
vgl.
Sperrerklärung
;
NStZ
.
Hier
hat
Strafkammer
hingegen
Beiziehung
Akten
mindestens
schlüssiger
Korrektur
ursprünglich
abweichenden
Beiziehungsentscheidung
abgesehen
.
Revision
kann
lediglich
Prüfung
gestellt
werden
Strafkammer
Maßgabe
gerichtlichen
Aufklärungspflicht
§
Abs.
Wahrung
effektiver
Verteidigung
unterbliebenen
Aktenbeiziehung
einhergehenden
anschließenden
Gewährung
Akteneinsicht
verpflichtet
war
.
Insoweit
bestehen
durchgreifende
Bedenken
ausreichende
Begründung
Verfahrensrügen
§
Abs.
Satz
.
Annahme
Verteidigung
sei
Entscheidung
wesentlichen
Punkt
beschränkt
worden
genügt
Beschränkung
nur
generell
abstrakt
geeignet
ist
gerichtliche
Entscheidung
beeinflussen
.
Vielmehr
ist
§
Nr.
nur
dann
gegeben
Möglichkeit
kausalen
Zusammenhangs
Verfahrensverstoß
Urteil
konkret
besteht
§
Nr.
Beschränkung
w.
.
hat
auch
Auswirkungen
Vortragspflicht
Revision
dartun
muß
konkrete
Zusammenhang
geltend
gemachten
Verfahrensfehler
Entscheidung
bedeutsamen
Punkt
besteht
.
korrespondiert
Erfordernis
möglichst
konkreten
Vortrages
Rüge
unterlassener
Beiziehung
Akten
Aspekt
Verletzung
Aufklärungspflicht
vgl.
BGHSt
.
;
BVerfGE
.
.
Bedenken
bestehen
hier
schon
insoweit
Revisionen
hinreichende
Dokumentation
vermissen
lassen
Laufe
Einsicht
begehrten
Akten
geworden
ist
namentlich
hat
Landgericht
Laufe
Hauptverhandlung
bestimmte
Teile
fraglichen
Akten
besonderen
Wunsch
Verteidigung
doch
noch
erfolgreich
angefordert
konkreten
Hinweise
nen
Akten
Ablauf
Beweisaufnahme
Verteidigung
wesentliches
vorenthaltenes
Aktenmaterial
geboten
haben
vgl.
.
übrigen
wird
Erfordernis
konkreten
Bezeichnung
wesentlichen
vorenthaltenen
Aktenmaterials
Verteidiger
möglich
sein
Akten
Einsicht
nehmen
will
verschlossen
geblieben
sind
.
muß
jedoch
zumindest
dann
Akteneinsicht
erlangt
hat
entsprechendes
konkretes
Ergebnis
Fall
vorheriger
vollständiger
Akteneinsicht
vortragen
vgl.
auch
NStZ-RR
.
bedeutet
grundsätzlich
jedenfalls
Ablauf
Frist
Erhebung
Verfahrensrüge
weiter
bislang
versagte
Akteneinsicht
bemühen
entsprechenden
Anstrengungen
Revisionsgericht
auch
dartun
muß
vgl.
auch
BVerfGE
f.
.
.
fehlt
Revisionsbegründungen
.
Revisionsbegründung
Angeklagten
werden
wesentlichen
lediglich
theoretischer
Grundlage
Schlüsse
möglicherweise
relevanten
Inhalt
vorenthaltenen
Akten
gezogen
.
Revision
Angeklagten
weist
zwar
tatsächlich
konkretes
Ergebnis
Verteidigung
Ablauf
Revisionsbegründungsfrist
noch
gewährten
Einsicht
Akten
.
Vortrag
ist
indes
offensichtlich
unvollständig
ganz
begrenzte
Auszüge
dort
dokumentierten
früheren
Zeugenaussage
beschränkt
Erkenntnisse
Beurteilung
tatsächlichen
Relevanz
unerläßlich
gewesen
wäre
vollständig
darzulegen
.
übrigen
wäre
aber
auch
Erfolg
Sache
höchst
zweifelhaft
.
Entscheidung
Staatsanwaltschaft
Akteneinsicht
§
Abs.
Abschluß
Ermittlungen
versagen
entfaltet
auch
hiesige
Verfahren
Bindungswirkung
.
Schon
kam
Beschlagnahme
Ermittlungsakten
erkennende
Gericht
Betracht
Zulässigkeit
Behördenakten
namentlich
anderen
Strafakten
ohnehin
grundsätzlich
zweifelhaft
erscheint
vgl.
25
.
Aufl
.
§
Rdn
.
8)
.
Auffassung
Revisionen
hätte
Landgericht
obersten
Dienstbehörde
Freigabe
Ermittlungsakte
§
nachsuchen
müssen
.
Jedenfalls
vorliegenden
Sonderfall
staatsanwaltschaftliche
Ermittlungsakten
laufendes
Ermittlungsverfahren
beziehen
Beschuldigtenidentität
besteht
ist
Regelung
Abs.
Landgericht
zutreffend
ausgeführt
hat
specialis
allgemeinen
Beschlagnahmegrundsätzen
vgl.
§
Abs.
Satz
.
Laufs
Ermittlungen
kann
letztlich
nur
ermittlungsführende
Staatsanwaltschaft
entscheiden
Ermittlungen
abgeschlossen
sind
Untersuchungszweck
mehr
gefährdet
ist
.
Beurteilung
hat
allein
Gesamtzusammenhang
Ermittlungsverfahrens
erfolgen
.
begründet
Regelung
§
Abs.
nur
zeitweiliges
Hindernis
Akteneinsicht
Verteidigers
.
Beschuldigte
soll
erst
dann
uneingeschränkt
Akteneinsicht
verlangen
dürfen
Ermittlungen
abgeschlossen
sind
.
