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5618 lines
48 KiB

NAMEN
4
.
September
BGHSt
:
ja
:
ja
Nachschlagewerk
:
ja
Veröffentlichung
:
ja
§
Abs.
§
§
Abs.
Abs.
1
.
Hat
verantwortliche
Polizeibeamte
unterlassen
richterliche
Entscheidung
erfolgten
Ingewahrsamnahme
Festnahme
selbst
beteiligt
war
Fortdauer
Freiheitsentziehung
erforderliche
unverzügliche
Vorführung
Richter
vorzunehmen
gebotene
richterliche
Entscheidung
unverzüglich
herbeizuführen
ist
geeignet
Vorwurf
Freiheitsberaubung
Unterlassen
begründen
.
2
.
Jedoch
entfällt
Kausalität
Unterlassens
jedenfalls
dann
Sicherheit
grenzender
Wahrscheinlichkeit
auszugehen
ist
zuständige
Richter
unverzüglicher
Vorführung
rechtmäßiger
Entscheidung
Ausschöpfung
zustehender
Beurteilungsspielräume
Angeklagten
Fortdauer
Freiheitsentziehung
angeordnet
hätte
.
Urteil
4
.
September
Strafsache
fahrlässiger
Tötung
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Verhandlung
28
.
August
Sitzung
4
.
September
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
Richterin
Bundesgerichtshof
Roggenbuck
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Dr.
beisitzende
Richter
Bundesanwalt
Bundesgerichtshof
lung
Bundesanwältin
Bundesgerichtshof
kündung
Vertreter
Generalbundesanwalts
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Verteidiger
Nebenkläger
kündung
Rechtsanwalt
Vertreter
Nebenkläger
B.
Rechtsanwältin
Vertreterin
Nebenklägers
Person
Herr
S.
allgemein
vereidigter
Dolmetscher
Sprache
Fulla
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
Staatsanwaltschaft
Nebenkläger
Urteil
Landgerichts
13
.
Dezember
werden
verworfen
.
2
.
Rechtsmittelführer
haben
Kosten
Rechtsmittel
tragen
.
Ferner
werden
Staatskasse
Rechtsmittel
Staatsanwaltschaft
verursachten
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
auferlegt
.
Gründe
:
Bundesgerichtshof
Angeklagten
58-tägiger
Hauptverhandlung
Vorwurf
Körperverletzung
Todesfolge
freisprechende
Urteil
Landgerichts
8
.
Dezember
Urteil
7
.
Januar
Feststellungen
Rechtsfehlern
Beweiswürdigung
aufgehoben
hatte
verurteilte
Landgericht
67-tägiger
Hauptverhandlung
Angeklagten
nunmehr
fahrlässiger
Tötung
Geldstrafe
Tagessätzen
je
.
Ferner
hat
bestimmt
Angeklagten
anzulastenden
Verfahrensverzögerung
Tagessätze
vollstreckt
gelten
.
Urteil
richten
Revisionen
Angeklagten
Staatsanwaltschaft
dreier
Nebenkläger
jeweils
Sachrüge
.
Angeklagte
Nebenkläger
beanstanden
Verfahren
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Verfahren
betrifft
Tod
damals
knapp
Jahre
alten
geborenen
reviers
.
Gewahrsamszelle
7
.
Januar
damals
44jährige
Angeklagte
Dienstgruppenleiter
tätig
war
.
1
.
hat
Landgericht
Wesentlichen
folgende
Feststellungen
getroffen
:
7
.
Januar
Uhr
teilte
Zeugin
.
Frauen
Rahmen
sogenannten
1-Euro-Jobs
Pflegearbeiten
Grünflächen
Bereich
T.
Polizeibeamtin
straße
.
verrichtete
telefonisch
mehrfach
"
länder
belästigt
"
werden
.
Frau
war
damals
Polizeirevier
.
stellvertretende
Dienstgruppenleiterin
"
Streifeneinsatzführerin
"
tätig
.
verständigten
Polizeibeamten
.
Sc
.
trafen
Uhr
Ort
.
war
Grund
Einsatzes
mitgeteilt
worden
weibliche
Personen
Ausländer
massiv
belästigt
werden
herrenne
versuche
"
anzutatschen
"
.
Zeuge
.
.
zunächst
anwesenden
Frauen
zuwandte
fragte
Zeuge
bekannten
Nähe
stehenden
unauffällig
verhaltenden
"
Passport
"
.
Herausgabe
verweigert
hatte
forderte
Zeuge
Sc
.
Polizeifahrzeug
steigen
;
wollte
"
Revier
bringen
"
.
Auch
lehnte
.
erst
einmal
Ort
.
Polizeibeamte
Polizeifahrzeug
verbringen
wollte
setzte
Herdrehen
Wehr
.
wurden
sodann
fortdauernder
Gegenwehr
Handfesseln
angelegt
wurde
Zeugen
.
Kollegen
Polizeifahrzeug
Polizeirevier
.
verbracht
.
Grund
wurde
Zeitpunkt
noch
später
mitgeteilt
;
auch
wurde
Zeitpunkt
belehrt
befragt
Ingewahrsamnahme
unterrichtet
werden
soll
.
Noch
Polizeifahrzeug
versuchte
Polizeibeamten
.
treten
weiteren
Tritt
Plastikverkleidung
Kurbel
hinteren
Seitenscheibe
Polizeifahrzeugs
beschädigt
wurde
.
Auch
Fahrt
Polizeirevier
machte
"
weiterhin
wehrende
Körperbewegungen
"
möglicherweise
Nase
Fahrzeugscheibe
stieß
hierbei
leicht
verletzte
.
Polizeirevier
wurde
Sc
.
