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71 lines
605 B

BESCHLUSS
27
.
März
Strafsache
Brandstiftung
u.a.
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
27
.
März
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
30
November
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Anzünden
hochwertiger
Kraftfahrzeuge
eher
milde
Rahmen
Verständigung
gefundene
Sanktion
wird
gänzlich
fehlenden
Erörterungen
Tatmotiv
Nachteil
Angeklagten
Frage
gestellt
.
Sachlichrechtliche
Anhaltspunkte
Zweifel
lediglich
Alkoholkonsums
eingeschränkten
Schuldfähigkeit
Angeklagten
sind
ersichtlich
.
Brause
König