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1585 lines
13 KiB

BESCHLUSS
19
.
Dezember
Strafsache
Raubes
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
19
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
24
Juli
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagte
Fall
.
Urteilsgründe
Raubes
verurteilt
worden
ist
gesamten
Rechtsfolgenausspruch
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Jugendkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sexueller
Nötigung
Fällen
Fall
Tateinheit
Raub
Fall
.
Urteilsgründe
weiteren
Fall
Tateinheit
Diebstahl
Fall
.
Urteilsgründe
weiteren
Fall
Tateinheit
vorsätzlicher
Körperverletzung
Fall
.
Urteilsgründe
Raubes
Fällen
Fälle
.
gründe
versuchter
Nötigung
Fällen
Fälle
.
Urteilsgründe
schuldig
gesprochen
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
angeordnet
.
Verhängung
Jugendstrafe
hat
§
Abs.
abgesehen
.
hiergegen
eingelegten
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
Rechtsmittel
hat
Tenor
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
.
Übrigen
ist
offensichtlich
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Feststellungen
hatte
jeweiligen
Taten
Jahre
alte
Angeklagte
Wunsch
Designerkleidung
kaufen
können
Freunden
zurückstehen
müssen
.
erforderlichen
Geldmittel
verfügte
entschloss
Frauen
späten
Abendstunden
allein
unterwegs
waren
Wohnungen
verfolgen
dort
überfallen
Bargeld
sonstige
Wertgegenstände
bringen
.
Überfall
Frauen
Wohnungen
versprach
größere
Beute
dort
Handtaschen
mitgeführten
Bargeldbeträge
Wertsachen
weiteres
Bargeld
weitere
Wertgegenstände
vermutete
.
Ausführung
Entschlusses
verfolgte
überfiel
Angeklagte
Zeit
25
.
September
28
.
Dezember
Frauen
.
ersten
Fall
versuchte
Angeklagte
spontan
gefassten
Entschlusses
Jahre
alte
zuvor
Wohnung
gefolgt
war
gewaltsam
Duldung
vaginalen
Geschlechtsverkehrs
zwingen
.
Vorhaben
gescheitert
war
ejakulierte
nackten
Körper
entwendete
Euro
Fall
.
Urteilsgründe
.
zweiten
Fall
griff
Angeklagte
Verlagskauffrau
S.
Treppenhaus
Mehrfamilienhauses
nahm
Würgegriff
.
betastete
Opfer
Kleidung
Brüsten
Schambereich
.
Angriff
erlitt
S.
blutende
Wunde
Nasenbereich
Fall
.
Urteilsgründe
.
dritten
Fall
versuchte
Angeklagte
zuvor
verfolgte
Jahre
alte
Kunstlehrerin
Wohnung
drücken
Tür
schließen
wollte
.
anschließenden
Gerangel
Treppenhaus
Angeklagte
Gewalt
Tasche
Bargeld
mutete
flüchtete
.
Tasche
befanden
Blockflöte
BallerinaSchuhe
Ringbuch
Textmarker
Schachtel
Aufklebern
.
Tage
Vorfall
entriss
Angeklagte
Jahre
alten
Rentnerin
.
Einkaufstasche
haus
Mehrfamilienhauses
verfolgt
hatte
.
Tasche
befanden
Bargeld
Handy
diverse
Ausweise
Fall
.
Urteilsgründe
.
Weitere
Tage
später
verschaffte
Angeklagte
Vorwand
Zutritt
Wohnung
Jahre
alten
Pensionärin
spontanen
Entschlusses
riss
.
Kleidung
Körper
warf
Bett
.
Anschließend
setzte
erigiertem
Penis
rittlings
versuchte
gewaltsam
vaginalen
Geschlechtsverkehr
vollziehen
.
gelungen
war
künstliche
Hüftgelenke
hatte
Beine
spreizen
konnte
verlangte
Angeklagte
erfolglos
Ausübung
Handverkehrs
.
Schließlich
entwendete
Wohnung
Euro
Angst
Opfers
weiteren
Gewalttätigkeiten
ausnutzte
Fall
.
Urteilsgründe
.
Angeklagte
4
.
Dezember
Verfolgung
älteren
Frau
Polizeibeamten
gestellt
erkennungsdienstlich
behandelt
Beschuldigter
vernommen
worden
war
stieß
20
.
Dezember
zuvor
verfolgte
Jahre
alte
Rentnerin
.
Flur
Wohnung
Tür
öffnete
.
Anschließend
riss
Handtasche
Euro
Kreditkarte
Mobiltelefon
befanden
Fall
.
Urteilsgründe
.
weiteren
Fällen
scheiterte
Angeklagte
Versuch
gewaltsam
Wohnungen
zuvor
verfolgter
Frauen
einzudringen
Fälle
.
