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114 lines
1005 B

BESCHLUSS
6
Juli
Strafsache
räuberischen
Angriffs
Kraftfahrer
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
6
Juli
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
22
.
August
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Rüge
Verletzung
Öffentlichkeitsgrundsatzes
ist
bereits
zulässig
erhoben
.
Beweisantrags
unterlässt
Revision
Mitteilung
später
zurückgenommen
worden
ist
Bl
.
.
.
Hinblick
Einlassung
Mitangeklagten
trägt
Revision
Inhalt
.
Senat
kann
prüfen
Übergabe
Polizeikelle
ersichtlich
Fall
ist
Einlassung
unmittelbar
Angeklagten
bezog
Abgabe
eigenständigen
unabhängigen
Einlassung
handelte
Ausschließungsbeschluss
mehr
gedeckt
gewesen
wäre
vgl.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
RiBGH
Maatz
ist
urlaubsbedingter
Ortsabwesenheit
gehindert
unterschreiben
Kuckein
Sost-Scheible