Allein
Umstand
Beschuldigte
anderen
Verfahren
bereits
angeklagt
ist
rechtfertigt
Gefährdung
Untersuchungszwecks
Verfahren
Akteneinsicht
gewähren
.
gilt
auch
Verfahren
Zusammenhang
besteht
.
Entscheidung
Angeklagten
Gefährdung
Untersuchungszwecks
noch
Staatsanwaltschaft
anhängigen
Ermittlungsverfahren
Kauf
genommen
werden
kann
muß
ermittlungsführenden
Staatsanwaltschaft
§
Abs.
vorbehalten
bleiben
kann
grundsätzlich
nur
getroffen
werden
allein
Verfahrenskenntnis
potentielle
Beeinträchtigungen
Untersuchungszwecks
abschätzen
kann
vgl.
auch
Abs.
Satz
.
Sachverhaltskonstellation
staatspolitische
Abwägung
erlaubenden
Vorschrift
§
zugrunde
liegt
bestimmte
Beweismittel
übergeordnetem
staatlichen
Interesse
Verwertung
Strafprozeß
gesperrt
werden
sollen
beurteilt
anderen
allgemeineren
Abwägungskriterien
.
interjustiziellen
Konflikt
vorliegenden
Spezialfall
erfaßt
Vorschrift
ausreichend
sachgerechte
spezielle
Regelung
Verfügung
steht
.
Freilich
wird
Staatsanwaltschaft
delegierbaren
Entscheidung
Verteidigungsinteressen
Beschuldigten
Angeklagten
Parallelverfahrens
Verteidiger
Akteneinsicht
begehrt
beachten
haben
.
Gegebenenfalls
wird
Geheimhaltungsbedürfnisse
Rahmen
Ermittlungsfortgangs
Sinne
möglicherweise
auch
eingeschränkt
gewährenden
Akteneinsicht
Aktenherausgabe
Gericht
laufenden
Hauptverhandlung
Konsequenz
dort
gewährender
Akteneinsicht
ganz
teilweise
zurückzustellen
gebotene
Geheimhaltung
etwa
Regelfall
abgeschlossenen
Ermittlungsverfahren
ist
auch
näher
begründen
haben
.
Senat
hielte
erwägenswert
Versagung
Akteneinsicht
Staatsanwaltschaft
vorliegenden
ganz
speziell
außergewöhnlich
gelagerten
Fall
erweiterter
Auslegung
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
;
vgl.
auch
§
Satz
gemäß
§
vgl.
BGHSt
261
;
BVerfGE
sofortiger
gerichtlicher
Überprüfbarkeit
unterwerfen
.
Hauptverhandlung
Parallelverfahren
durchführende
Gericht
wird
seinerseits
je
Nähe
Sachbezugs
Ersichtlichkeit
Relevanz
Geheimhaltung
Ermittlungsakten
Freigabe
weiter
erstreben
haben
.
Maßstab
Gericht
ist
gerichtliche
Aufklärungspflicht
effektive
Verteidigung
erfordernde
Recht
Angeklagten
faires
Verfahren
.
Bedeutung
Anliegen
Wahrheitsermittlung
auch
anderen
Strafverfahren
sind
ihrerseits
Richtschnur
Entscheidung
aktenführenden
Staatsanwaltschaft
parallelen
Ermittlungsverfahren
.
Revisionen
haben
verschwiegen
ersichtlich
derartigen
Erwägungen
auch
vorliegenden
Verfahren
Laufs
Hauptverhandlung
Freigabe
besonders
begehrten
Teilen
geheimgehaltenen
anderen
Ermittlungsakten
gekommen
ist
.
mag
Einzelfälle
geben
Grundsatz
fairen
ausnahmsweise
Aussetzung
Verfahrens
Freigabe
geheimgehaltenen
Ermittlungsakten
gebieten
kann
.
Umstände
Landgericht
Vorgehen
hätten
anhalten
können
sind
hier
ersichtlich
auch
dargetan
.
offensichtlich
fehlerhafte
Annahme
Gefährdung
Untersuchungszwecks
Ermittlungsverfahren
Staatsanwaltschaft
unvertretbare
Hinnahme
gegründeten
Akteneinsichtsversagung
Landgericht
fehlen
ausreichende
Anhaltspunkte
.
Allgemein
nimmt
Strafprozeßordnung
abstrakt
Wahrheitsermittlung
Anhängigkeit
anderer
Verfahren
beeinträchtigt
werden
kann
B.
Gewährung
Auskunftsverweigerungsrechts
§
.
Gefahr
möglicherweise
Tatsachen
Beweismittel
Strafprozeß
einbeziehen
können
wird
ganz
wesentlich
Regelungen
Wiederaufnahme
ausgeglichen
.
Zeitpunkt
Urteilserlasses
noch
Ermittlungsstadium
befindlichen
Verfahren
ergebenden
Tatsachen
Beweismittel
sind
regelmäßig
neu
Sinne
§
Nr.
rechtfertigen
erheblich
sind
Wiederaufnahme
Verfahrens
.
3
.
weiteren
Verfahrensrügen
beschränkt
Senat
folgende
Hinweise
.
Verletzung
Vorschriften
Gewährung
letzten
Wortes
gestützten
Verfahrensrügen
scheitern
unabhängig
§
Abs.
Wiedereintritt
Generalbundesanwalt
sicher
ausschließen
läßt
Urteil
geltend
gemachten
Verstoß
beruhen
kann
.
Anhaltspunkte
Angeklagten
Monate
andauernden
Hauptverhandlung
auch
früherer
Erteilung
letzten
Wortes
nur
schweigend
verteidigt
haben
Schweigen
erneuter
Erteilung
letzten
Wortes
Stellung
weiterer
Hilfsbeweisanträge
gebrochen
urteilsrelevante
Bekundungen
gemacht
hätten
sind
dargetan
ersichtlich
.
ausschließlich
theoretisch-abstrakte
Möglichkeiten
muß
Revisionsgericht
auch
relativen
Revisionsgrund
Bedeutung
verweisen
lassen
.
