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166 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
7
.
Juni
Strafsache
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
ECLI
:
:
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
7
.
Juni
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
15
.
Februar
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
Antrag
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
:
Landgericht
hat
mögliche
Strafrahmenmilderung
§
ausdrücklich
erwogen
Urteilsfeststellungen
bestand
.
Angeklagte
hat
Rahmen
Einlassung
Haftprüfungstermin
20
November
Angaben
Beteiligung
gesondert
Verfolgten
vorgeworfenen
Taten
gemacht
.
Senat
kann
jedoch
Urteilsgründen
hinreichend
sicher
entnehmen
jedenfalls
wesentliche
Aufklärungshilfe
§
Satz
Nr.
vorliegt
.
Wesentlichkeit
Aufklärungshilfe
handelt
Rechtsbegriff
revisionsgerichtlicher
Prüfung
unterliegt
vgl.
Beschluss
15
.
März
;
Praxis
Strafzumessung
5
.
Aufl
.
.
.
Gemessen
anzulegenden
rechtlichen
Maßstab
vgl.
Beschlüsse
22
.
August
§
Nr.
Aufdeckung
;
15
.
März
;
jeweils
war
Angeklagten
geleistete
Aufklärungshilfe
wesentlich
.
Tatbeteiligung
gesondert
Verfolgten
lagen
Landgericht
Rahmen
Beweiswürdigung
geschilderten
Erkenntnissen
insbesondere
Telekommunikationsüberwachung
Observationsmaßnahmen
bereits
tragfähige
Beweiserkenntnisse
Überzeugungskraft
Bestätigung
Angeklagten
abhing
.
Anhaltspunkte
Angeklagte
weitere
wesentliche
Aufklärungshilfe
geleistet
haben
könnte
lassen
Urteil
entnehmen
.
Feilcke