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333 lines
2.8 KiB

BESCHLUSS
8
November
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
8
November
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
Kaiserslautern
23
.
Mai
Strafausspruch
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vergewaltigung
Tateinheit
vorsätzlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
angeordnet
.
Urteil
wendet
Angeklagte
Revision
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
rügt
.
Rechtsmittel
führt
Aufhebung
Strafausspruchs
;
Übrigen
hat
Überprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Strafausspruch
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Erwägung
Landgerichts
Strafe
verhängen
sei
"
arithmetische
Mittel
Jahren
maßvoll
überschreite
ist
Generalbundesanwalt
Zuschrift
Senat
10
.
Oktober
zutreffend
ausgeführt
hat
rechtlich
bedenklich
.
mathematisierende
"
Berechnungsweise
wird
Vorgang
Strafzumessung
grundsätzlich
gerecht
vgl.
Senat
Beschluss
23
.
Juni
;
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Senat
kann
auch
ausschließen
Strafausspruch
beruht
.
Antrag
Generalbundesanwalts
Strafe
§
Abs.
Satz
Jahre
Monate
Freiheitsstrafe
herabzusetzen
vermag
Senat
folgen
.
Ansehung
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
§
Abs.
Beschlüsse
14
.
Juni
NStZ
14
.
August
hätte
Senat
auch
Bedenken
§
Abs.
Satz
Revisionsgericht
so
weit
reichende
Befugnis
eigener
Sachentscheidung
einräumt
bezifferten
Antrag
Generalbundesanwalts
Grunde
liegt
.
Vorschrift
wollte
Gesetzgeber
ebenso
Satz
Vorschrift
Kompetenz
Revisionsgerichts
Mängeln
Rechtsfolgeentscheidung
behutsam
erweitern
.
S.
.
eigene
Sachentscheidung
Revisionsgerichts
kommt
aber
regelmäßig
dann
Betracht
tatsächlichen
Grundlagen
Strafzumessung
fehlen
BVerfG
.
Gleiches
muss
grundsätzlich
gelten
umfassende
neue
Gesamtabwägung
eigener
Gewichtung
maßgeblichen
Strafzumessungsgesichtspunkte
erforderlich
ist
.
ist
jedenfalls
dann
Fall
hier
Strafzumessung
angefochtenen
Urteil
allgemein
rechtsfehlerhafter
Maßstab
Grunde
liegt
.
Fall
hat
Revisionsgericht
regelmäßig
gebotene
Gesamtabwägung
Tatrichter
überlassen
vgl.
BVerfG
aaO
.
Senat
verweist
Sache
Tatrichter
Strafausspruch
neu
befinden
hat
.
zugehörigen
Feststellungen
können
bestehen
bleiben
aufgezeigte
Rechtsfehler
allein
Anwendung
falschen
Maßstabes
Strafbemessung
liegt
.
Ergänzende
Feststellungen
bisher
getroffenen
Widerspruch
stehen
bleiben
möglich
.
Senat
ist
engeren
Antrag
Generalbundesanwalts
gehindert
Beschluss
geschehen
entscheiden
vgl.
Meyer-Goßner
50
.
Aufl
.
Rdn
.
m
.
.
Kuckein
Sost-Scheible