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1752 lines
15 KiB

NAMEN
alt
:
21
.
Februar
Strafsache
Mordes
u.a.
ECLI
:
:
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
21
.
Februar
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
beisitzende
Richter
Bundesanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Rechtsanwalt
Rechtsanwältin
Vertreter
Nebenklägerinnen
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
13
.
Dezember
dahingehend
geändert
Mord
lebenslange
Freiheitsstrafe
festgesetzt
wird
Angeklagte
Mordes
Störung
Totenruhe
lebenslanger
Freiheitsstrafe
Gesamtstrafe
verurteilt
ist
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerinnen
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Jedoch
werden
Gebühr
Revisionsverfahren
Achtel
ermäßigt
Staatskasse
Achtel
Rechtsmittelinstanz
entstandenen
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
auferlegt
.
2
.
Revision
Angeklagten
genannte
Urteil
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Nebenklägerinnen
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Rechts
Gründe
:
Landgericht
hatte
Angeklagten
Urteil
1
.
April
Mordes
Tateinheit
Störung
Totenruhe
schuldig
gesprochen
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
festgesetzt
Einziehungsentscheidung
getroffen
.
Urteil
hat
Senat
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
Feststellungen
aufgehoben
Urteil
6
.
April
NStZ
.
nunmehr
angefochtenen
Entscheidung
hat
Landgericht
Angeklagten
Mordes
Störung
Totenruhe
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Taten
verwendete
Gegenstände
eingezogen
.
hiergegen
gerichtete
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
bleibt
erfolglos
.
Staatsanwaltschaft
hat
Ungunsten
Angeklagten
eingelegten
sachlichrechtlich
begründeten
Teile
Rechtsfolgenausspruchs
beschränkten
Generalbundesanwalt
insofern
vertretenen
Revision
Erfolg
Verhängung
lebenslangen
Freiheitsstrafe
Mordtat
Gesamtstrafe
erstrebt
;
Übrigen
ist
unbegründet
.
1
.
Landgericht
hat
Taten
folgende
Feststellungen
getroffen
:
Anfang
September
registrierte
Angeklagte
Inter3
netplattform
Nutzer
kannibalistischen
Phantasien
beschäftigten
.
Folge
verfasste
Angeklagte
Vielzahl
Nachrichten
unterschiedliche
Chatpartner
.
stellte
realen
Schlachtung
Menschen
interessiert
sein
jedoch
nur
Einverständnis
durchführen
wollen
bemühte
Treffen
vereinbaren
.
kam
Fällen
.
12
.
September
holte
Angeklagte
Zeugen
.
km
entferntem
Wohnort
.
Wunsch
Angeklagten
aufgespießt
gegrillt
werden
wurde
jedoch
erfüllt
Angeklagte
zögerte
schließlich
mitteilte
mehr
bereit
sei
;
Zeuge
.
sei
jung
Sterben
.
Versuchen
Treffen
vereinbaren
hatte
Angeklagte
nur
noch
Jahre
alten
Erfolg
.
war
zumindest
Internet
Suche
Person
schlachten
verspeisen
würde
.
Auch
hatte
genannten
Internetplattform
angemeldet
.
2
.
Oktober
nahm
Kontakt
Angeklagten
.
Folge
kam
wiederholt
schriftlicher
telefonischer
Kommunikation
.
Immer
wieder
drang
hierbei
konkrete
redung
.
4
November
reiste
schließlich
vereinbarungsgemäß
Bus
Angeklagte
abholte
.
Nacht
zuvor
war
Keller
Hauses
befindlichen
SM-Studio
Videokamera
getreten
.
Geschlechtsteil
manipulierend
kündigte
:
Morgen
ist
großes
Schlachtfest
hier
.
Da
wird
Schwanz
abgeschnitten
Eier
rausgeschnitten
.
wird
geil
morgen
werden
.
fleischiges
Etwas
wird
sehr
lecker
sein
.
kann
versprechen
.
Fahrt
Busbahnhof
unterhielten
gemeinsa6
Vorhaben
Unterschied
Angeklagten
schlossen
war
Umsetzung
auch
Ankunft
Haus
Angeklagten
drang
.
kamen
schließlich
Angeklagte
unmittelbar
stehenden
Verwirklichung
sexuell
motivierten
Schlacht-Phantasien
dagegenstehende
Hemmung
Menschen
töten
endgültig
überwunden
hatte
Kellerstudio
erhängen
zerlegen
verspeisen
sollte
.