Auslieferung
kämpfende
frühere
Mitangeschuldigte
Zeuge
teidiger
erteilten
Zustellungsvollmacht
Zeuge
ist
Ladung
Sinne
§
Abs.
Satz
Ausland
bewirken
wäre
so
Vorschrift
§
Abs.
Satz
erweiterter
Eignungsmaßstab
Anwendung
finden
kann
steht
Wortlaut
bewirken
Einklang
stehenden
Sinn
Sondervorschrift
Frage
.
Rahmen
Entscheidung
§
Abs.
Satz
Hilfsbeweisantrag
Vernehmung
Zeugen
durfte
Landgericht
ergänzend
auch
späten
Zeitpunkt
Beweisantragstellung
Bedacht
nehmen
.
II
.
Sachrügen
haben
Angeklagten
teilweise
Erfolg
.
1
.
Rechtsverstoß
geht
Landgericht
allerdings
Angeklagten
jeweils
Untreue
§
StGB
strafbar
gemacht
haben
vgl.
jedoch
Schuldumfang
unten
.
Vereinnahmung
Kick-back“-Zahlungen
haben
Angeklagten
Dienstherrn
bestehende
Vermögensbetreuungspflicht
verletzt
Dienstherrn
Nachteil
Sinne
§
StGB
zugefügt
.
Allerdings
kann
insoweit
sind
Urteilsgründe
mißverständlich
Nachteil
noch
gesehen
werden
Angeklagten
später
zurückfließenden
Gelder
vorher
Provisionssummen
eingestellt
haben
.
Provisionen
-Konzern
zahlt
werden
sollten
wurden
nämlich
Provisionsliste
zusammengefaßt
dann
Grundlage
Preis
saudische
Regierung
verkauften
Logistikpakets
bildete
.
Insoweit
waren
aber
zahlenden
Provisionen
lediglich
interne
Kalkulationsgrundlage
festzulegenden
Preis
Logistikpakets
.
Allein
ist
Dienstherrn
Angeklagten
unmittelbarer
Nachteil
entstanden
Gelder
zahlenden
Provisionen
saudischen
Vertragspartner
getragen
wurden
.
Hätten
Angeklagten
zurückgeflossenen
Gelder
schon
hierbei
Berücksichtigung
gefunden
hätte
nur
Preis
Logistikpakets
reduziert
;
Gewinn
-Konzern
wäre
hingegen
unverändert
geblieben
.
Zwar
hat
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Regel
Nachteil
Sinne
§
StGB
Schmiergeldzahlungen
angenommen
vgl.
BGHSt
;
StGB
Abs.
Nachteil
;
vgl.
identischen
Problematik
Ausschreibungsbetrug
auch
BGHSt
.
Rechtsprechung
liegt
Erwägung
zugrunde
jedenfalls
mindestens
Betrag
Vertragspartner
Schmiergelder
aufwendet
auch
Form
Preisnachlasses
Preisaufschlages
vorliegenden
Fallkonstellation
Geschäftsherrn
Empfängers
hätte
gewährt
werden
können
vgl.
Raum
Handbuch
Steuerstrafrechts
2
.
Aufl
.
S.
w.
.
Grundsatz
gilt
jedoch
uneingeschränkt
.
Schmiergeldzahlung
muß
zwangsläufig
Geschäftsherrn
Empfängers
Schaden
auswirken
.
Ausnahme
gilt
insbesondere
dann
Umstände
erkennbar
sind
unbedingt
nahelegen
Leistungen
Kalkulation
Lasten
Geschäftsherrn
eingestellt
wurden
vgl.
StGB
§
Abs.
Nachteil
;
NStZ
.
Ausnahmefall
liegt
hier
.
abgeschlossenen
Teil
Preisvereinbarung
betraf
sollte
nahezu
ausschließlich
aufzuwendenden
Provisionszahlungen
abdecken
.
Vertragsgestaltung
Provisionszahlungen
außen
hin
verdeckt
wurden
liegt
hier
tatsächlich
Preisgestaltung
insbesondere
auch
Käuferseite
handelnden
Personen
erhebliches
Interesse
hatten
.
gewollte
Aufspaltung
Preisfestlegung
einerseits
eigentlichen
Verkauf
andererseits
Provisionen
zusammensetzende
legt
zierung
Aufwands
zwangsläufig
Erhöhung
Verkaufspreises
Panzer
geführt
hätte
.
Untreuehandlung
Angeklagten
liegt
aber
jedenfalls
Kenntnis
Billigung
Gelder
-Konzern
beherrschte
Firma
gereicht
wurden
Angeklagten
hieraus
zeitnah
Zahlungen
erlangten
.
Insoweit
hat
Vermögenseinbuße
Seiten
-Konzerns
stattgefunden
Nachteil
Sinne
§
StGB
darstellt
.
Annahme
Nachteils
ist
hier
auch
ausgeschlossen
-Konzern
Zahlung
entsprechende
Verbindlichkeit
Erlöschen
bringt
.
Zwar
ist
kannt
Nachteil
dann
entfällt
betreuende
Vermögen
Verbindlichkeit
gleicher
Höhe
befreit
wird
StGB
§
Abs.
Nachteil
Falle
zugleich
Verlust
aufwiegender
Vermögenszuwachs
begründet
wird
BGHSt
f.
;
StGB
Abs.
Nachteil
.
Selbst
vorliegenden
Fall
Marketingvertrages
vertragliche
Verpflichtung
beherrschten
-Konzerns
bestanden
ben
sollte
wäre
entsprechende
Vereinbarung
jedenfalls
teilweise
nichtig
§
Gelder
umfaßte
Angeklagten
weitergegeben
werden
sollten
.