Urteilsgründe
.
II
.
Verurteilung
vollendeten
Raubes
§
Abs.
StGB
Fall
.
Urteilsgründe
wird
Feststellungen
getragen
.
vollendeter
Raub
§
Abs.
StGB
läge
nur
dann
Angeklagte
Opfer
entrissene
Tasche
befindlichen
Sachen
zueignen
wollte
.
Nimmt
Täter
hier
Angeklagte
nur
Bargeld
vermutet
behalten
will
eignet
Behältnis
Beschluss
17
November
NStZ-RR
75
;
Beschluss
8
.
September
NStZ-RR
48
;
Urteil
14
.
Juni
NStZ
;
Beschluss
31
.
Oktober
.
Befinden
Behältnis
erwarteten
Bargeldes
andere
Gegenstände
Täter
neuen
Entschlusses
behält
liegt
lediglich
Unterschlagung
StGB
auch
weiterhin
nur
versuchten
Raub
tritt
vgl.
Fischer
StGB
60
.
Aufl
.
.
.
ausgeschlossen
werden
kann
noch
weitere
Annahme
vollendeten
Raubes
Unterschlagung
führende
Feststellungen
getroffen
werden
können
hat
Senat
Schuldspruch
Fall
.
Urteilsgründe
versuchten
Raub
abgeändert
insgesamt
aufgehoben
.
.
Rechtsfolgenausspruch
hat
Bestand
Landgericht
Voraussetzungen
Anordnung
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
§
StGB
rechtsfehlerfrei
dargelegt
hat
.
verliert
auch
§
Abs.
gestützte
Entscheidung
Absehen
Verhängung
Jugendstrafe
Grundlage
.
1
.
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
§
StGB
darf
nur
angeordnet
werden
zweifelsfrei
feststeht
Unterzubringende
Begehung
Anlasstaten
nur
vorübergehenden
psychischen
Störung
schuldunfähig
vermindert
schuldfähig
war
Tatbegehung
Zustand
beruht
.
.
;
vgl.
Beschluss
26
.
September
.
6
;
Beschluss
25
.
September
NStZ-RR
38
;
Beschluss
8
.
April
NStZ-RR
.
ist
Landgericht
zwar
ausgegangen
.
Erwägungen
Vorliegen
anderen
schweren
seelischen
Abartigkeit
Sinne
§
StGB
resultierenden
erheblichen
Verminderung
Schuldfähigkeit
§
StGB
weisen
jedoch
durchgreifende
Rechtsfehler
.
Landgericht
angehörte
psychiatrische
Sachverständige
hat
ausgeführt
durchschnittlich
intelligenten
krankhaften
seelischen
Störung
leidenden
Angeklagten
liege
schizoide
keitsstörung
Krankheitswert
.
Störung
äußere
Betroffenen
massiven
Auffälligkeiten
Emotionalität
zwischenmenschlichen
Kontakt
.
Angeklagte
erfülle
wesentliche
Kriterien
Krankheitsbildes
Anteile
Distanziertheit
emotionaler
Kühle
flacher
Affektivität
aufweise
nur
geringe
empathische
Fähigkeiten
verfüge
.
bestehe
Mangel
warme
zärtliche
Gefühle
auch
Ärger
zeigen
entsprechenden
emotionalen
Druck
gesetzt
fühle
.
Auch
könne
raptusartigen
Impulsdurchbrüchen
kommen
insbesondere
Taten
Nachteil
Geschädigten
Fälle
II
.
teilsgründe
gezeigt
habe
.
Angeklagten
handele
distanzierten
gekehrten
Menschen
Seite
Persönlichkeit
krankheitsbedingt
bewusst
sei
.
müsse
schweren
anderen
seelischen
Abartigkeit
Sinne
§
StGB
ausgegangen
werden
jeweiligen
Tatsituationen
erheblichen
Verminderung
Steuerungsfähigkeit
gleichzeitig
vorhandener
Einsichtsfähigkeit
geführt
habe
§
StGB
.
hat
Landgericht
angeschlossen
.
Ausführungen
lassen
besorgen
Landgericht
Sachverständigen
rechtsfehlerhaft
ausgegangen
ist
Diagnose
schizoiden
Persönlichkeitsstörung
Krankheitswert
weitere
wertende
Erwägungen
Annahme
schweren
anderen
seelischen
Abartigkeit
gemäß
§
StGB
führt
.
fehlt
erforderlichen
tatbezogenen
Beurteilung
festgestellte
Störung
hervorgerufenen
Verminderung
Steuerungsfähigkeit
.
gebräuchlichen
Klassifikationssystemen
zusammengefassten
diagnostischen
Kategorien
sind
psychiatrischen
Äquivalente
Eingangsmerkmalen
§
StGB
.
erfassen
lediglich
klinischen
Attribute
Zustandsbildes
Betroffenen
sind
Richtlinie
Unterstützung
anknüpfenden
Sachverständigen
obliegenden
klinischen
Urteils
Saß/Wittichen/Zaudich/Houben
Diagnostisches
Statistisches
Psychischer
Störungen
Textrevision
S.