Dort
war
Deckenbalken
elektrischer
Seilhebezug
ange7
bracht
.
Kletterseil
wurde
sogenannter
Henkersknoten
geknüpft
.
vorgefertigte
Schlinge
legte
Hals
.
andere
Ende
Seiles
verknotete
Angeklagte
Ende
zuvor
heruntergelassenen
Seilzuges
befindlichen
Karabinerhaken
.
forderung
fesselte
Angeklagte
Hände
Rücken
Kabelbindern
verklebte
Mund
Panzertape
.
Uhr
Uhr
setzte
Angeklagte
Seilhebe8
Fernbedienung
Bewegung
.
Hals
zuziehenden
Henkersschlaufe
Halsschlagader(n
anfangs
noch
aufrecht
stehenden
abgedrückt
;
wurde
kunden
bewusstlos
voll
schuldfähige
Angeklagte
erkannte
.
handelte
Einverständnis
töten
.
Tötung
anschließende
Zerstückelung
Körpers
ermöglichen
sexuellen
Lustgewinn
versprach
.
Vorstellung
Empfindung
sexueller
Befriedigung
verband
insbesondere
Herauspräparieren
Geschlechtsteils
.
Angeklagte
fertigte
Uhr
Videoaufnahmen
später
eigenen
sexuellen
Befriedigung
anschauen
können
.
wusste
Schlachtung
Aufnahmen
Zerstückelung
Leiche
Pietätsgefühl
Allgemeinheit
verstießen
.
Körper
Tatopfers
noch
mehrfach
deutlich
sichtbar
ge9
zuckt
hatte
schaltete
Angeklagte
Kamera
ließ
Seilwinde
.
Dann
durchschnitt
Kehle
Zeitpunkt
möglicherweise
schon
Verstorbenen
trennte
Kopf
.
Kamera
erneut
eingeschaltet
hatte
legte
Penis
Hoden
Messer
komplett
abtrennte
.
Sodann
eröffnete
größeren
Messer
Bauchhöhle
vordere
Rumpfwand
.
Uhr
stellte
Kamera
wieder
.
Uhr
erneut
aktivierte
hatte
Körper
bereits
weitgehend
zerteilt
.
hatte
Rumpf
durchschnitten
Organe
Bauchhöhle
entfernt
.
weißen
Decke
versehenen
Biertisch
hatte
einzelne
Körperteile
abgelegt
.
Hoden
Penis
hatte
dort
Servierschale
drapiert
.
Uhr
filmte
Angeklagte
nunmehr
vollständig
unbekleidet
rechte
Hand
Schneidebrett
liegenden
Arm
abtrennte
Anschluss
blutigen
Händen
Penis
manipulierte
.
Kopf
kochte
;
anschließend
zertrümmerte
Vorschlaghammer
.
zerlegte
Leiche
noch
Nacht
kleine
Teile
vergrub
Garten
später
fast
vollständig
aufgefunden
wurden
;
lediglich
Hoden
Penis
fehlten
.
2
.
Landgericht
hat
Voraussetzungen
Tötung
Verlangen
§
StGB
verneint
;
Tötungswunsch
sei
klagten
handlungsleitend
gewesen
.
ist
ausgegangen
Angeklagte
Mordes
Störung
Totenruhe
schuldig
gemacht
habe
.
habe
Befriedigung
Geschlechtstriebs
auch
Ermöglichung
Störung
Totenruhe
§
Abs.
StGB
gehandelt
.
Verhängung
lebenslanger
Freiheitsstrafe
§
Abs.
StGB
Mord
hat
Landgericht
abgesehen
Strafe
Fehlens
typisierten
Strafmilderungsgrundes
§
Abs.
Nr.
StGB
gemilderten
Strafrahmen
entnommen
.
entgegenstehende
Bindungswirkung
ersten
Senatsurteils
Sache
hat
verneint
.
Vielmehr
sei
Anwendung
sogenannten
Rechtsfolgenlösung
geboten
fundamentalen
Unterschied
darstelle
Mensch
Willen
Wunsch
hin
getötet
werde
;
Angeklagte
habe
Leben
sexuellen
Wünschen
gerade
ordnet
.