Vereinbarung
würde
nämlich
wirtschaftlichen
Sinngehalt
bedeuten
Angeklagten
Tätigkeit
Dienstherrn
Lasten
Vermögens
-Konzerns
tere
Vergütungen
erhielten
.
widerspricht
Regelungen
Aktiengesetzes
Bestimmung
Vergütung
Vorstandsmitglieder
Aufsichtsrat
überträgt
§
AktG
.
zwingenden
gesetzlichen
Regelungen
ausschließliche
Personalkompetenz
Aufsichtsrats
festlegen
Hüffer
AktG
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
dienen
Schutz
schaft
sind
insoweit
auch
Verbotsgesetze
Sinne
§
.
Umgeht
einzelne
Vorstandsmitglied
zwingenden
Regelungen
Bestimmung
Vergütung
hier
gegebene
Kick-back“Abrede
dann
verstößt
Vereinbarung
Kick-back“-Zahlung
geleistet
werden
soll
gesetzliches
Verbot
Sinne
§
.
Landgericht
läßt
Urteilsgründen
letztlich
offen
Angeklagte
Bereichsvorstand
organschaftliche
Stellung
nehatte
lediglich
herausgehobener
leitender
Angestellter
war
.
hier
entscheidende
Frage
kann
ebenfalls
offenbleiben
auch
Arbeitnehmer
verwehrt
ist
Arbeitslohn
Abschluß
entsprechender
Kick-back“-Vereinbarungen
Lasten
Arbeitgebers
verdeckter
Weise
erhöhen
.
Auffassung
Revisionen
sind
Provisionszahlungen
-Konzern
geleistet
wurden
lediglich
durchlaufende
Posten
.
Vielmehr
liegen
kalkulatorischen
Zusammenhangs
jeweils
unterschiedliche
Vertragsverhältnisse
zugrunde
auch
rechtlich
unterschiedlich
beurteilen
waren
.
war
Bestandteil
Lieferungsvertrages
-H
Vertragspartner
grundsätzlich
Gesamtkaufpreis
zustand
.
Zufluß
Gesamtkaufpreises
ist
Vermögensmehrung
eingetreten
.
Inwieweit
-H
-Konzern
Vermögen
dann
verpflichtet
war
Marketingvereinbarung
leisten
ist
unabhängig
Grundlage
Vertragsverhältnisses
prüfen
vorgenannten
Gründen
insoweit
verneinen
Gelder
Kick-back“-Zahlungen
Angeklagten
sein
sollten
.
Insoweit
ist
auch
Frage
Provisionszahlungen
direkt
saudische
Regierung
Käuferin
-H
Verkäuferin
abgewickelt
wurden
lediglich
Frage
technischen
Ausgestaltung
Erfüllung
Provisionsversprechen
.
Vielmehr
liegt
Unterschied
jeweils
andersartigen
vertraglichen
Konstrukt
auch
Bezugspunkt
strafrechtliche
Prüfung
bilden
muß
.
gefundene
Ergebnis
kollidiert
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Nichtabführung
empfangenen
Schmiergeldern
Provisionen
Untreuetatbestand
§
StGB
unterfällt
.
Revisionen
herangezogenen
Entscheidungen
führt
Bundesgerichtshof
lediglich
Satz
§
Abs.
.
V.m
.
bestehende
zivilrechtliche
Pflicht
Schmiergeldempfängers
Herausgabe
empfangenen
Leistungen
Geschäftsherrn
Vermögensbetreuungspflicht
Sinne
§
StGB
begründet
BGHSt
298
;
StGB
Abs.
Nachteil
;
jeweils
w.
.
schließt
aber
Verletzung
Vermögensbetreuungspflicht
Schmiergeldempfänger
andere
Handlung
bewirkt
wird
.
Angeklagten
herausgehobenen
Positionen
Vermögensbetreuungspflicht
Vermögens
-Konzerns
hatten
unterliegt
Zweifeln
.
Pflicht
haben
verletzt
versprochenen
Provisionen
Kick-back“-Zahlungen
vereinbarten
Firmen
Zahlung
Vermögen
-Konzerns
veranlaßten
.
mehraktigen
Geschehensablauf
setzten
Angeklagten
Gang
letztlich
Vermögen
-Konzerns
Form
Kick-back“-Zahlungen
bereichern
.
Beweiswürdigung
Landgerichts
ist
Rechtsgründen
gleichfalls
beanstanden
jedenfalls
soweit
nur
Schuldsprüche
Untreue
betroffen
sind
.
Landgericht
hat
Vielzahl
Indizien
rechtsfehlerfrei
geschlossen
Angeklagten
übereingekommen
waren
Teil
gezahlten
visionen
zurückfließen
lassen
.
Angeklagten
hat
Landgericht
maßgeblichen
Einfluß
Aushandlung
Gesamtvertragspakets
gestützt
auch
Festlegung
einzelnen
zahlenden
Provisionen
umfaßte
.
Schon
Einwirkungsmöglichkeit
legt
Angeklagte
bereits
Bemessung
gestandenen
Provision
später
leistende
Kick-back“-Zahlung
mitberücksichtigt
hat
Angeklagten
persönliche
Korrespondenz
belegtes
freundschaftliches
Verhältnis
bestand
.
Landgericht
Rubrikkonto
eingezahlte
Gelder
Angeklagten
zurechnet
stützt
gleichfalls
grundsätzlich
ausreichende
Tatsachengrundlage
.
offensichtlichen
Anlehnung
Kontenbezeichnung
Vornamen
Angeklagten
onyme
Verwendung
Namen
sind
hier
noch
teilweise
syn
Kalender
aussagekräftig
Umstand
hiernach
vertretbarer
naheliegender
Auslegung
einzelner
Kalendereintragungen
Telefonaten
ausgehandelte
Summen
kurze
Zeit
später
hung
Bezeichnung
Jürglund
wiederfinden
.
kommt
nahe
zeitliche
Zusammenhang
Überweisungen
-Konzerns
Einzahlungen
Rubrikkonten
.