Polizeibeamten
.
zunächst
Gewahrsamsbereich
gene
sogenannte
"
Arztzimmer
"
verbracht
erneut
renitent
"
verhielt
Kopf
Richtung
Wand
Tisch
schlug
Zeugen
.
Wegrücken
Stuhles
saß
Festhalten
"
erheblichen
Selbstverletzungen
abgehalten
wurde
.
Durchsuchung
wurde
Personalien
ausweisende
einzelner
Buchstaben
Ziffern
Geburtsjahres
Straße
Wohnsitzes
allerdings
nur
schlecht
lesbare
Lichtbild
versehene
"
Duldung
"
Aussetzung
Abschiebung
Landkreises
.
aufgefunden
.
wurde
Angeklagte
unterrichtet
auch
Grund
Verbringung
Gewahrsam
nämlich
Belästigung
Passanten
Widerstandhandlung
Versuch
Personalienfeststellung
unklaren
Personalien
alkoholisierten
Zustand
unterrichtet
worden
war
.
Angeklagte
versuchte
Uhr
vergeblich
Auskunft
Einwohnermeldeamt
erhalten
.
auch
deramt
vollständigen
Daten
erhalten
hatte
führte
Angeklagte
INPOL-Abfrage
Personalien
"
Duldung
"
Wesentlichen
bestätigte
ergab
bereits
Jahren
.
jeweils
Fertigung
Lichtbildes
Handflächenabdrücken
erkennungsdienstlich
behandelt
worden
war
.
erkennungsdienstliche
Behandlung
hatte
zwischenzeitlich
auch
Zeuge
.
angeordnet
.
Ferner
verständigte
Angeklagte
Uhr
Arzt
Dr.
.
probe
entnehmen
sollte
weiterer
Gegenwehr
Uhr
entnahm
.
spätere
Untersuchung
ergab
Blutalkoholkonzentration
Promille
;
ferner
wurden
untersuchten
Blut
Cocain-Metaboliten
nachgewiesen
.
Dr.
.
bejahte
auch
Gewahrsamsfähigkeit
.
Anschluss
Blutentnahme
wurde
etwa
schwere
Polizeibeamten
auch
freiwillig
bereit
war
Gewahrsamszelle
Nr.
gebracht
Rücksprache
Dr.
.
Rücken
liegend
fesseln
Matratze
fixiert
Fußgelenk
entsprechende
Fessel
angebracht
jeweils
Podest
Matratze
lag
Wand
eingelassenen
Metallbügel
verbunden
wurde
.
Fixierung
war
möglich
Oberkörper
sitzende
Position
aufzurichten
Hosentaschen
Händen
erreichen
.
Zelle
befand
Decke
Rauchmelder
Auslösen
ersten
Stock
Dienstgebäudes
befindlichen
Zimmer
Dienstgruppenleiters
Piepton
blinkende
Diode
ment
Alarmanlage
einschaltete
.
Ferner
war
Wand
Zelle
befindlichen
Belüftungsanlage
ebenfalls
Rauch
reagierender
Alarmmelder
angebracht
.
Auch
löste
allerdings
später
Decke
angebrachte
Rauchmelder
Zimmer
Dienstgruppenleiters
akustisches
Signal
.
Zelle
befand
Zimmer
Dienstgruppenleiters
verbundene
Wechselsprechanlage
.
Zelle
war
Anfang
Ende
Flures
jeweils
Kamera
angebracht
Bilder
Aufzeichnung
Monitor
Zimmer
Dienstgruppenleiters
übertragen
wurden
.
Zelle
selbst
war
Kamera
angebracht
.
Überwachung
Zellentrakt
ununterbrochen
anwesenden
Polizeibeamten
fand
.
Zellentür
Tür
Flur
Zellenräume
abgeschlossen
worden
waren
brachte
Polizeibeamte
.
benötigten
Schlüssel
Schlüssel
Fußfesseln
Zimmer
Dienstgruppenleiters
.
informierte
Angeklagten
ernd
renitent
geblieben
sei
selbst
verletzen
versucht
habe
Zelle
Nr.
vierfach
fixiert
worden
sei
nunmehr
sei
aber
Ordnung
.
Angeklagte
trug
Ingewahrsamnahme
entsprechenden
Uhrzeiten
Personalien
Buch
Freiheitsentziehungen
gab
Grund
"
Identitätsfeststellung
;
auch
"
Fixierung
Eigensicherung
"
vermerkte
versah
Eintragung
Zusatz
i.O.
"
.
ging
eigenen
Schutz
alkoholisierten
Zustands
genaueren
Identitätsfeststellung
Vorwurfs
Sachbeschädigung
Polizeifahrzeug
Widerstands
Vollstreckungsbeamte
ordnungsgemäß
festgenommen
worden
war
etwa
Uhr
Zelle
bleiben
muss
.
Fixierung
weitere
selbstgefährdende
Handlungen
etwa
Schlagen
Kopfes
Zellenwand
schlossen
waren
überzeugte
.
Auch
Richter
verständigte
Angeklagte
Ingewahrsamnahme
sprechenden
Vorschriften
unbekannt
waren
Zeit
Dienstgruppenleiter
noch
nie
Richter
freiheitsentziehende
Maßnahme
Identitätsfeststellung
damals
SachsenAnhalt
geltenden
Gesetz
öffentliche
Sicherheit
Ordnung
informiert
worden
war
.
Vielmehr
ging
Ingewahrsamnahmen
richterliche
Anordnung
bis
zu
Stunden
andauern
dürfen
.
Auch
Tod
.
.
Oktober
Ausnüchtern
"
Gewahrsamszelle
Nr.