3
.
Revision
Angeklagten
hat
Erfolg
.
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
ergänzend
bemerkt
Senat
erhobenen
Verfahrensrügen
:
Rüge
habe
5
.
Großen
Strafkammer
richt
entschieden
ist
jedenfalls
unbegründet
.
war
Geschäftsverteilungsplan
Landgerichts
alleiniger
Auffangspruchkörper
zurückverwiesene
Verfahren
1
.
Großen
Strafkammer
vorgesehen
;
wiederum
waren
Vortrag
Revision
ausschließlich
Schwurgerichtssachen
zugewiesen
.
versteht
selbst
5
.
Große
Strafkammer
insofern
jedenfalls
auch
Schwurgericht
tätig
werden
sollte
.
Revision
Verstoß
Gebot
fairen
sierens
geltend
macht
Angeklagte
Verteidiger
schon
Vorfeld
Hauptverhandlung
falsche
Erwartungen
weckende
Bemerkungen
Vorsitzenden
gezielt
Licht
geführt
worden
seien
dringt
.
Vorsitzende
hat
ausführlichen
dienstlichen
Erklärung
dargelegt
behaupteten
Äußerungen
anders
getätigt
haben
.
Senat
braucht
entscheiden
Verfahrensrüge
Grund
bereits
unzulässig
sein
könnte
.
Jedenfalls
ist
unbegründet
erwiesenen
Verhalten
Vorsitzenden
auch
Gesamtschau
täuschendes
Element
entnehmen
lässt
.
-9-
Rüge
Verstoßes
§
Abs.
Satz
erweist
unbegründet
.
Senat
kann
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
aufgeführten
Gründen
ausschließen
§
Abs.
Angeklagte
letzten
Wort
Verteidiger
Schlussvorträgen
zusätzliche
entlastende
Umstände
anwesenden
Öffentlichkeit
vorgebracht
hat
.
Überprüfung
Urteils
Sachrüge
hin
hat
ebenfalls
Angeklagten
belastenden
Rechtsfehler
aufgedeckt
.
revisionsgerichtlicher
Prüfung
nur
eingeschränkt
zugängliche
Beweiswürdigung
ist
beanstanden
.
Landgericht
hat
Verfahrens
mehrfach
wechselnden
Angaben
Angeklagten
auseinandergesetzt
Kerngeschehen
plausiblen
Erwägungen
unzutreffend
bewertet
.
Insbesondere
erweisen
festgestellten
Tötungsgeschehen
angestellten
Berechnungen
richtig
gezogenen
Schlüsse
möglich
somit
rechtsfehlerfrei
.
Landgericht
hat
Gesamtschau
wesentlichen
Umstände
gewonnene
Überzeugung
habe
selbst
getötet
tragfähig
gründet
.
war
geboten
ersten
Urteil
Senats
Urteil
6
.
April
NStZ
bezeichneten
Rekonstruktionsversuch
durchzuführen
.
Auch
Tatgericht
vorgenommene
rechtliche
Würdigung
ist
beanstanden
.
Insbesondere
hat
rechtsfehlerfrei
Voraussetzungen
Tötung
Verlangen
§
Abs.
StGB
verneint
.
hätte
Angeklagte
Tötung
bestimmt
worden
h.
tungsverlangen
hätte
handlungsleitend
gewesen
sein
müssen
vgl.
Urteil
22
.
April
BGHSt
.
war
Feststellungen
aber
Fall
.
Zwar
sah
Angeklagte
Einverständnis
Opfers
Voraussetzung
Tat
.
Tötung
zielte
aber
Geschlechtstrieb
befriedigen
Zerstückelung
Leiche
Totenruhe
stören
so
Verwirklichung
Landgericht
zutreffend
bejahten
Mordmerkmale
Vordergrund
stand
vgl.
aaO
.
.
andererseits
.
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
weist
Strafzu20
messung
.
4
.
Revision
Staatsanwaltschaft
hat
eingangs
dargelegten
fang
Erfolg
.
Entscheidung
§
§
StGB
ist
beschränkt
.
Rechtsmittel
erfasst
Störung
Totenruhe
zugemessene
fünfmonatige
Freiheitsstrafe
Einziehungsentscheidung
.