Barzufluß
Teils
Gelder
Angeklagten
folgert
Landgericht
auffallenden
zeitlichen
Koinzidenz
Barabhebungen
belegten
Treffen
Angeklagten
.
Angeklagten
schließt
Landgericht
rechtsfehlerfrei
Einbeziehung
Kick-back“-Vereinbarung
wiederum
persönliche
Korrespondenz
gestützten
schaftlichen
Beziehung
.
war
auch
frühzeitig
Provisionsverhandlungen
eingeweiht
.
hat
Landgericht
Auffassung
Revision
rechtsfehlerfrei
allein
Zusendung
Projektleitblatts
geschlossen
hat
auch
weitergehenden
Überlegungen
Beweiserhebungen
namentlich
Aussage
Zeugen
hergeleitet
.
Angeklagte
insoweit
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
Landgerichts
schon
einmal
anderen
Geschäfts
Provisionszahlung
Höhe
Kanada-Dollar
erhalten
hatte
konnte
Landgericht
rechtsfehlerfrei
ausgehen
Angeklagte
Vereinbarungen
Provision
Höhe
hieraus
zurückzuführenden
Anteil
einbezogen
war
Panzergeschäft
unmittelbaren
Geschäftsbereich
betraf
.
Ebenso
Angeklagten
konnte
Landgericht
Überzeugungsbildung
auch
Kalendereintragungen
Duplizität
rikkontenbezeichnungen
stützen
auch
Angeklagten
Benennung
Winter
Anlehnung
Vornamen
folgte
.
Gleiches
gilt
Landgericht
angenommene
Geldübergabe
6
November
Reiseunterlagen
auch
Angeklagten
frei
belegt
ist
.
2
.
Verurteilungen
Steuerhinterziehung
begegnen
Landgericht
gewählten
Begründungsansatzes
durchgreifenden
Bedenken
Landgericht
Zeitpunkt
Zuflusses
Sinne
§
Abs.
EStG
Angeklagten
zugewandten
Vermögenswerte
rechtsfehlerfrei
bestimmt
hat
.
Zutreffend
ist
zwar
Ansatz
Landgerichts
Angeklagten
zugewendeten
Kick-Back“-Zahlungen
sonstige
Einkünfte
§
Nr.
EStG
Einkommensteuer
unterliegen
.
Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs
sind
Bestechungsgelder
Arbeitnehmer
Dritten
gezahlt
werden
sonstige
Einkünfte
Sinne
§
Nr.
EStG
BStBl
.
w.
;
BFH/NV
;
dementsprechend
hat
auch
Bundesgerichtshof
Schmiergeldzahlungen
Bestechungsgelder
angenommen
Besteuerung
unterliegen
vgl.
zuletzt
§
Abs.
Erklärungspflicht
w.
.
Provisionszahlungen
nachträglich
Kick-back“-Zahlungen
Empfänger
geleistet
werden
gilt
.
Auffassung
Revisionen
ist
insoweit
auch
erforderliche
Gegenseitigkeitsverhältnis
gegeben
.
Leistung
Empfängers
besteht
Geschäftsabschluß
mithin
also
Erhalt
Mio.
DM
Provisionsleistungen
licht
hat
.
erfolgten
Kick-back“-Zahlungen
ersichtlich
begründeten
Erwartung
Empfänger
Gelder
auch
Blick
zukünftige
Geschäftsabschlüsse
verpflichten
.
Angeklagten
waren
auch
verpflichtet
Kick-back“Zahlungen
zugeflossenen
Vermögenswerte
Finanzbehörde
erklären
.
folgt
obliegenden
Pflicht
Offenlegung
Besteuerung
erheblichen
Tatsachen
§
Abs.
Satz
.
steht
Angeklagten
wahrheitsgemäßen
Angabe
Einkünfte
zugleich
Begehung
eigener
Straftaten
aufdecken
müßten
.
Senat
kann
dahinstehen
lassen
Angeklagten
§
niedergelegte
Steuergeheimnis
Weitergabe
entsprechender
Informationen
Finanzbehörde
Strafverfolgungsbehörden
geschützt
wären
Ausnahmetatbestand
§
Abs.
Nr.
lit
.
hier
Weitergabe
Informationen
ermöglichen
würde
.
Selbst
nämlich
entsprechender
Schutz
Steuergeheimnis
bestünde
würde
Steuerpflichtigen
freilich
gegebenenfalls
niedrigeren
zugemutet
Einkünfte
offenbaren
aaO
.
gefolgt
werden
kann
allerdings
Landgericht
Rubrikkonten
Winter
eingezahlten
Gelder
Angeklagten
sonstige
Einkünfte
Sinne
§
Nr.
EStG
zurechnet
.
Allein
Umbuchungen
Rubrikkonten
sind
dort
ausgewiesenen
Guthaben
Angeklagten
noch
Einnahmen
gemäß
§
Abs.
Satz
EStG
zugeflossen
.
Einnahme
auch
geldwerten
Vorteil
bestehen
kann
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
EStG
zugeflossen
Empfänger
wirtschaftlich
verfügen
kann
verfügt
hat
f.
;
BFH/NV
;
jeweils
w.
.
bloße
Umbuchung
Rubrikkonto
Angeklagten
Zeichnungsrechte
hatten
genügt
Erfordernis
.
Angeklagten
waren
nämlich
wirtschaftlich
Lage
Gutschriften
Rubrikkonten
verfügen
.
ausreichend
belegt
ist
Landgericht
entsprechenden
Rechtsgrundlagen
ausdrücklich
nennen
allerdings
auszugehen
scheint
Angeklagten
treuhänderische
Abrede
Sinne
§
Abs.
