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1.3 KiB

BESCHLUSS
11
.
April
Strafsache
1
.
2
.
besonders
schweren
Raubes
u.a.
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
11
.
April
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
2
.
Dezember
werden
§
Abs.
unbegründet
verworfen
Angeklagten
jedoch
Gründen
tragsschrift
Generalbundesanwalts
22
.
März
Maßgabe
§
Abs.
Angeklagte
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
ist
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Generalbundesanwalt
beantragte
Verfahrensweise
Härteausgleich
Verbüßung
Ersatzfreiheitsstrafe
entgangene
nachträgliche
Gesamtstrafbildung
geschaffen
wird
ermöglicht
betroffenen
Angeklagten
ausschließlich
begünstigende
sofort
abschließende
Sachentscheidung
.
besonderen
Sachlage
nimmt
Senat
Fall
Sinne
Beschlüsse
26
.
Januar
StGB
§
Abs.
Satz
Härteausgleich
28
.
September
Fällen
Art
Vollstreckungsmodell
anzuwenden
ist
vgl.
auch
Pohlit
Festschrift
Saan
S.
Blick
entgegenstehenden
Beschluss
4
.
Strafsenats
9
November
;
vgl.
Anm
.
Anfrageverfahren
Abs.
erwägen
.
zitierten
Ausgangsentscheidungen
war
Senat
Verfahrensweise
verpflichtet
.
Ausgangslage
hatte
Billigung
Vollstreckungsmodells
Beschluss
Großen
Senats
Strafsachen
17
.
Januar
BGHSt
früheren
abweichenden
Erkenntnissen
Bundesgerichtshofs
geändert
vgl.
aaO
.
5
;
Hannich
KK
6
.
Aufl
.
§
.
8)
.
Brause
König