Polizeireviers
.
bracht
dort
Dienstschicht
Angeklagten
Stunden
später
Folgen
Schädelbruchs
verstorben
war
Angeklagten
eingeleiteten
schließlich
gemäß
§
Abs.
eingestellten
staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahren
wurde
Angeklagte
damaligen
Verfahren
"
thematisierten
"
Richtervorbehalt
Ingewahrsamnahmen
hingewiesen
Vorgesetzten
Praxis
Beamten
Polizeireviers
.
richterlichen
Entscheidungen
erholen
bekannt
war
.
Auch
Angeklagten
Uhr
Ingewahrsamnahme
unterrichtete
Einsatzleiter
wies
Richter
informieren
müsse
.
Angeklagten
hätte
jedoch
bewusst
sein
müssen
ständigen
optischen
Überwachung
stark
alkoholisierten
zuvor
schon
versucht
hatte
selbst
verletzen
bedurft
hätte
weiteren
Selbstgefährdungen
abzuhalten
allein
akustische
Überwachung
Überwachung
bestimmten
Kontrollzeiten
geeignet
waren
Gesundheitsbeeinträchtigung
-verschlechterung
verhindern
.
Überwachung
Zelle
Zellentrakt
ständig
anwesenden
-9-
stand
indes
zumindest
Sicht
Angeklagten
geringe
Personalstärke
Tag
;
Vorgesetzten
teilte
Problem
entsprechende
Bedenken
aber
.
Vielmehr
sollten
.
.
Betrieb
befindlichen
Alarmmeldern
lediglich
mäßige
halbstündlichem
Abstand
erfolgende
Zellenkontrollen
akustische
Überwachung
Wechselsprechanlage
stattfinden
.
Uhr
wurde
Zelle
Polizeibeamten
auch
kontrolliert
;
weitere
Angeklagten
Uhr
eingetragene
Kontrolle
war
wusste
erfolgt
.
Ferner
betrat
möglicherweise
Uhr
Polizeibeamte
.
Gewahrsamszelle
Feuerzeug
suchen
dort
jedoch
auffand
.
Uhr
begab
Polizeibeamtin
Zelle
schon
Zeit
lang
lautes
Schimpfen
Rufen
Wechselsprechanlage
hören
war
verlangt
hatte
Fesseln
gelöst
werden
.
bat
auch
amtin
Fesseln
lösen
fragte
Zelle
befinde
Zeugin
beantwortete
wisse
schon
dort
sei
.
auch
Kontrolle
Grund
wahrsams
genannt
worden
war
Eindruck
hatte
alsbaldigen
Lösung
Fixierung
rechnen
konnte
kam
Idee
Zelle
Feuer
anzuzünden
ausging
Polizeibeamte
alsbald
Feuer
aufmerksam
Zelle
herausholen
werden
.
Feuerzeug
hatte
Durchsuchung
übersehen
worden
war
Polizeibeamte
.
Zelle
verloren
hatte
gelang
schwer
entflammbare
ummantelung
etwa
Zentimeter
dicken
Matratze
Erhitzen
rechten
Hand
gehaltenen
Feuerzeug
aufzuweichen
aufzureißen
bestehende
Füllung
Matratze
Länge
bis
zu
Breite
maximal
freizulegen
.
Anschließend
setzte
kurz
Uhr
Füllmaterial
Matratze
Brand
selbständigem
Brennen
Rauch
entstand
ausreichte
Rauchmelder
auszulösen
.
ausbreitenden
Feuer
auszuweichen
Versuch
Feuer
auszublasen
geriet
leicht
erhobenem
Oberkörper
Nase
heißen
Gase
Flamme
Flamme
selbst
atmete
Luft
Temperatur
mehr
.
erlitt
inhalativen
sofortigen
Tod
führte
.
zuvor
Schmerzensschreie
ausgestoßen
hatte
vermochte
Schwurgericht
festzustellen
.
Arbeitsplatz
Angeklagten
waren
Wechselsprechanlage
Beginn
Brandgeschehens
Feuer
verursachte
Geräusche
hören
dort
Plätschern
vernehmen
waren
.
Geräusche
machte
Zeugin
Angeklagten
aufmerksam
aber
einordnen
konnte
.
Kurz
wurde
Decke
Zelle
angebrachten
Rauchmelder
Alarm
ausgelöst
Zimmer
Dienstgruppenleiters
lauten
Piepen
blinkenden
Diode
angezeigt
.
schaltete
Angeklagte
Alarm
Jahr
schon
mehrmals
ausgelösten
Fehlalarm
hielt
.
Auch
etwa
Sekunden
später
erneut
einsetzende
Alarmsignal
wurde
Angeklagten
Zeugin
abgeschaltet
.
Angeklagte
Gesicht
bekommen
hatte
verließ
sodann
Zimmer
tung
Gewahrsamsbereich
.
Schlüssel
mitgenommen
hatte
musste
jedoch
umkehren
holen
zuvor
Weg
Zellentrakt
Einsatzleiter
Alarm
verständigte
.
Angeklagte
sodann
Weg
Gewahrsamsbereich
hinzugebetenen
Kollegen
Türen
Zellentrakt
Zelle
Nr.
geöffnet
hatte
dort
"
große
Menge
verrußter
Luft
"
entgegengekommen
war
lief
Angeklagte
Parkplatz
Polizeireviers
Kollege
vergeblich
versuchte
Feuer
Zelle
löschen
.
gelang
letztlich
erst
Uhr
eingetroffenen
Feuerwehr
.
2
.
Landgericht
ist
umfangreicher
Beweisaufnahme
Brandlegung
selbst
überzeugt
.
Misshandlungen
Angeklagten
andere
Polizeibeamte
vermochte
Kammer
auch
zweiten
Obduktion
entdeckten
Nasenbeinbruchs
festzustellen
.
