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328 lines
2.7 KiB

NAMEN
Urteil
28
.
Februar
Strafsache
Verletzung
Dienstgeheimnissen
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
28
.
Februar
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Richterin
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
beisitzende
Richter
Staatsanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
Urteil
Landgerichts
2
.
Mai
wird
verworfen
.
2
.
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
fallen
Staatskasse
Last
.
Gründe
:
1
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Verletzung
Dienstgeheimnissen
Geldstrafe
verurteilt
.
Übrigen
hat
tatsächlichen
Gründen
freigesprochen
.
Hiergegen
wendet
Staatsanwaltschaft
Revision
Freisprüche
Fällen
II
.
1
.
2
.
Urteilsgründe
Punkt
Anklage
beschränkt
hat
.
Rechtsmittel
Generalbundesanwalt
vertreten
Verletzung
materiellen
Rechts
gerügt
wird
bleibt
Erfolg
.
2
.
Sachrüge
angegriffene
Beweiswürdigung
Landgerichts
ist
Berücksichtigung
insoweit
gegebenen
eingeschränkten
revisionsrechtlichen
Prüfungsmaßstabs
vgl.
nur
§
Beweiswürdigung
beanstanden
.
Landgericht
hat
Tat
Ziffer
II
.
1
.
Urteilsgründe
Vorwurf
Strafvereitelung
Gunsten
Dirk
Grund
Gesamtwürdigung
Angeklagten
sprechenden
chen
Vorliegen
Vereitelungsvorsatzes
überzeugen
vermocht
.
hat
insbesondere
leiten
lassen
Tatmotiv
Angeklagten
persönlich
gekannt
habe
festgestellt
habe
werden
können
.
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
Revision
Bezugnahme
Akteninhalt
Wiedergabe
konkreten
Inhalts
polizeilichen
Vermerks
11
.
Mai
Eingehen
Vermerk
Kollegen
26
.
Mai
vermisst
kann
Sachrüge
Erfolg
haben
.
hätte
gegebenenfalls
Erhebung
Verfahrensrüge
§
Abs.
bedurft
.
Beschwerdeführerin
Weiteren
gerügten
Widerspruch
vermag
Senat
erkennen
:
Person
kann
sehr
wohl
polizeibekannt
sein
gleichzeitig
?
Polizeibeamten
näher
bekannt
sein
.
Auch
Freispruch
Fall
.
2
.
Urteilsgründe
Verletzung
Dienstgeheimnisses
anlässlich
Telefonats
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Insoweit
war
bestimmend
Überzeugung
Landgerichts
Angeklagte
habe
jedenfalls
vorsätzlich
gehandelt
unmittelbar
Telefongespräch
Dienstvorgesetzten
Inhalt
Telefonats
Kenntnis
gesetzt
hat
.
handelt
mögliche
tatrichterliche
Schlussfolgerung
Revisionsgericht
hinzunehmen
ist
.
hiergegen
gerichteten
Einzeleinwendungen
Staatsanwaltschaft
greifen
.
stellen
weitgehend
revisionsrechtlich
unzulässigen
Versuch
Beweiswürdigung
Landgerichts
eigene
ersetzen
.
Übrigen
ist
geboten
Aussagen
Zeugen
hier
:
Zeugin
Urteilsgründen
vollständig
wiederzugeben
vgl.
Meyer-Goßner
50
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
.
Ausführungen
Landgerichts
lassen
auch
besorgen
habe
Blick
gehabt
Tatbestand
§
Abs.
Nr.
StGB
auch
bedingtem
Vorsatz
erfüllt
werden
kann
.