.
.
Auch
gelisteten
Kategorien
bestimmten
gesetzlichen
Merkmalen
zuordnen
lassen
vgl.
Rasch
Forensische
Psychiatrie
3
.
Aufl
.
S.
.
sagt
Vergabe
entsprechenden
psychiatrischen
Sachverständigen
noch
forensische
Bewertung
psychischen
Zustands
Betroffenen
vgl.
Beschluss
18
.
Januar
NStZ-RR
;
Urteil
21
.
Januar
BGHSt
52
;
Beschluss
14
Juli
StGB
Zustand
;
Forensische
Psychiatrie
4
.
Aufl
.
S.
;
Maatz
;
Winkler/Förster
NStZ
;
Kröber/Dannhorn
NStZ
;
Schuldfähigkeit
schwerer
anderer
seelischer
Abartigkeit
S.
.
kann
lediglich
entnommen
werden
ganz
geringfügige
Beeinträchtigung
handelt
Tatrichter
Schuldfähigkeitsbeurteilung
Hinblick
Schweregrad
Tatrelevanz
auseinandersetzen
muss
Urteil
21
.
Januar
BGHSt
54
;
Beschluss
19
.
März
NStZ
;
Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß
NStZ
.
Sachverständigen
diagnostizierte
schizoide
Persönlichkeitsstörung
ICD-10
301.20
-9-
schweren
anderen
seelischen
Abartigkeit
Sinne
§
StGB
erfüllt
ist
Rechtsfrage
Tatrichter
wertend
entscheiden
hat
Urteil
14
.
April
NStZ
.
kommt
maßgebend
Ausprägungsgrad
Störung
Einfluss
soziale
Anpassungsfähigkeit
Betroffenen
.
ist
Beeinträchtigung
Leistungsfähigkeit
etwa
Wahrnehmung
eigenen
dritter
Personen
emotionalen
Reaktionen
Gestaltung
zwischenmenschlicher
Beziehungen
Impulskontrolle
festgestellten
Verhaltensmuster
untersuchen
Folgen
psychotischen
ähnlichen
pathologischen
Zuständen
vergleichen
krankhafte
seelische
Störung
anerkannt
sind
Urteil
21
.
Januar
BGHSt
f.
;
vgl.
Beschluss
18
.
Januar
NStZ-RR
138
;
Beschluss
21
.
September
NStZ
;
26
Juli
StGB
§
Seelische
Abartigkeit
;
Beschluss
14
Juli
StGB
Zustand
;
Schuldfähigkeit
schwerer
anderer
seelischer
Abartigkeit
S.
.
Zusammenhang
ist
wesentlicher
Bedeutung
Persönlichkeitsstörung
begründenden
Erlebnisbesonderheiten
auch
Alltag
angeklagten
Delikte
Einschränkungen
beruflichen
sozialen
Handlungsvermögens
gekommen
ist
.
Erst
Muster
Denkens
Verhaltens
gewöhnlich
frühen
Erwachsenenalter
Erscheinung
tritt
Zeitverlauf
stabil
erwiesen
hat
können
psychiatrischen
Voraussetzungen
vorliegen
rechtlich
schwere
andere
seelische
Abartigkeit
angesehen
werden
Urteil
21
.
Januar
BGHSt
.
Vorgaben
entsprechende
Bewertung
Schwere
angenommenen
schizoiden
Persönlichkeitsstörung
hat
Landgericht
erkennbar
vorgenommen
.
Sachverständigen
übernommene
Äquivalenz
krankhaften
seelischen
Störungen
hindeutende
formelhafte
Wendung
ist
Aussagekraft
vgl.
Fischer
60
.
Aufl
.
.
zugrunde
liegenden
Wertungen
offengelegt
werden
.
kann
Stelle
erforderliche
umfassende
Darlegung
ersetzen
.
Rede
ist
Persönlichkeit
Angeklagten
Anteile
Distanziertheit
emotionaler
Kühle
flacher
Affektivität
aufweise
nur
geringe
empathische
Fähigkeiten
verfüge
fehlt
gebotenen
Darstellung
verbundenen
Auswirkungen
alltägliche
Leben
Werdegang
Angeklagten
.
