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317 lines
2.6 KiB

BESCHLUSS
7
.
April
Strafsache
Geiselnahme
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
7
.
April
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
3
Juli
Aussprüchen
Fall
.
Urteilsgründe
verhängte
Einzelfreiheitsstrafe
Gesamtfreiheitsstrafe
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
allgemeine
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Geiselnahme
Tateinheit
schwerem
Raub
schweren
Raubes
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
materiellen
Rechts
.
Rechtsmittel
hat
Aussprüchen
Fall
.
Urteilsgründe
verhängte
Einzelstrafe
Gesamtstrafe
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Fall
.
Urteilsgründe
Geiselnahme
Tateinheit
schwerem
Raub
verhängte
heitsstrafe
Jahren
Strafrahmen
§
Abs.
StGB
entnommen
.
Erwägungen
Landgericht
minder
schweren
Fall
Sinne
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
StGB
verneint
hat
halten
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Feststellungen
ergriffen
Angeklagte
inzwischen
rechtskräftig
verurteilter
Mittäter
Maßregelvollzugsanstalt
ausbrechen
wollten
Pfleger
fesselten
nahmen
mitgeführten
Schlüssel
veranlassten
Preisgabe
Aufbewahrungsortes
Schlüssel
Tür
Freigelände
.
Auffassung
Landgerichts
spricht
zwar
Annahme
minder
schweren
Falles
"
physische
Gewalt
"
Geschädigten
ausgeübt
worden
ist
Bemächtigungslage
nur
kurzen
Zeitraum
angedauert
hat
Angeklagte
geständig
gewesen
ist
.
spreche
aber
"
Verzweiflungstat
"
gehandelt
habe
"
auch
Opfer
Verhalten
Anlass
Tatbegehung
gegeben
gehabt
habe
.
strafschärfende
Wertung
Umstände
begegnet
hier
gegebenen
Umständen
durchgreifenden
Bedenken
.
Umstände
Nichtvorliegen
Verzweiflungstat
"
Fehlen
Provokation
Tatopfer
strafschärfend
gewertet
werden
dürfen
kann
nur
Lage
Einzelfalles
beurteilt
werden
vgl.
BGHSt
.
Demgemäß
bedarf
strafschärfende
Wertung
Umstände
besonderen
Begründung
Revisionsgericht
rechtliche
Nachprüfung
ermöglichen
.
Anforderungen
genügen
Urteilsausführungen
entnehmen
lässt
Gründen
vorgenannten
Umstände
Strafrahmenwahl
bestimmend
gewesen
sind
.
gebotene
Aufhebung
Fall
.
Urteilsgründe
hängten
Einzelstrafe
führt
Aufhebung
auch
Ausspruchs
Gesamtfreiheitsstrafe
.
Grunde
liegenden
Feststellungen
können
jedoch
bestehen
bleiben
rechtsfehlerfrei
getroffen
worden
sind
.
Widerspruch
stehen
sind
ergänzende
Feststellungen
möglich
.
Verfahren
nur
noch
Erwachsenen
richtet
war
Sache
allgemeine
Strafkammer
zurückzuverweisen
.
Franke
RiBGH
Dr.
ist
urlaubsbedingt
ortsabwesend
Unterschriftsleistung
verhindert