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106 lines
929 B

BESCHLUSS
19
.
Oktober
Strafsache
Erpressung
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
19
.
Oktober
gemäß
Abs.
beschlossen
:
Wahlverteidigerin
steht
Revisionsverfahren
gesetzlichen
Gebühr
VV
Pauschvergütung
Höhe
Euro
.
:
sechshundert
Euro
.
Gründe
:
Verfügung
Vorsitzenden
30
.
März
war
Antragstellerin
Pflichtverteidigerin
Angeklagten
handlung
bestellt
worden
.
Verfahrensteil
ist
Bundesgerichtshof
Entscheidung
Antrag
Bewilligung
Pauschvergütung
berufen
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
.
Übereinstimmung
Vertreter
Bundeskasse
hält
Senat
Pauschvergütung
Höhe
Euro
gerechtfertigt
angemessen
.
Vorbereitung
Wahrnehmung
Hauptverhandlung
Senat
Revisionen
Angeklagten
Staatsanwaltschaft
umfasste
Antragstellerin
nur
umfangreichen
Verfahrensrügen
auch
schwierigen
sachlich-rechtlichen
Fragen
befassen
.
war
besonders
umfangreiche
Vorbereitung
Revisionshauptverhandlung
erforderlich
.
Roggenbuck
Bender
Franke
Quentin