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alt
:
StR
BESCHLUSS
20
Juli
Strafsache
Betruges
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
20
Juli
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
15
.
Januar
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
merkt
Senat
:
Unvollständigkeit
Vortrags
Besetzungsrüge
§
Abs.
Satz
folgt
Ausführungen
Generalbundesanwalts
vgl.
ferner
auch
Revision
Verfahrensvorgänge
Zusammenhang
entsprechenden
vorangegangenen
ausgesetzten
Hauptverhandlung
erhobenen
Besetzungseinwand
mitgeteilt
werden
.
Sache
würde
Senat
übrigen
Revision
vertretenen
Auffassung
zuneigen
Falle
wiederholter
Aufhebung
Sache
Revisionsgericht
anderer
Spruchkörper
Sinne
§
Abs.
ist
Bezeichnung
bislang
Sache
tätigen
Spruchkörpern
unterscheiden
hat
vgl.
Problematik
NStZ
489
;
Meyer-Goßner
47
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Rüge
rechtsstaatswidriger
Verfahrensverzögerung
ist
zutreffenden
Ausführungen
Generalbundesanwalts
anzumerken
vorangegangenen
Sachentscheidungen
Senats
jeweils
weite
Teile
Strafausspruchs
Feststellung
relevanter
Verfahrensverzögerung
bestätigt
wurden
entsprechender
Verstoß
hin
maßgeblich
allein
Vorgängen
zweiten
Urteilsaufhebung
hätte
hergeleitet
werden
können
.
Raum