Andere
Brandursachen
besondere
technischen
Defekt
Brandlegung
Polizeibeamte
Dritte
schloss
Schwurgericht
.
Angeklagten
ging
schon
Zeitpunkt
Zimmer
Dienstgruppenleiters
Wechselsprechanlage
hörenden
Plätscherns
verstorben
war
auch
sofortigen
Hinuntereilen
Angeklagten
Wahrnehmen
Plätscherns
ersten
Alarmsignals
mehr
hätte
gerettet
werden
können
.
Verurteilung
Angeklagten
fahrlässiger
Tötung
stützt
Schwurgericht
Grundlage
bekannten
damals
geltenden
Polizeigewahrsamsordnung
Wissens
Selbstverletzungsversuche
Einschränkung
stimmung
Gewahrsam
ständige
optische
Überwachung
knappen
Personallage
möglich
gewesen
sei
Remonstration
Vorgesetzten
zugelassen
habe
.
Zwar
habe
geklagte
insbesondere
Mitteilungen
Zeugen
.
ausgehen
dürfen
Ingewahrsamnahme
rechtmäßig
gewesen
sei
Verdacht
Straftat
bestanden
habe
Personalien
noch
abschließend
geklärt
gewesen
seien
Gefahr
Selbstschädigung
bestanden
habe
.
Auch
sei
Fixierung
rechtmäßig
gewesen
.
Überzeugung
Schwurgerichts
hätte
Angeklagten
aber
zumindest
Erfahrungen
Zusammenhang
Tod
.
rung
.
erkennbar
starken
Versuche
verletzen
bewusst
müssen
Zellenkontrolle
halbstündlichen
Abstand
ausreichend
gewesen
sei
Fortsetzung
selbstschädigenden
Verhaltens
Gesundheitsgefahr
anderen
Gründen
rechtzeitig
eingreifen
können
.
Tod
sei
Angeklagten
vorhersehbar
wesen
.
Angeklagte
hätte
auch
vermeiden
können
Ziffer
damals
geltenden
Polizeigewahrsamsordnung
geregelt
habe
sollte
Unterbringungszeit
ausreichend
Personal
Gewahrsamsdienst
Verfügung
stehen
Unterbringung
Wege
Amtshilfe
Justizvollzugsanstalt
erfolgen
habe
.
Verurteilung
vorsätzlichen
Tötungsdelikts
fehle
Vorsatz
.
Verurteilung
Freiheitsberaubung
Todesfolge
Ansicht
Schwurgerichts
Missachtung
Richtervorbehalts
Ingewahrsamnahme
Betracht
gekommen
wäre
scheide
Angeklagte
insofern
unvermeidbaren
Verbotsirrtum
erlegen
sei
.
II
.
Angeklagten
erhobenen
Verfahrensrügen
haben
Erfolg
.
1
.
Rüge
Schwurgericht
habe
Sachverhalt
"
umfassend
genug
aufgeklärt
"
Angeklagten
Urteil
bejahten
Pflicht
Remonstration
Inhalt
Gesprächs
Zeugen
befragt
habe
ist
bereits
unzulässig
.
Revision
teilt
also
erwartenden
Angaben
Angeklagten
vgl.
Meyer-Goßner/Schmitt
57
.
Aufl
.
.
.
Rüge
Gericht
hätte
Angeklagten
hinweisen
müssen
Verletzung
Pflicht
Remonstration
Begründung
Fahrlässigkeitsvorwurfs
heranziehen
könnte
ist
erhoben
.
Beanstandung
wurde
Verteidiger
Angeklagten
Revisionsbegründungsschrift
vielmehr
mehrfach
ausdrücklich
Aufklärungsrüge
bezeichnet
.
dortige
Vortrag
gerichtlichen
Hinweis
diente
ersichtlich
allein
deutlich
machen
Angeklagten
Verteidiger
Hauptverhandlung
Anlass
bestand
Punkt
äußern
Befragung
Angeklagten
auszuweiten
.
Senat
ist
verwehrt
Zusammenhang
Verletzung
§
befassen
.
Voraussetzung
Grundlage
zulässigen
Verfahrensrüge
ist
präzise
Bezeichnung
Handlung
Unterlassung
Gerichts
Vorwurf
fehlerhaften
Verfahrensweise
erhoben
wird
vgl.
BVerfG
Beschluss
8
.
Dezember
.
Allein
hieraus
ergebende
Angriffsrichtung
bestimmt
Prüfungsumfang
Revisionsgerichts
Revisionsführer
Dispositionsbefugnis
freisteht
Prozessgeschehen
nur
bestimmten
Gesichtspunkt
rügen
etwa
zusätzlich
begangenen
Verfahrensverstoß
aber
hinzunehmen
vgl.
Urteil
3
.
September
Abs.
Satz
Zulässigkeit
.
2
.
Angeklagte
geltend
macht
Schwurgericht
"
hätte
Fall
.
weiter
ausermitteln
müssen
"
ist
Verfahrensrüge
unzulässig
Abs.
Satz
schon
mitgeteilt
wird
Beweismittel
hierbei
hätte
bedienen
sollen
vgl.
Meyer-Goßner/Schmitt
aaO
.
3
.
Auch
Vorhersehbarkeit
Taterfolgs
Angeklagten
erhobene
Aufklärungsrüge
hat
Erfolg
.
Revisionsbegründung
insofern
konkrete
Beweismittel
benennt
wurden
Beweise
Schwurgericht
erhoben
.
4
.
