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BESCHLUSS
13
.
Februar
Strafsache
schweren
sexuellen
Mißbrauchs
Kindes
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
13
.
Februar
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
11
.
Juni
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
§
§
Nr.
StPO
erhobene
Verfahrensbeschwerde
ist
unzulässig
Anforderungen
§
Abs.
Satz
entspricht
.
Formalrüge
muß
genau
ersichtlich
sein
Handlungen
Unterlassungen
Gerichts
konkret
Vorwurf
fehlerhaften
Verfahrensweise
erhoben
wird
inwiefern
Gesetz
verstoßen
worden
ist
vgl.
Kleinknecht/Meyer-Goßner
45
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
bloße
Wiedergabe
umfangreicher
Fragenkataloge
ergangener
Gerichtsbeschlüsse
Vielzahl
lediglich
ziffernmäßig
bezeichneten
Fragen
zugelassen
worden
ist
verbunden
näher
substantiierten
Behauptung
Zulassung
Fragen
hätten
Antworten
Angeklagten
Beweiswürdigung
ausgewirkt
genügt
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Sost-Scheible