Zwar
hat
Staatsanwaltschaft
Revision
schrift
Rechtsfolgenausspruch
insgesamt
beschränkt
.
hat
aber
lediglich
beantragt
Einsatzstrafe
lebenslange
Freiheitsstrafe
verhängen
Angeklagten
Gesamtstrafe
lebenslanger
Freiheitsstrafe
verurteilen
.
Auch
folgende
Begründung
befasst
ausschließlich
Landgericht
angewendeten
sogenannten
Rechtsfolgenlösung
wendet
übrigen
Rechtsfolgenaussprüche
.
Beschränkung
Revision
dargestellten
Umfang
ist
auch
wirksam
.
Rechtsprechung
ist
anerkannt
Aussprüche
einzelne
Rechtsfolgen
grundsätzlich
selbständig
angegriffen
werden
können
.
Voraussetzung
ist
jedoch
angefochtenen
übrigen
Rechtsfolgen
Wechselwirkung
besteht
vgl.
Urteil
7
.
Mai
.
So
verhält
hier
.
Urteil
sind
Anhaltspunkte
entnehmen
unterbliebenen
Verhängung
lebenslanger
Freiheitsstrafe
weiteren
festgesetzten
Einzelstrafe
Einziehungsentscheidung
innerer
Zusammenhang
besteht
Landgericht
Festsetzung
absoluten
Strafe
genannten
Rechtsfolgen
anders
bestimmt
hätte
.
Hingegen
kann
nachgeordnete
Frage
besondere
Schwere
Schuld
bejahen
ist
Revisionsangriff
ausgenommen
werden
.
Landgericht
hat
Unrecht
abgesehen
Mord
benslanger
Freiheitsstrafe
sanktionieren
.
kann
dahinstehen
bereits
§
Abs.
ergebende
Bindungswirkung
gehindert
war
wiederum
sogenannte
Rechtsfolgenlösung
heranzuziehen
.
Staatsanwaltschaft
beanstandet
Recht
richt
Heranziehung
sogenannten
Rechtsfolgenlösung
Verhängung
§
Abs.
StGB
Verurteilung
Mordes
vorgeschriebenen
lebenslangen
Freiheitsstrafe
abgesehen
hat
Voraussetzungen
Milderungsmöglichkeit
erfüllt
sind
.
Senat
kann
auch
Fragen
unbeantwortet
lassen
selbst
ersten
Entscheidung
Sache
Urteil
6
.
April
NStZ
vertretene
diesbezügliche
Rechtsansicht
gebunden
ist
vgl.
7
.
November
BGHSt
.
;
Beschluss
10
.
Januar
BGHSt
f.
;
26
.
Aufl
.
.
sogenannten
Rechtsfolgenlösung
überhaupt
festzuhalten
ist
.
zugrundeliegende
Entscheidung
Großen
Senats
Straf26
sachen
Beschluss
19
.
Mai
BGHSt
betraf
allein
Mordmerkmal
Heimtücke
.
Anwendung
insofern
aufgestellten
Grundsätze
auch
hier
erfüllten
Mordmerkmale
Befriedigung
Geschlechtstriebes
Ermöglichungsabsicht
ist
Verfassungs
BVerfG
.
noch
einfachgesetzlich
geboten
ebenso
Habgier
Urteil
15
November
BGHSt
.
käme
allenfalls
Betracht
Entlastungsfaktoren
Charakter
außergewöhnlicher
Umstände
haben
vorlägen
so
Grenzfall
BVerfGE
eintritt
Verhängung
lebenslanger
Freiheitsstrafe
Schwere
tatbestandsmäßigen
Unrechts
erheblich
geminderter
Schuld
unverhältnismäßig
wäre
Beschluss
19
.
Mai
BGHSt
.
soll
etwa
Taten
Betracht
gezogen
werden
können
notstandsnahe
ausweglos
erscheinende
Situation
motiviert
großer
Verzweiflung
begangen
tiefem
Mitleid
gerechtem
Zorn
Grund
schweren
Provokation
verübt
worden
sind
Opfer
verursachten
ständig
neu
angefachten
zermürbenden
Konflikt
schweren
Kränkungen
Täters
Opfer
Grund
haben
Gemüt
immer
wieder
heftig
bewegen
aaO
.
müssten
schuldmindernde
Umstände
besonderer
Art
vorliegen
Gewichtung
gesetzlichen
Milderungsgründen
vergleichbar
sind
Hinblick
überragende
Bedeutung
geschützten
Rechtsguts
voreilig
bejaht
werden
dürfen
Urteile
10
.