Rüge
Schwurgericht
habe
§
Abs.
verstoßen
Angeklagten
hingewiesen
habe
"
Erfahrungen
Fall
.
vermeintlichen
gemeinen
Lebenserfahrung
hätte
erkennen
müssen
stetige
visuelle
Beobachtung
geboten
war
Verurteilung
Fahrlässigkeit
Betracht
gezogen
werde
"
ist
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
12
.
Dezember
aufgeführten
Erwägungen
jedenfalls
unbegründet
.
.
Verfahrensrüge
Nebenklägers
geltend
macht
Hauptverhandlungstagen
14
.
Januar
6
.
Dezember
Dolmetscher
zugezogen
worden
sei
greift
.
Auch
Verfahrensrügen
Nebenkläger
B.
haben
Erfolg
.
1
.
Rüge
Nebenklägers
liegt
sentlichen
folgender
Verfahrensgang
:
14
.
Januar
war
Nebenkläger
Sitzungsbeginn
zwar
Dolmetscherin
französische
Sprache
anwesend
;
wurde
aber
kurzer
Zeit
entlassen
Nebenkläger
französisch
nur
Fulla
spricht
.
Lediglich
Nachmittag
wurde
Abgabe
Erklärung
Nebenklägers
Dolmetscher
Fulla
zugezogen
.
Hauptverhandlung
Übrigen
Vernehmung
zweier
Zeugen
wurde
Tag
Dolmetscher
Nebenkläger
durchgeführt
.
Auch
6
.
Dezember
wurden
Zeugen
vernommen
Urkunden
verlesen
Augenschein
eingenommen
Nebenkläger
Dolmetscher
tätig
war
.
Rüge
hat
Erfolg
.
Nebenkläger
gehört
Personen
Anwesenheit
Hauptverhandlung
Gesetz
vorschreibt
Urteil
30
Juli
§
Abs.
Prüfungsumfang
;
Meyer-Goßner/
aaO
§
.
.
Abwesenheit
Hauptverhandlung
führt
Vorliegen
absoluten
Revisionsgrundes
§
Nr.
vielmehr
kann
lediglich
§
rügen
aaO
;
Beschluss
13
.
Januar
StR
NStZ
259
;
Meyer-Goßner/
aaO
.
gilt
Fällen
Nebenkläger
zwar
anwesend
ist
aber
Dolmetscher
Seite
steht
.
Zwar
ist
§
Amts
Dolmetscher
zuzuziehen
Hauptverhandlung
Beteiligter
ist
auch
Nebenkläger
deutschen
Sprache
mächtig
ist
Beschluss
22
November
§
Zuziehung
.
Abwesenheit
notwendigen
Dolmetschers
aber
Nebenkläger
Folge
hat
Hauptverhandlung
folgen
dort
Rechte
wahrnehmen
also
beeinflussen
kann
kann
Vorliegen
Gesetzesverletzung
revisionsrechtlich
besser
gestellt
sein
gar
anwesend
war
.
eigene
Abwesenheit
kann
auch
Abwesenheit
notwendigen
Dolmetschers
lediglich
relativen
Revisionsgrund
geltend
machen
.
erforderliche
Verfahrensrüge
ist
jedoch
zulässig
erhoben
.
Zwar
braucht
Revisionsbegründung
Frage
Beruhens
grundsätzlich
befassen
vgl.
indes
Urteil
26
.
Mai
BGHSt
.
§
Abs.
Satz
ist
aber
erforderlich
Revisionsbegründung
Beurteilung
Zulässigkeit
erforderlichen
Sachverhalt
eigenständig
vollständig
vorträgt
.
muss
Fall
Nebenklägerrevision
auch
schon
Antrag
ergibt
selbst
versteht
darlegen
Verfahrensrüge
§
zulässiges
Ziel
verfolgt
.
Beanstandet
Nebenkläger
Hauptverhandlung
rechtlichen
tatsächlichen
Gründen
nur
eingeschränkt
teilnehmen
konnte
muss
vortragen
läge
Gesetzesverletzung
Tatsachen
hätte
vorbringen
Beweismittel
hätte
benennen
können
Schuldspruch
Nebenklagedelikts
wesentliche
Bedeutung
haben
konnten
vgl.
Urteil
30
Juli
StR
§
Abs.
Prüfungsumfang
;
Beschluss
13
.
Januar
StR
NStZ
.
hieraus
ergebenden
Anforderungen
genügt
Vortrag
Revision
weitere
Konkretisierung
lediglich
behauptet
Nebenkläger
"
Anträge
Erklärungen
abgegeben
hätte
Urteil
hätten
beeinflussen
können
"
jedenfalls
Besonderheiten
vorliegenden
Falles
.
ist
ersichtlich
Tatgeschehen
anwesende
Nebenkläger
anwaltlicher
Beistand
auch
Frage
stehenden
Hauptverhandlungstagen
ununterbrochen
anwesend
war
Abwesenheit
Dolmetschers
beanstanden
Tagen
Tatsachen
hätte
vorbringen
Beweismittel
hätte
benennen
können
Schuldspruch
Nebenklagedelikts
wesentliche
Bedeutung
haben
konnten
weiteren
Hauptverhandlungstagen
Dolmetscher
tätig
waren
Anregung
Rechtsanwältin
auch
Nachmittag
14
.
Januar
Abgabe
Erklärung
Dolmetscher
Seite
gestellt
wurde
.
Nebenkläger
Rechten
betroffen
wurde
anderer
genheit
sachdienlichen
Erklärungen
abgeben
Tatsachen
vorbringen
Beweisanträge
stellen
konnte
Verhandlungstagen
durchgeführten
Beweisaufnahme
Hauptverhandlung
Übrigen
Dolmetscher
folgen
konnte
hat
Revision
behauptet
geltend
gemacht
.