Gleiches
gilt
pauschale
Beschreibung
Angeklagten
distanzierten
gekehrten
Menschen
.
festgestellten
Auffälligkeiten
Angeklagten
zeitlich
stabilen
gewichtigen
Beeinträchtigungen
sozialen
Kompetenz
gekommen
ist
kann
Urteilsgründen
auch
Übrigen
entnommen
werden
.
getroffenen
Feststellungen
Person
Angeklagten
Schulbesuch
gute
Einbindung
große
Familie
übernommener
Vorbildfunktion
jüngere
Geschwister
geringfügige
Vorahndung
Diebstahls
intensiver
Mannschaftssport
Freundeskreis
etc.
geben
Hinweise
gravierende
Einschränkung
sozialen
Anpassungsfähigkeit
.
Auch
Frage
Steuerungsfähigkeit
Tat
festgestellten
schweren
anderen
seelischen
Abartigkeit
Sinne
§
StGB
erheblich
vermindert
war
hat
Tatrichter
Bindung
Äußerungen
Sachverständigen
wertend
beantworten
.
.
;
vgl.
Beschluss
28
.
Oktober
NStZ-RR
74
;
Urteil
21
.
Januar
BGHSt
53
;
Urteil
26
.
April
BGHSt
;
Fischer
StGB
60
.
Aufl
.
.
Urteilsgründen
darzulegen
.
Wird
Annahme
anderen
schweren
seelischen
Abartigkeit
Vorliegen
schizoiden
Persönlichkeitsstörung
hergeleitet
bedarf
erkennbaren
Abgrenzung
Verhaltensweisen
noch
Bandbreite
menschlichen
Verhaltens
bewegen
Ursache
strafbares
Tun
sein
können
Schuldfähigkeit
erheblich
Sinne
§
StGB
berühren
Beschluss
25
.
September
NStZ-RR
.
Auch
insoweit
fehlt
ausreichenden
Darlegungen
.
Feststellungen
beging
Angeklagte
Taten
Geld
Kauf
Designerbekleidung
verschaffen
.
Tatmotivation
geschilderten
Auffälligkeiten
widerspiegeln
lässt
Urteilsgründen
entnehmen
.
2
.
Aufhebung
Maßregelausspruchs
hat
bestehenden
inneren
Zusammenhangs
vgl.
Beschluss
2
.
Dezember
auch
Aufhebung
Entscheidung
§
Abs.
Folge
.
Umstand
nur
Angeklagte
Revision
eingelegt
hat
steht
.
Wird
Anordnung
Unterbringung
§
StGB
allein
Revision
Angeklagten
hin
aufgehoben
hindert
Schlechterstellungsverbot
neuen
Tatrichter
Stelle
Unterbringung
Strafe
verhängen
§
Abs.
Satz
.
gilt
§
Abs.
auch
Jugendverfahren
Diemer/Schatz/Sonnen
6
.
Aufl
.
.
.
Hat
erste
Tatrichter
Anordnung
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
§
Abs.
Verhängung
Jugendstrafe
abgesehen
ist
neuen
Tatrichter
Verhängung
Stelle
Unterbringungsanordnung
tretenden
Jugendstrafe
aber
nur
dann
möglich
Revision
Angeklagten
rechtsfehlerhaften
Maßregelausspruch
auch
Entscheidung
§
Abs.
kommt
.
Rechtslage
unterscheidet
hier
durchgreifend
bereits
mehrfach
entschiedenen
Fällen
erfolgreiche
Revision
Schuldunfähigkeit
freigesprochenen
§
StGB
untergebrachten
Angeklagten
auch
Freispruch
aufzuheben
ist
neuen
Tatrichter
§
Abs.
Satz
eröffnete
Möglichkeit
Bestrafung
erhalten
nunmehr
Schuldfähigkeit
Angeklagten
herausstellen
sollte
vgl.
Beschluss
26
.
September
.
13
;
Beschluss
29
.
Mai
StR
307
;
Beschluss
14
.
September
.
11
;
Beschluss
27
.
Oktober
.
.
Umstand
Gesetzgeber
Einführung
§
Abs.
Satz
nur
letztgenannte
Fallkonstellation
Augen
hatte
vgl.
BT-Drs
.
S.
;
NStZ
stellt
Anwendung
Vorschrift
Frage
.
Erklärtes
Ziel
Regelung
§
Abs.
Satz
ist
hinnehmbare
Konsequenz
vermeiden
Straftat
nur
strafrechtliche
Sanktion
bleibt
erfolgreiche
Revision
Angeklagten
bewirkten
Wegfall
alleinigen
Anordnung
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
Art
Rechtsfolgen
Verschlechterungsverbots
§
Abs.
Satz
mehr
Nachteil
Angeklagten
verändert
werden
darf
vgl.
BT-Drs
.
S.
.
entspricht
auch
hier
entscheidende
Fall
.
RiBGH
Dr.
ist
urlaubsabwesend
Unterschrift
gehindert
.
Roggenbuck
Franke
Roggenbuck
Quentin