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165 lines
1.3 KiB

BESCHLUSS
3
.
April
Strafsache
sexuellen
Mißbrauchs
Kindes
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
3
.
April
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
20
November
Strafausspruch
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sexuellen
Mißbrauchs
Kindes
Tateinheit
sexuellem
Mißbrauch
Schutzbefohlenen
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Revision
Urteil
rügt
Angeklagte
Verletzung
sachlichen
Rechts
.
Rechtsmittel
hat
nur
Strafausspruch
Erfolg
;
übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Anbetracht
Angeklagte
Geständnis
abgeurteilten
Tat
vermutlich
überführen
gewesen
wäre
Tatgeschehen
spontanen
Entschluß
beruhte
nachteilige
Folgen
geschädigte
Kind
erwarten
sind
Angeklagte
vorbestraft
ist
Reue
gezeigt
Therapiebereitschaft
bekundet
hat
ist
verhängte
Freiheitsstrafe
Jahren
unvertretbar
hoch
.
überschreitet
vergleichbare
Fälle
übliche
Maß
erheblich
entspricht
Grundsatz
gerechten
Schuldausgleichs
vgl.
StGB
§
Abs.
Strafhöhe
m.w
.
.
Strafe
muß
Grundlage
getroffenen
Feststellungen
aufrechterhalten
bleiben
neu
zugemessen
werden
.
Kuckein