Übrigen
versäumt
Revision
vorzutragen
Vertreterin
Nebenklägers
selbst
Schriftsatz
15
.
vember
mitgeteilt
hat
Mandant
Hauptverhandlung
Dolmetscher
französische
Sprache
benötige
.
Auch
hat
Unzulässigkeit
Verfahrensrüge
Folge
vgl.
KK-Gericke
7
.
Aufl
.
.
.
2
.
Verfahrensrügen
Nebenkläger
B.
haben
bereits
Gründen
Erfolg
ebenfalls
beanstanden
Nebenkläger
handlungstagen
14
.
Januar
6
.
Dezember
Dolmetscher
Fulla
zugezogen
worden
war
;
auch
Revisionsvortrag
geht
Nebenklägers
.
ferner
geltend
machen
auch
seien
deutschen
Sprache
mächtig
trägt
Revision
selbst
Nebenkläger
Hauptverhandlungstage
zugegen
waren
.
Gesetzesverletzung
Nachteil
Abwesenheit
Dolmetschers
kann
Urteil
beruhen
.
IV
.
Überprüfung
Urteils
Angeklagten
erhobenen
Sachrüge
hat
durchgreifenden
Rechtsfehler
Nachteil
ergeben
.
1
.
Schuldspruch
fahrlässiger
Tötung
hält
Überprüfung
stand
.
Insbesondere
ist
Schwurgericht
rechtsfehlerfrei
Pflichtverletzung
Angeklagten
ausgegangen
Zustandes
Verhaltens
oblag
ständige
auch
optische
wachung
Zelle
veranlassen
Gefahr
gesundheitlichen
Schadens
begegnen
.
Fahrlässig
handelt
objektive
Pflichtwidrigkeit
begeht
subjektiven
Kenntnissen
Fähigkeiten
vermeiden
konnte
Pflichtwidrigkeit
objektiv
subjektiv
vorhersehbar
Erfolg
herbeigeführt
hat
Beschluss
10
.
Mai
;
Urteile
26
.
Mai
BGHSt
;
20
November
BGHSt
.
Voraussetzungen
hat
Schwurgericht
rechtsfehlerfrei
bejaht
.
Insbesondere
ist
Landgericht
Rechtsgründen
beanstandenden
Würdigung
pflichtwidrigen
Verhalten
Angeklagten
ausgegangen
.
Pflichtwidrig
handelt
objektiv
Sorgfaltspflicht
verstößt
gerade
Schutz
beeinträchtigten
Rechtsguts
dient
.
bestimmen
Art
Maß
anzuwendenden
Sorgfalt
Anforderungen
objektiver
Betrachtung
Gefahrenlage
ante
besonnenen
gewissenhaften
Menschen
konkreten
Lage
sozialen
Rolle
Handelnden
stellen
sind
Urteil
1
.
Februar
StGB
Pflichtverletzung
.
entscheidend
ist
Pflichtwidrigkeit
aktives
Tun
begangen
wurde
Unterlassen
begründet
ist
Urteile
1
.
Februar
aaO
;
14
.
März
NStZ
jeweils
.
Pflichten
Jahr
.
Gewahrsamsvollzug
verantwortlichen
Polizeibeamten
ergeben
insbesondere
Polizeigewahrsamsordnung
damals
geltenden
Fassung
27
.
März
.
Nr.
34/1995
S.
.
;
Folgenden
abgekürzt
.
forderte
schon
Nummer
.
Satz
Gewahrsamsvollzug
so
auszugestalten
ist
"
Gefahr
gesundheitlicher
Schäden
"
verwahrte
Person
vermieden
wird
.
regelte
Nummer
.
Sätze
Unterbringungszeit
ausreichend
Personal
insbesondere
samsdienst
Nummer
.
Verfügung
stehen
muss
Voraussetzung
erfüllt
ist
Unterbringung
Wege
Amtshilfe
Justizvollzugsanstalt
erfolgen
hat
.
bestimmte
Nummer
31.3
.
betrunkene
Personen
Abstand
"
höchstens
"
Minuten
kontrollieren
sind
untersuchenden
Arztes
besonderen
Hinweise
ergangen
sind
.
gemessen
begegnet
Bedenken
Schwurgericht
gebotenen
objektiven
Betrachtung
ante
Sorgfaltsverstoß
Angeklagten
bejaht
hat
ständige
auch
optische
Überwachung
gesorgt
hat
.
Angeklagte
war
Einschaltung
Arztes
Prüfung
Gewahrsamsfähigkeit
gemäß
Nummer
.
Satz
selbst
mäßen
Vollzug
Polizeigewahrsamsordnung
verantwortlich
.
oblag
auch
geeignete
Maßnahmen
Gefahr
gesundheitlichen
entgegenzuwirken
.
erforderliche
geeignete
Maßnahme
hat
Schwurgericht
rechtsfehlerfrei
ständigen
optischen
Überwachung
gesehen
.
war
nur
stark
alkoholisiert
so
schon
Nummer
31.3
.
Kontrolle
"
höchstens
"
halbstündlichem
Abstand
erfolgen
hatte
.
Vielmehr
war
Angeklagte
wusste
Gliedmaßen
fixiert
allenfalls
eingeschränkt
Lage
alkoholisierten
Zustandes
bestehenden
Gesundheitsgefahren
begegnen
.
kam
Angeklagten
auch
zuvor
gezeigte
insbesondere
verletzendes
Verhalten
bekannt
war
Stößen
Kopfes
Richtung
Wand
Tisch
erst
Eingreifen
Polizeibeamten
erheblichen
Selbstverletzungen
abgehalten
werden
konnte
.
Hintergrund
ist
Rechtsgründen
beanstanden
Schwurgericht
auch
Erfahrungen
Angeklagten
"
Fall
.