Nr.
Satz
bestanden
hat
.
Falle
könnte
Vereinbarung
Treuhandverhältnis
zugleich
Zufluß
Sinne
§
Abs.
Satz
EStG
sehen
sein
treuhänderisch
gebundene
Wirtschaftsgut
hier
:
Guthaben
Rubrikkonten
dann
Abschluß
sprechenden
Treuhandvereinbarung
§
Abs.
Nr.
Satz
Angeklagten
auch
zuzuordnen
wäre
.
Vereinbarungstreuhand
ist
allerdings
grundsätzlich
möglich
.
muß
ernstgemeinten
klar
nachweisbaren
Vereinbarungen
Treugeber
Treuhänder
beruhen
tatsächlich
durchgeführt
werden
.
Handeln
Treuhänders
fremden
Interesse
muß
zivilrechtlichen
Eigentum
abweichenden
Zurechnungsfolge
eindeutig
erkennbar
sein
BStBl
.
Wesentliches
Kriterium
Annahme
Treuhandverhältnisses
ist
Weisungsbefugnis
Treugebers
Treuhänder
korrespondierend
Weisungsgebundenheit
Treuhänders
Treugeber
Grundsatz
Verpflichtung
jederzeitigen
Rückgabe
Treuguts
.
Treugeber
muß
Treuhandverhältnis
beherrschen
.
Kann
getroffenen
Absprachen
so
besteht
steuerlich
anzuerkennendes
Treuhandverhältnis
Sinne
§
Abs.
Nr.
Satz
BStBl
.
Schließlich
muß
Treuhandverhältnis
aber
auch
tatsächlich
vollzogen
worden
sein
BStBl
.
hier
Anlage
Rubrikkontos
liegenden
Akt
kann
zwar
entsprechende
Absonderung
Rubrikkonto
transferierten
Gelder
gesehen
werden
.
klar
nachweisbare
Vereinbarung
Rubrikkonten
weiterhin
allein
zeichnungsberechtigte
Geldern
hätte
verfahren
sollen
läßt
jedoch
kennen
.
Ebensowenig
ist
Urteilsgründen
entnehmen
jeweilige
Begünstigte
Grundlage
entsprechender
Absprachen
Treuhandverhältnis
hätte
beherrschen
können
.
Beherrschung
ist
schon
zweifelhaft
derart
kriminellen
Absprachen
rechtlich
durchsetzbare
Beherrschung
ohnehin
Betracht
kommen
wird
.
Dennoch
mag
besonders
gelagerten
Ausnahmefällen
Fallgestaltungen
geben
Gesamtumstände
namentlich
Hinblick
wirtschaftliche
Abhängigkeiten
anderweitiges
Druckpotential
Treugeber
Maß
Beherrschungsmöglichkeit
vermitteln
faktisch
Weisungsrecht
ausgegangen
werden
kann
.
Besteuerung
rechtlich
zwar
unwirksame
praktisch
durchgesetzte
Treuhandbeziehung
zugrunde
legen
ist
§
Satz
grundsätzlich
möglich
.
tatsächlichen
Vollzug
Abrede
sind
jedoch
dann
gesteigerte
Anforderungen
stellen
.
Landgericht
geht
wohl
Treuhandabrede
Angeklagten
Rubrikkonten
tatsächlich
treuhänderisch
geführt
worden
seien
.
Wertung
hält
jedoch
schon
Beweiswürdigungsmängeln
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Landgericht
belegt
zwar
rechtsfehlerfrei
erheblichen
Anzahl
Fällen
Gelder
Rubrikkonten
bar
abgehoben
Angeklagten
weitergegeben
Guthaben
sonstiger
Weise
Vermögen
Angeklagten
überführt
wurden
Rubrikkonto
vorhandenen
Gelder
Angeklagten
verwandt
wurden
.
Insbesondere
Größenordnung
ganz
bedeutenden
Transaktion
ist
Beweiswürdigung
Landgerichts
aber
Revisionen
zutreffend
aufzeigen
lückenhaft
widersprüchlich
.
landgerichtlichen
Feststellungen
erfolgte
13
.
Januar
Abfluß
Höhe
Mio.
DM
Konto
anderen
Kontos
.
Betrag
diente
Deckung
Konto
belasteten
Schecks
30
.
Juni
ausgestellt
Zeugen
nanzierung
Rußlandgeschäfts
übergeben
hatte
.
Landgericht
geht
Betrag
Übertrag
Festgeldanlage
18
.
Januar
alsbald
wieder
ausgeglichen
worden
sei
.
Festgeldanlage
stammte
ist
Urteilsgründen
entnehmen
.
naheliegende
Möglichkeit
Gelder
Rubrikkonto
durchgehend
Festgelder
angelegt
waren
genau
Gelder
gehandelt
hatte
läßt
Landgericht
unerörtert
.
hätte
aber
insbesondere
auch
Landgericht
festgestellte
Höhe
Schlußsaldos
gesprochen
nur
noch
DM
belief
;
ist
jedenfalls
Betrag
Konto
frau
Rubrikkonto
überwies
.
Betrag
Mio.
DM
festgelegten
Teilbeträgen
Guthabens
Rubrikkontos
stammt
drängt
übrigen
auch
Gesamtbeträge
vergleicht
.
Insgesamt
sind
Konto
Mio.
DM
geflossen
weitgehend
zwischenzeitlich
Festgeldanlagen
verzinst
wurden
.
Abgeflossen
sind
Feststellungen
Landgerichts
Angeklagten
höchstens
etwa
Mio.
DM
.
Berücksichtigt
lenen
Zinsen
liegt
Konto
führten
Mio.
DM
genau
demjenigen
Betrag
entsprechen
Verbleib
Urteilsfeststellungen
ungeklärt
ist
.
Widersprüchlich
sind
weiteren
Feststellungen
Landgerichts
Zusammenhang
Abfluß
Mio.
