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366 lines
2.9 KiB

BESCHLUSS
StR
15
.
Februar
Strafsache
sexuellen
Mißbrauchs
Jugendlichen
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
15
.
Februar
gemäß
§
§
Abs.
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
7
.
Juni
aufgehoben
Angeklagte
sexuellen
Mißbrauchs
Jugendlichen
Fällen
verurteilt
worden
ist
;
insoweit
wird
Verfahren
eingestellt
;
Umfang
Einstellung
fallen
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
Staatskasse
Last
;
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
sexuellen
Mißbrauchs
Jugendlichen
Fällen
schuldig
ist
;
Ausspruch
Gesamtstrafe
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
übrigen
Kosten
Rechtsmittels
andere
Jugendschutzkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Freisprechung
übrigen
sexuellen
Mißbrauchs
Jugendlichen
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Urteil
wendet
Angeklagte
Revision
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
rügt
.
Rechtsmittel
hat
Beschlußformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Revision
geltend
macht
Verfahren
sei
einzustellen
angeklagten
abgeurteilten
Taten
zureichend
konkretisiert
seien
sind
unbegründet
.
Insoweit
nimmt
Senat
zutreffenden
Ausführungen
Generalbundesanwalts
Antragsschrift
17
.
Dezember
Bezug
.
2
.
Verfahren
muß
jedoch
eingestellt
werden
Angeklagte
sexuellen
Mißbrauchs
Jugendlichen
Fällen
verurteilt
worden
ist
insoweit
Verfahrensvoraussetzung
zugelassenen
Anklage
fehlt
.
unverändert
Hauptverhandlung
zugelassenen
Anklage
29
.
Januar
wird
Angeklagten
Last
gelegt
Zeit
Sommer
10
Juli
Fällen
11
Juli
geborenen
Entgelt
sexuell
mißbraucht
haben
.
Anklage
geht
Angeklagte
genannten
Tatzeitraum
Jahren
wöchentlich
Jahr
Mißbrauchshandlungen
vorgenommen
hat
.
weitere
Taten
Betracht
kommen
wurde
Verfahren
gemäß
§
Abs.
eingestellt
Bl
.
.
.
Höchstzahl
Jahr
angeklagten
Mißbrauchshandlungen
war
begrenzt
vgl.
BGHSt
47
;
Abs.
Satz
Tat
;
Beschluß
9
.
Februar
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Zeitraum
etwa
Jahres
Ende
Juli
10
Juli
Wochen
meist
mehrmals
Woche
begangener
insgesamt
Mißbrauchshandlungen
verurteilt
;
übrigen
hat
freigesprochen
.
Nachtragsanklage
erhoben
wurde
waren
abgeurteilten
Fälle
angeklagt
.
Verfahren
muß
insoweit
eingestellt
werden
vgl.
NStZ
.
hat
Änderung
Schuldspruchs
dahingehend
Folge
Angeklagte
sexuellen
Mißbrauchs
Jugendlichen
Fällen
schuldig
ist
.
3
.
Geständnis
Angeklagten
beruhenden
Feststellungen
waren
mindestens
abgeurteilten
Fälle
Oralverkehrs
Strafkammer
Einzelstrafen
jeweils
Monaten
Freiheitsstrafe
festgesetzt
hat
.
übrigen
jetzt
noch
Fälle
wurden
Freiheitsstrafen
jeweils
Monaten
verhängt
.
rechtsfehlerfrei
festgesetzten
Einzelstrafen
können
bestehen
bleiben
.
Senat
hebt
jedoch
Gesamtfreiheitsstrafe
ausgeschlossen
werden
kann
milder
ausgefallen
wäre
Angeklagte
nur
Mißbrauchsfällen
verurteilt
worden
wäre
.
Kuckein