"
Unterlassen
Anordnung
ständigen
optischen
Überwachung
Angeklagten
keitsvorwurf
begründende
Pflichtverletzung
gewertet
hat
.
genannten
Regelungen
Nummern
.
5.2
.
31.3
.
Polizeigewahrsamsordnung
zumindest
auch
Schutz
Leben
Gesundheit
verwahrten
Person
bestimmt
waren
hat
Angeklagte
Missachtung
obliegende
Sorgfaltspflicht
verstoßen
gerade
Schutz
beeinträchtigten
Rechtsguts
gedient
hat
.
Auch
konnte
Angeklagte
eingeräumt
hat
Polizeigewahrsamsordnung
hier
einschlägige
Regelungen
gekannt
haben
Feststellungen
Landgerichts
Pflichtverletzung
subjektiven
Kenntnissen
Fähigkeiten
insbesondere
vermeiden
dauerhafte
optische
Überwachung
"
üblichen
Streifeneinsatzdienst
"
befindlichen
Polizeibeamten
Zellenbereich
ununterbrochen
anwesenden
Gewahrsamsbeamten
vornehmen
lässt
Verbringung
Justizvollzugsanstalt
veranlasst
.
Schwurgericht
ist
ferner
Rechtsfehler
ausgegangen
Pflichtwidrigkeit
objektiv
subjektiv
vorhersehbar
Erfolg
herbeigeführt
hat
.
Vorhersehbarkeit
erfordert
Angeklagte
Folgen
Nicht-Handelns
Einzelheiten
voraussehen
konnte
;
vielmehr
genügt
Gewicht
Wesentlichen
voraussehbar
waren
Urteile
8
.
September
BGHSt
324
;
26
.
Mai
BGHSt
;
Beschluss
10
.
Mai
;
Urteil
20
November
BGHSt
.
Tritt
Erfolg
Zusammenwirken
Umstände
müssen
Täter
jedoch
ebenfalls
Einzelheiten
erkennbar
vgl.
Urteil
10
.
Januar
StGB
Vorhersehbarkeit
.
war
hier
Feststellungen
rechtsfehlerfreien
Wertungen
Schwurgerichts
Fall
.
betrunkene
bereits
zuvor
versucht
hatte
selbst
verletzten
Verhalten
fortsetzen
gefährliche
Handlungen
vornehmen
wird
lag
gegebenen
Umständen
auch
fortwährenden
Beschwerden
Fortdauer
Gewahrsams
Fesselung
Maßstab
gewöhnlichen
Erfahrungsbereiches
Polizeibeamten
war
objektiv
subjektiv
Angeklagten
erfahrenem
Polizeibeamten
vorhersehbar
vgl.
auch
Urteil
10
.
Januar
aaO
.
Zwar
kann
insbesondere
gänzlich
vernunftswidrige
Handlungsweise
Getöteten
Vorhersehbarkeit
Erfolgs
entfallen
lassen
vgl.
Urteile
2
.
Oktober
BGHSt
220
;
23
.
April
BGHSt
;
10
Juli
BGHSt
.
Jedoch
musste
Angeklagte
Selbstverletzungsversuche
belegen
irrationalen
Handlungen
gerade
rechnen
.
entfällt
Fällen
Vorhersehbarkeit
nur
Getötete
freien
Entscheidung
fähig
war
mithin
insbesondere
anders
hier
stark
betrunken
war
vgl.
Urteil
10
.
Januar
aaO
.
Vorhersehbarkeit
möglicherweise
beseitigende
eigenverantwortliche
Selbsttötung
liegt
Feststellungen
Landgerichts
ernst
gemeinten
freiverantwortlichen
Entscheidung
Opfers
töten
gefehlt
hat
vgl.
auch
nachfolgend
Urteil
21
.
Dezember
NStZ
.
Kausalität
Nicht-Handelns
Angeklagten
Eintritt
Erfolges
hat
Schwurgericht
rechtsfehlerfrei
ebenfalls
Frage
gestellt
.
Auch
insbesondere
Teilen
Schrifttums
geforderte
Zurechenbarkeit
Todes
ist
bejahen
.
Verurteilung
fahrlässiger
Tötung
§
StGB
erfordert
tatbestandsrelevante
Verhalten
Angeklagten
Erfolg
verursacht
hat
also
Erfolg
Fahrlässigkeit
beruht
Urteil
12
.
Januar
StGB
Abs.
Ursächlichkeit
.
gebotene
Prüfung
ständige
auch
optische
Überwachung
Tod
verhindert
hätte
hat
Schwurgericht
genommen
rechtsfehlerfrei
bejaht
.
begegnet
durchgreifenden
Bedenken
.
schon
Ansengen
Matratzenbezugs
Inbrandsetzen
Füllung
vergangene
Zeitraum
festgestellten
Tätigkeiten
Inbrandsetzen
vorgenommen
hat
belegen
hinreichend
Schluss
Landgerichts
ständigen
optischen
Überwachung
Tod
verhindert
worden
wäre
.
Rechtsprechung
ist
anerkannt
Ursache
Rechtssinne
Bedeutung
verliert
noch
andere
Ursachen
Herbeiführung
Erfolges
beitragen
vgl.
Urteil
10
.
Januar
aaO
.
Ursachenzusammenhang
ist
jedoch
dann
verneinen
späteres
Ereignis
Fortwirkung
ursprünglichen
Bedingung
beseitigt
seinerseits
allein
Eröffnung
neuen
Ursachenreihe
Erfolg
herbeigeführt
hat
Urteil
10
.
Januar
aaO
.
kann
Fall
sein
Selbstgefährdung
selbstschädigendes
Verhalten
vorliegt
Urteil
20
November
BGHSt
.