Mai
StGB
§
Abs.
Strafmilderung
;
23
November
NStZ
.
Ausnahmefall
liegt
.
Angeklagte
handelte
außergewöhnlichen
Notlage
;
befand
auch
angeführten
Beispielen
entsprechenden
notstandsnahen
Bedrängnis
.
Vielmehr
tötete
primär
Befriedigung
Geschlechtstriebs
.
erwächst
gesteigerte
Unwert
Tat
groben
Missverhältnis
Mittel
Zweck
Täter
Leben
anderen
Menschen
Befriedigung
eigener
Geschlechtslust
unterordnet
Urteil
22
.
April
BGHSt
.
Fall
ist
Verhängung
lebenslangen
Freiheitsstrafe
nur
dann
unverhältnismäßig
konkreten
Tat
Merkmal
besonderen
Verwerflichkeit
anhaftet
.
ist
hier
gegeben
.
Angeklagten
erstrebte
sexuelle
Befriedigung
bezog
Lustgewinn
Zerstückelns
Leiche
S.
.
war
spezifischer
Weise
Tötungsakt
selbst
bezogen
.
gründenden
besonderen
Verwerflichkeit
Tötung
vermochte
Rahmen
gebotenen
Gesamtwürdigung
auch
Wunsch
getötet
werden
ändern
.
kommt
besondere
schuldmindernde
Wirkung
.
menschliche
Leben
steht
Werteordnung
Grundgesetzes
zulässige
Relativierung
oberster
Stelle
schützenden
Rechtsgüter
Urteil
7
.
Februar
BGHSt
.
wird
auch
§
StGB
ergebene
Einwilligungssperre
legitimiert
Urteil
20
.
Mai
NStZ
.
Nur
engen
Landgericht
rechtsfehlerfrei
verneinten
Voraussetzungen
Vorschrift
kann
Einwilligung
vorsätzlichen
Tötung
Menschen
Bedeutung
erlangen
Tat
milderen
Licht
erscheinen
lassen
.
Absehen
Verhängung
lebenslangen
Freiheitsstrafe
kommt
mithin
vorliegend
Betracht
.
Stelle
Landgericht
Mord
verhängten
Freiheits29
strafe
Jahren
Monaten
tritt
lebenslange
Freiheitsstrafe
Senat
gemäß
§
Abs.
erkannt
hat
vgl.
Urteil
2
.
Februar
NStZ-RR
.
Einsatzstrafe
Störung
Totenruhe
festgesetzten
fünfmonatigen
Freiheitsstrafe
hat
§
Abs.
Satz
StGB
allein
zulässige
lebenslange
Gesamtfreiheitsstrafe
gebildet
.
Zurückverweisung
Sache
Übrigen
bedurfte
.
Zwar
handelt
Frage
Schuld
Angeklagten
besonders
schwer
wiegt
vgl.
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
primär
tatgerichtliche
Wertung
vgl.
Beschluss
22
November
BGHSt
f.
;
Urteil
2
.
Februar
NStZ-RR
.
Übereinstimmung
Generalbundesanwalt
schließt
Senat
aber
besonderen
Tatumstände
namentlich
Opfer
gebilligten
Vorgehens
Angeklagten
neu
entscheidendes
Tatgericht
gebotenen
zusammenfassenden
Würdigung
Straftaten
§
StGB
bejahen
würde
.
Revision
Staatsanwaltschaft
war
Grund
insoweit
verwerfen
.
5
.
Entscheidung
Kosten
Revision
Angeklagten
folgt
§
Abs.
Kosten
teilweise
erfolglosen
Revision
Staatsanwaltschaft
§
Abs.
.
Senat
sieht
Angeklagten
Teil
notwendigen
Auslagen
klägerinnen
Revisionsverfahren
entlasten
vgl.
Beschlüsse
11
.
August
Abs.
Quotelung
;
17
.
September
.