DM
.
Landgericht
stellt
nämlich
einerseits
entsprechenden
Investitionen
Risiko
gewesen
seien
Firma
Bürgschaft
stellt
habe
.
Andererseits
seien
Betrag
Rückzahlungen
geleistet
worden
mithin
müßte
also
Darlehen
Anschubfinanzierung
weiter
offen
geblieben
sein
.
Bürgschaft
Anspruch
genommen
wurde
gegebenenfalls
Gelder
hieraus
geflossen
sind
läßt
Landgericht
unerörtert
.
Gerade
Gesichtspunkt
hätte
aber
Aufschluß
geben
können
wirtschaftlich
Darlehensgewährung
gestanden
hat
.
Gleichfalls
läßt
Urteilsgründen
entnehmen
Mittelabfluß
etwa
Interesse
Angeklagten
haben
könnte
.
Landgericht
hat
insoweit
lediglich
festgestellt
Zeuge
Geschäftsführer
Angeklagten
geklagte
M
war
Male
getroffen
habe
.
Inwiefern
gerade
Anan
Geschäft
eigene
Interessen
hatte
vermochte
Zeuge
anzugeben
.
Wäre
Fall
gewesen
hätte
übrigen
nahe
gelegen
Scheck
sogleich
Rubrikkonto
gezogen
worden
wäre
geklagten
M
insoweit
Interesse
Lasten
treuhänderisch
geführten
Kontos
Geschäft
hätte
durchführen
wollen
.
Selbst
ungeklärten
Differenzbetrages
Mio.
DM
Verfügung
alleinigen
Interesse
annähme
bliebe
Verwendung
ca.
%
Konto
eingegangenen
Geldes
.
Dann
fehlt
aber
zentrale
Voraussetzung
Annahme
Treuhandverhältnisses
.
Allein
festgestellten
Zuwendungen
belegen
Treuhandverhältnis
.
gilt
umso
Abflüsse
Summe
einmal
annähernd
Höhe
Betrages
entsprechen
überhaupt
Beziehung
Angeklagten
aufgezeigt
ist
.
muß
auch
Beurteilung
Rechtslage
Kontos
Winter
auswirken
insoweit
vollständiger
Zufluß
Konto
gelangten
Zahlungsbeträge
Angeklagten
ebenfalls
umfassend
rechtsfehlerfreier
Beweiswürdigung
festgestellt
ist
freilich
hier
derart
krasses
Mißverhältnis
Angeklagten
vorläge
.
Letztlich
ist
Konten
ausdrückliche
Treuhandabrede
belegt
noch
läßt
Verfügungen
Kontenguthaben
Treuhandabrede
rückschließen
.
Begründungsmangel
nötigt
jedoch
Verurteilung
Steuerhinterziehung
generell
Aufhebung
Schuldsprüche
.
Maßgebend
sind
Landgericht
übrigen
rechtsfehlerfrei
festgestellten
Zuflüsse
.
ergibt
:
Angeklagten
sind
Jahre
Veranlagungszeiträume
Verurteilungen
zugrunde
liegen
jeweils
Vermögenszuflüsse
festgestellt
.
rechtsfehlerfreien
Feststellungen
können
aufrecht
erhalten
bleiben
.
ergeben
folgende
sicher
zugrunde
legende
Vermögenszuflüsse
Angeklagten
:
Jahr
bleiben
Feststellungen
Geldübergaben
Zusammenhang
Barabhebungen
11
.
Juni
DM
S.
.
1
Juli
DM
S.
24
Juli
DM
S.
6
November
DM
S.
bestehen
Beträge
Höhe
insgesamt
DM
umfassen
.
Veranlagungszeitraums
sind
aufrecht
erhaltenen
Feststellungen
Darlehenshingabe
getarnte
Kaufpreiszahlung
Höhe
Mio.
SFr
S.
Bezahlung
Internatskosten
DM
S.
Geldübergabe
Barabhebung
17
.
Dezember
DM
S.
f.
Grundlage
Mindestzufluß
Sinne
§
Abs.
Satz
EStG
heranzuziehen
.
Bezug
Veranlagungszeitraum
bilden
Überweisungen
Firma
9
.
Februar
DM
;
23
.
April
55.617,35
DM
;
18
.
Mai
DM
;
26
.
Oktober
104.783,60
DM
Firma
DM
19
.
April
AG
26
.
DM
jeweils
Rubrikkonto
Angeklagten
erfolgt
sind
S.
jedenfalls
rechtsfehlerfrei
festgestellter
Mindestzufluß
Grundlage
Schuldspruch
Steuerhinterziehung
.
Landgericht
weitere
Bargeldabhebungen
10
.
Dezember
28
.
April
27
Juli
4
.
Oktober
zeitnahen
Geldübergaben
zuordnen
konnte
brauchten
Feststellungen
aufrechterhalten
werden
.
Insoweit
läßt
nämlich
hinreichend
sicher
Zufluß
Sinne
§
Abs.
Satz
EStG
Angeklagten
erkennen
.
Gleiches
gilt
übrigen
auch
Einkäufe
da
S.
f.
auch
hier
Urteilsgründe
letztlich
offenlassen
Zahlungen
Angeklagten
Angeklagten
gekommen
ist
.
ist
zeitraum
Überweisung
Konto
Winter
festgestellt
.
entspricht
Betrag
6
November
abgehoben
Landgericht
rechtsfehlerfrei
festgestellt
hat
Angeklagten
übergeben
wurde
so
bezüglich
Jahre
genen
Steuerhinterziehung
auch
Schuldumfang
ändert
.
Insoweit
ist
Revision
andere
Rechtsfehler
Rechtsfolgenausspruch
Einzelund
Einsatzstrafe
:
Jahr
Monate
Freiheitsstrafe
ersichtlich
sind
vollen
Umfang
verwerfen
.
