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484 lines
3.9 KiB

BESCHLUSS
6
Juli
Strafsache
Beihilfe
Raub
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
6
Juli
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
22
.
August
betrifft
Feststellungen
aufgehoben
Verurteilung
Fall
Urteilsgründe
2
.
Gesamtstrafenausspruch
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
allgemeine
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Beihilfe
räuberischen
Angriff
Kraftfahrer
Tateinheit
Raub
Freiheitsberaubung
Betruges
Fällen
Fall
Versuch
blieb
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
wendet
Angeklagte
Revision
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
rügt
.
Rechtsmittel
hat
Sachrüge
Beschlusstenor
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Rüge
Verletzung
Öffentlichkeitsgrundsatzes
ist
bereits
zulässig
erhoben
.
Beweisantrags
unterlässt
Revision
Mitteilung
später
zurückgenommen
worden
ist
Bl
.
.
.
Hinblick
Einlassung
Angeklagten
trägt
Revision
Inhalt
.
Senat
kann
prüfen
Übergabe
Polizeikelle
ersichtlich
Fall
ist
Einlassung
unmittelbar
Mitangeklagten
bezog
Abgabe
eigenständigen
unabhängigen
Einlassung
handelte
Ausschließungsbeschluss
mehr
gedeckt
gewesen
wäre
vgl.
.
2
.
Überprüfung
Urteils
Grund
Sachrüge
führt
Aufhebung
Verurteilung
Fall
Urteilsgründe
.
getroffenen
Feststellungen
belegen
Angeklagte
insoweit
auch
Beihilfe
räuberischen
Angriff
Kraftfahrer
StGB
schuldig
gemacht
hat
.
Urteilsfeststellungen
war
Angeklagten
Plan
früheren
Mitangeklagten
bekannt
Überfall
Lkw-Fahrer
große
Menge
Zigaretten
erbeuten
wollten
.
wusste
Opfer
Fahrt
Tode
bedroht
gezwungen
werden
sollte
abgelegenen
Ort
fahren
berauben
.
Landgericht
hat
aber
gewichtiger
Indizien
überzeugen
vermocht
Angeklagte
Beginn
Mittäter
plangemäß
durchgeführten
Tat
beteiligte
.
hat
vielmehr
festgestellt
Angeklagte
erst
Zeitpunkt
Kenntnis
Umstände
Unterstützung
Täter
entschloss
Opfer
bereits
gefesselt
Lkw
Kofferraum
Pkw
verbracht
hatten
rung
Beute
verbleiben
musste
Lkw
Abladeort
gefahren
worden
war
.
Angeklagte
fuhr
Lkw
Halle
half
dort
Entladen
Beute
stellte
Fahrzeug
abschließend
Gewerbegebiet
.
Handlungen
konnte
Angeklagte
nur
noch
Delikte
Haupttäter
fördern
Verwirklichung
Zeitpunkt
noch
andauerte
Beendigung
Haupttat
ist
Beihilfe
ausgeschlossen
vgl.
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
Möglich
war
hier
noch
Hilfeleisten
Beutesicherung
vollendeten
Raub
fortdauernden
Freiheitsberaubung
vgl.
StGB
Rdn
.
Begehung
räuberischen
Angriffs
Kraftfahrer
.
Delikt
war
bereits
beendet
bestand
längerer
zeitlicher
räumlicher
Abstand
Angriff
Opfer
.
ergibt
auch
Angeklagte
wusste
Opfer
Lkw
Angriff
stattgefunden
hatte
gefesselt
Pkw
verbracht
worden
war
frühere
Mitangeklagte
öffentlichen
Straßen
umherfuhr
Lkw
entladen
abgelegenen
Abstellort
verbracht
war
.
Verhalten
Mitangeklagten
erfüllt
genommen
Tatbestand
§
StGB
fortdauernden
Angriff
Ausnutzung
besonderen
Verhältnisse
Straßenverkehrs
fehlt
vgl.
BGHSt
f.
;
StGB
Straßenverkehr
.
3
.
Sache
bedarf
Falles
Urteilsgründe
insgesamt
erneuter
Verhandlung
Entscheidung
auch
Aufhebung
Gesamtfreiheitsstrafe
bedingt
.
erscheint
ausgeschlossen
erneuten
Hauptverhandlung
Feststellungen
getroffen
werden
Beteiligung
Angeklagten
Mittäter
Gehilfe
räuberischen
Angriff
Kraftfahrer
belegen
.
neue
Tatrichter
wird
nämlich
Bindung
Nachteil
früheren
Mitangeklagten
getroffenen
Feststellungen
auch
Haupttat
eigene
Feststellungen
treffen
haben
Urteil
Bezug
Angeklagten
insgesamt
aufgehoben
ist
.
wird
ferner
prüfen
haben
Vorgehen
Lkw-Fahrer
auch
Tatbestand
§
Abs.
StGB
erfüllt
vgl.
StGB
;
NStZ-RR
Freiheitsberaubung
möglicherweise
zurücktreten
würde
vgl.
NStZ-RR
.
Senat
verweist
Sache
Umfang
Aufhebung
allgemeine
Strafkammer
Landgerichts
Verfahren
mehr
Zuständigkeit
Jugendkammer
begründenden
Angeklagten
richtet
.
RiBGH
Maatz
ist
urlaubsbedingter
Ortsabwesenheit
gehindert
unterschreiben
Kuckein
Sost-Scheible