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83 lines
692 B

BESCHLUSS
8
.
April
Strafsache
Betrugs
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
8
.
April
gemäß
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
15
.
Dezember
wird
Maßgabe
unbegründet
verworfen
Ausspruch
Aufrechterhaltung
Strafbefehl
Amtsgerichts
7
.
Februar
angeordneten
Nebenstrafe
Fahrverbot
Sperre
Erteilung
Fahrerlaubnis
entfällt
Anordnungen
bereits
Erlaß
angefochtenen
Urteils
Zeitablaufs
erledigt
hatten
vgl.
11
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
übrigen
hat
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Kuckein
Sost-Scheible