Bezüglich
Jahr
ausgeurteilten
Steuerhinterziehung
finden
allerdings
tragfähigen
Feststellungen
Aufrechterhaltung
Schuldspruchs
erlauben
.
Landgericht
stellt
zwar
3
.
Februar
DM
28
.
Dezember
DM
insoweit
sind
Urteilsfeststellungen
zudem
ganz
widerspruchsfrei
vgl.
S.
Konto
Winter
bar
abgehoben
hat
.
ersten
Abhebung
hat
Nachweis
zeitnahes
Treffen
Angeklagten
ergeben
.
Anschluß
Abhebung
Dezember
leitet
Landgericht
Geldübergabe
Angeklagte
Weihnachtsurlaub
aufgehalten
hat
.
lerdings
selbst
war
hat
Landgericht
mehr
aufklären
können
.
Allein
Abhebung
Urlaubsaufenthalt
Angeklagten
reichen
Tatsachengrundlage
erheblichen
Entfernung
Orte
Geldzufluß
Angeklagten
sicher
belegen
können
.
Insoweit
beschränken
Urteilsgründe
bloße
Vermutungen
letztlich
Verdacht
begründen
vermögen
vgl.
§
Überzeugungsbildung
.
kommt
auch
erkennbar
ist
Übergabe
noch
Jahre
stattgefunden
hat
erst
Jahre
Urlaub
Angeklagten
2
.
Januar
angedauert
hat
.
gungszeitraum
lag
aber
Verurteilung
zugrunde
.
muß
Verurteilung
Steuerhinterziehung
Angeklagten
auch
Schuldspruch
aufgehoben
Sache
insoweit
neuer
tatrichterlichen
Aufklärung
Landgericht
zurückverwiesen
werden
.
Einzelstrafaussprüche
Steuerhinterziehung
können
Bestand
haben
Urteil
Angeklagten
betrifft
.
Fehler
Bestimmung
Zuflusses
wirkt
insoweit
Bestimmung
Schuldumfangs
jeweiligen
Taten
unmittelbar
.
3
.
Gleichfalls
aufzuheben
waren
Einzelstrafen
Landgericht
Angeklagten
Untreue
verhängt
hat
.
Zwar
kommt
Verwirklichung
Tatbestands
Untreue
Umfang
Angeklagten
persönlich
bereichert
haben
.
Maßgeblich
ist
insoweit
nur
Dienstherrn
zugefügte
Nachteil
Sinne
StGB
.
vorliegenden
Fall
besteht
jedoch
Besonderheit
Vermögenseinbuße
vereinbarten
Zahlungen
ergibt
.
Hier
geht
Landgericht
rechtlich
bedenkenfrei
später
gezahlten
Gelder
vorher
vereinbarten
Provisionsleistungen
Höhe
entsprachen
.
Insoweit
bilden
tatsächlich
Angeklagten
geflossenen
Zuwendungen
auch
Mindestschuldumfang
Untreue
.
Landgericht
lastet
Untreue
ebenfalls
Angeklagten
Rubrikkonten
umgebuchten
Gelder
.
begegnet
bereits
oben
dargestellten
durchgreifenden
Bedenken
Landgericht
hinreichend
belegt
hat
Rubrikkonten
eingezahlten
Gelder
tatsächlich
vollen
Umfang
Angeklagten
zugute
kamen
zumindest
zugute
kommen
sollten
.
Landgericht
Umfang
Angeklagten
zugewandten
Vermögenswerte
rechtsfehlerfrei
ermittelt
hat
setzt
Mangel
auch
Bestimmung
Schuldumfangs
Untreue
.
Blick
Bestimmung
Schuldumfangs
Untreue
hält
Senat
bezüglich
Angeklagten
zusätzlich
Feststellungen
Geldübergaben
Anschluß
Barabhebungen
23
.
Juni
DM
S.
f.
18
.
August
SFr
S.
aufrecht
ferner
Zuwendung
Schecks
8./10
.
Januar
über
SFr
S.
.
Gleiches
gilt
Angeklagten
vorgenommenen
Überweisungen
Rubrikkonto
7
.
April
285.714,30
DM
22
.
August
DM
Firma
Hinblick
Überweisungen
erfolgten
GmbH
7
.
April
DM
6
.
Juni
DM
insoweit
rechtsfehlerfreien
Beweiswürdigung
Landgerichts
Leistungen
Angeklagten
Empfänger
Gelder
bracht
werden
sollten
S.
.
.
.
neue
Tatrichter
wird
Verfahren
auch
Blick
Zeitablauf
Grundlage
aufrechterhaltenen
Feststellungen
§
§
beschränkt
prüfen
haben
Angeklagten
entsprechende
faktische
Treuhandabrede
bestanden
hat
.
wird
insbesondere
klären
sein
Einflußmöglichkeiten
Angeklagten
Verwendung
Rubrikkonten
eingezahlten
Gelder
hatten
Annahme
jedenfalls
tatsächlichen
Beherrschungsverhältnisses
rechtfertigen
können
.
werden
auch
bislang
unzulänglich
erörterten
Differenzbetrages
Mio.
DM
Rubrikkonto
here
Feststellungen
treffen
sein
.
Sollte
Treuhandabrede
nachweisen
lassen
werden
nur
jeweils
weitere
konkret
ermittelte
Zuwendungen
Bestimmung
weitergehenden
Schuldumfangs
zugrundezulegen
sein
.
Strafzumessung
weist
Senat
Urteil
5
.
Mai
§
Abs.
Erklärungspflicht
genannten
Grundsätze
.
gebietet
enge
zeitliche
sachliche
Zusammenhang
Vermögensdelikt
Steuerhinterziehung
Nichterklärung
Einnahmen
hieraus
straffe
Zusammenziehung
verhängenden
Einzelstrafen
.
Raum