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344 lines
3.0 KiB

BESCHLUSS
11
.
Februar
Strafsache
versuchter
Erpressung
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
11
.
Februar
beschlossen
:
Antrag
Rechtsanwältin
keit
Wahlverteidigerin
Angeklagten
Revisionshauptverhandlung
Pauschvergütung
bewilligen
wird
abgelehnt
.
Gründe
:
1
.
Verfügung
Vorsitzenden
4
.
Strafsenats
Bundesgerichtshofs
19
.
April
ist
Rechtsanwältin
Revisionshauptverhandlung
Bundesgerichtshof
bestellt
worden
.
Rechtsanwältin
hat
Termin
Revisionshauptverhandlung
10
.
Juni
teilgenommen
.
Hauptverhandlung
dauerte
Uhr
Uhr
.
Unterbrechung
Sitzung
wurde
Hauptverhandlung
Uhr
Verkündung
Entscheidung
fortgesetzt
.
Fortsetzung
mehr
verhandelt
lediglich
Entscheidung
verkündet
werden
würde
war
Verteidigerin
Unterbrechung
bekannt
gemacht
worden
.
Schreiben
20
.
Dezember
hat
Rechtsanwältin
beantragt
Wahrnehmung
Hauptverhandlungstermins
§
Pauschgebühr
bewilligen
.
macht
geltend
Hauptverhandlung
Bundesgerichtshof
habe
Stunden
gedauert
sei
umfangreich
schwierig
gewesen
Revision
Angeklagten
Verfahrensrügen
auch
Sachrüge
gestützt
gewesen
sei
.
rechtlichen
Standpunkte
Verteidigung
Staatsanwaltschaft
seien
ausgiebig
erörtert
worden
.
Umfang
Revisionsverfahrens
sei
üblichen
Rahmen
hinausgegangen
;
sei
auch
grundsätzlicher
Bedeutung
gewesen
hierbei
ersten
Fälle
Vorwurfs
Erpressung
Nachteil
Bank
gehandelt
habe
.
habe
Verfahren
auch
Öffentlichkeit
großes
Aufsehen
erregt
.
2
.
Voraussetzungen
Bewilligung
Pauschgebühr
Abs.
Satz
Vorbereitung
Wahrnehmung
Revisionshauptverhandlung
Bundesgerichtshof
nur
insoweit
ist
Bundesgerichtshof
zuständig
Beschluss
8
.
September
BGHSt
liegen
.
§
Abs.
Satz
ist
Voraussetzung
Bewilligung
Pauschgebühr
gesetzlichen
Gebühren
hinausgeht
besonderen
Umfangs
besonderen
Schwierigkeit
Sache
betroffenen
Verfahrensabschnitts
zumutbar
ist
.
Bewilligung
Pauschgebühr
stellt
Ausnahme
;
anwaltliche
Mühewaltung
muss
sonstigen
auch
überdurchschnittlichen
Sachen
exorbitanter
Weise
abheben
Burhoff
21
.
Aufl
.
.
.
Gemessen
erscheinen
Senat
gesetzlichen
Gebühren
Nr.
VV
angemessen
ausreichend
.
Rechtsanwältin
lediglich
Verfahrensrüge
näher
ausgeführten
Sachrüge
begründete
Rechtsmittel
Angeklagten
warf
ebenso
Revision
Staatsanwaltschaft
Generalbundesanwalt
nur
teilweise
vertreten
wurde
überdurchschnittlich
schwierigen
Rechtsfragen
.
Senat
hatte
Falles
auch
Parallelverfahren
insbesondere
zivilrechtliche
Wirksamkeit
etwaige
strafrechtliche
Relevanz
Verkaufs
entwendeter
Kontodaten
staatliche
Stellen
entscheiden
.
Auch
Übrigen
sind
besonderer
Umfang
besondere
Schwierigkeit
Sache
ersichtlich
.
Nachbesprechung
Mandanten
werden
gesetzlichen
Gebühren
abgegolten
.
Dauer
Hauptverhandlungstermins
kann
Einzelnen
streitigen
Frage
Umfang
Bestimmung
Länge
Hauptverhandlung
berücksichtigen
sind
Einführung
Längenzuschlags
Nr.
VV
Frage
Umfangs
Sinne
§
Abs.
mehr
berücksichtigt
werden
vgl.
Burhoff
aaO
§
.
13
;
ders
.
aaO
VV
.
VV
.
.
Mehraufwand
geltend
gemachten
Öffentlichkeitswirksamkeit
Verfahrens
entstanden
sein
soll
wird
dargelegt
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke