You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

593 lines
5.2 KiB

NAMEN
20
.
April
Strafsache
1
.
2
.
schwerer
räuberischer
Erpressung
u.a.
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
20
.
April
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Richter
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richter
beisitzende
Richter
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Urteil
Landgerichts
1
.
August
werden
verworfen
.
Kosten
Rechtsmittel
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
fallen
Staatskasse
Last
.
Gründe
Landgericht
hat
Angeklagten
räuberischer
pressung
Einzelstrafe
:
Jahr
Monate
schwerer
räuberischer
Erpressung
Einzelstrafe
:
Jahre
Monate
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Angeklagten
schwerer
räuberischer
Erpressung
heitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
wirksam
jeweiligen
Strafausspruch
beschränkten
Revisionen
wendet
Staatsanwaltschaft
allein
Strafzumessung
Angeklagten
gemeinsam
begangene
schwere
räuberische
Erpressung
Fall
Urteilsgründe
beanstandet
insbesondere
Annahme
minder
schweren
Falles
.
Rechtsmittel
Generalbundesanwalt
vertreten
werden
haben
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
betraten
jeweils
Schal
maskierten
Angeklagten
Morgen
22
.
Januar
Filiale
Firma
zwangen
Kassiererin
Vorhalt
großen
Küchenmessers
Klappmessers
Büro
dort
befindlichen
Tresor
führen
.
Büro
hielten
Angeklagten
unerwartet
weitere
Mitarbeiter
Firma
.
derum
Vorhalt
Messer
zwangen
Angeklagten
Anwesenden
Boden
legen
Angestellten
Tresor




nen
mußte
.
entnahm
durchwühlten
alsdann
Taschen
Opfer
nahmen
noch
Mobiltelefone
verließen
Geschäft
.
Kassiererin
hatte
Überfalls
leichte
Zentimeter
lange
Schnittwunde
Arm
erlitten
Urteilsausführungen
unabsichtlich
zugefügt
worden
sein
kann
.
Vorfall
war
Wochen
arbeitsunfähig
befand
Monate
psychologischer
Behandlung
.
Angeklagte
standen
Begehung
Tat
Einfluß
Rauschmitteln
Schuldfähigkeit
jedoch
erheblich
einschränkte
.
Strafkammer
ist
Angeklagten
minder
schweren
Fall
besonders
schweren
räuberischen
Erpressung
Sinne
Abs.
StGB
ausgegangen
.
Zusammenhang
hat
jugendliche
Alter
Angeklagten
Reue
getragenes
Geständnis
Entschuldigung
Geschädigten
Verzicht
Rückgabe
Tat
verwendeten
Gegenstände
insbesondere
auch
abgestellt
Angeklagte
erstmalig
freiheitsentziehenden
Rechtsfolge
Angeklagte
erstmalig
strafe
verurteilt
worden
sind
.
Angeklagten
ist
schwerender
Gesichtspunkt
benannt
worden
Tat
laufenden
Bewährungsfrist
Jugendstrafverfahren
begangen
hat
.
so
gefundenen
Strafrahmens
sind
Kassiererin
Tat
eingetretenen
physischen
psychischen
Beeinträchtigungen
erzielte
hohe
Beute
Angeklagten
strafrechtlichen
Vorbelastungen
strafschärfend
berücksichtigt
worden
.
Gunsten
Angeklagten
hat
Strafkammer
erlittene
chige
Untersuchungshaft
begonnene
Schadenswiedergutmachung
Umstand
gewertet
noch
erheblich
strafrechtlich
Erscheinung
getreten
ist
.
Angeklagten
hat
strafmildernd
ausgewirkt
neuerlichen
Tatbegehung
Widerruf
unerheblichen
Strafrestes
Jugendstrafe
rechnen
hat
.
Schließlich
hat
Strafkammer
Festsetzung
Strafen
Gunsten
Angeklagten
drohenden
ausländerrechtlichen
Maßnahmen
bedacht
.
2
.
Strafzumessung
Landgerichts
ist
rechtsfehlerfrei
.
Insbesondere
hält
Anwendung
§
Abs.
StGB
minder
schwere
Fälle
vorgesehenen
Strafrahmens
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Strafzumessung
auch
Frage
gehört
minder
schwerer
Fall
vorliegt
ist
grundsätzlich
Sache
Tatrichters
.
ist
Aufgabe
Grundlage
umfassenden
Eindrucks
Hauptverhandlung
Tat
Persönlichkeit
Täters
gewonnen
hat
wesentlichen
entlastenden
belastenden
Umstände
festzustellen
gegeneinander
abzuwägen
.
Umständen
bestimmendes
Gewicht
beimißt
ist
wesentlichen
Beurteilung
überlassen
.
.
;
vgl.
nur
BGHSt
;
268
;
StGB
Abs.
Strafrahmenwahl
m.w
.
.
Revisionsgericht
darf
Gesamtwürdigung
selbst
vornehmen
nur
nachprüfen
Tatrichter
Entscheidung
Rechtsfehler
unterlaufen
ist
vgl.
BGHSt
320
;
20
;
.
26
.
Juni
.
ist
hier
Fall
.
Allerdings
hat
Landgericht
Wahl
Strafrahmens
erster
Linie
strafmildernden
Umstände
abgestellt
früheren
strafrechtlichen
Verfehlungen
Angeklagten
Angeklagten
Jugendstrafen
erörtert
.
lichen
Darstellung
früheren
Straftaten
Feststellungen
persönlichen
Verhältnissen
Angeklagten
Würdigung
konkreten
Strafzumessung
ist
jedoch
besorgen
Tatrichter
könnte
Gewicht
Vortaten
Strafrahmenwahl
bedacht
haben
vgl.
BGHSt
;
.
Strafkammer
maskierte
Vorgehen
Angeklagten
Fall
ausdrücklich
berücksichtigt
hat
ist
ebenfalls
beanstanden
.
Tatrichter
ist
gehalten
Strafzumessungsgesichtspunkte
Einzelnen
auszuführen
vgl.
§
Abs.
Satz
Strafzumessung
;
.
Auch
spricht
genannte
Umstand
Rahmen
erforderlichen
Landgericht
vorgenommenen
Gesamtbewertung
Annahme
minder
schweren
Falles
.
Beschwerdeführerin
weiter
geltend
macht
Strafkammer
habe
Wahl
Strafrahmens
Milderungsgründen
großes
Gewicht
beigemessen
erschöpfen
Ausführungen
letztlich
Revisionsverfahren
unbeachtlichen
Versuch
Wertung
Tatrichters
eigene
ersetzen
festgestellten
Angeklagten
sprechenden
Umstände
anders
gewichten
.
Zutreffend
hat
Generalbundesanwalt
hingewiesen
Strafkammer
§
Abs.
Satz
bestimmenden
Strafzumessungsgesichtspunkte
bezeichnet
rechtsfehlerfrei
gegeneinander
wogen
hat
.
so
gefundenen
sehr
maßvollen
Strafen
lösen
noch
Bestimmung
gerechter
Schuldausgleich
sein
.
Brause