Auch
macht
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
überlegenen
Sachwissens
Risiko
besser
erfasst
selbst
Tötende
Verletzende
grundsätzlich
strafbar
Selbsttötung
Selbstverletzung
führende
eigenverantwortliche
Handeln
Selbstschädigers
vorsätzlich
fahrlässig
veranlasst
ermöglicht
fördert
Urteil
20
November
BGHSt
.
Straffrei
ist
Handeln
regelmäßig
auch
dann
Selbsttötung
-verletzung
gerichtet
war
aber
entsprechendes
Opfer
bewusst
Risiko
realisiert
hat
aaO
.
kann
dahinstehen
inwiefern
Grundsätze
Ausnahme
erfahren
selbst
Gefährdende
Tötende
hoheitlich
verwahrt
wird
.
Feststellungen
Schwurgerichts
wollte
gerade
selbst
verletzen
töten
wollte
Brandlegung
Lösen
Fixierung
Freilassung
eigene
Schädigung
erreichen
vgl.
auch
Urteile
4
.
Dezember
;
29
.
April
BGHSt
.
Auch
Brandlegung
bewusst
Risiko
Selbstverletzung
-tötung
eingegangen
ist
hat
Landgericht
festgestellt
;
ist
vielmehr
ausgegangen
vertraut
hat
Polizeibeamten
"
alsbald
"
Feuer
aufmerksam
werden
rechtzeitig
Zelle
holen
.
2
.
Strafausspruch
weist
ebenfalls
Angeklagten
beschwerenden
Rechtsfehler
.
Insbesondere
ist
Verhängung
Geldstrafe
rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung
bezifferten
Abschlag
ermäßigen
Schwurgericht
getan
hat
schuldangemessene
Geldstrafe
Urteilsformel
auszusprechen
zugleich
festzusetzen
bezifferter
Teil
zugemessenen
Tagessätze
bereits
vollstreckt
gilt
vgl.
Beschluss
17
.
Januar
BGHSt
.
Auch
Landgericht
Anwendung
§
Abs.
StGB
erörtert
hat
stellt
Tatumstände
Fahrlässigkeitsdelikten
ohnehin
immanenten
Unterlassens
gebotenen
Sorgfalt
durchgreifenden
Rechtsfehler
.
Rechtsmittel
Staatsanwaltschaft
Nebenkläger
haben
Sachrüge
ebenfalls
Erfolg
.
Verurteilung
Angeklagten
lediglich
fahrlässiger
Tötung
weist
begünstigenden
Rechtsfehler
.
1
.
Insbesondere
begegnet
Ergebnis
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
Schwurgericht
Angeklagten
Freiheitsberaubung
Todesfolge
schuldig
gesprochen
hat
.
Senat
folgt
allerdings
Auffassung
Landgerichts
Angeklagte
könne
bereits
Freiheitsberaubung
Todesfolge
bestraft
werden
Richtervorbehalts
Gewahrsamsanordnung
Aufrechterhaltung
unvermeidbaren
Verbotsirrtum
erlegen
sei
.
Unvermeidbar
ist
Verbotsirrtum
nur
Täter
Umständen
Falles
Persönlichkeit
Lebensund
Berufskreises
zuzumutenden
Anspannung
Gewissens
Einsicht
Unrechtmäßige
Handelns
gewinnen
vermochte
.
.
;
vgl.
Beschluss
18
.
März
BGHSt
194
;
Urteil
7
.
März
;
vgl.
auch
Fischer
61
.
Aufl
.
§
.
.
.
erfahrenen
Polizeibeamten
Angeklagten
Vollzug
grundrechtsbeschränkenden
Gesetzen
betraut
ist
liegt
bereits
Gesetz
unzweifelhaft
ergebenden
Voraussetzungen
gängiger
Befugnisse
schwerwiegenden
Grundrechtseingriffen
Freiheitsentziehung
derart
fern
schon
allenfalls
hier
ersichtlich
gegebenen
Vorliegen
gänzlich
außergewöhnlicher
Umstände
Betracht
kommende
Prüfung
Unvermeidbarkeit
Verbotsirrtums
geboten
war
.
Jedoch
begegnet
anderen
Grund
durchgreifenden
Bedenken
Schwurgericht
Angeklagten
Freiheitsberaubung
Todesfolge
schuldig
gesprochen
hat
.
Landgericht
ist
Ergebnis
rechtsfehlerfrei
ausgegangen
Vorwurf
Freiheitsberaubung
allein
gestützt
werden
kann
Verbringung
Gewahrsamszelle
fixiert
worden
war
.
Fesselung
war
zulässig
.
Rechtsgrundlage
war
Nr.
Schutz
Selbstschädigung
Voraussetzungen
Grundlage
vorangegangenen
Verhaltens
entsprechenden
indes
Angeklagten
bindenden
vgl.
Nummer
.
Satz
Empfehlung
Gewahrsamsfähigkeit
bestätigenden
Arztes
gegeben
waren
Fortdauer
Fixierung
:
unten
.
Ebenso
kann
Rechtswidrigkeit
Freiheitsentziehung
Angeklagten
allein
angelastet
werden
Grund
ner
Ingewahrsamnahme
mitgeteilt
belehrt
wurde
vgl.
u.a.
§
§
Abs.
Satz
;
§
;
Nummer
.
;
Art
.
Abs.
.
Zwar
erfolgte
Ingewahrsamnahme
Einverständnis
jedoch
hatte
Angeklagte
nahme
vorgenommen
hat
noch
unmittelbar
Vernehmung
befasst
war
Feststellungen
Strafkammer
Kenntnis
Grund
Festnahme
informiert
noch
Rechte
belehrt
worden
war
.
Tragfähige
Anhaltspunkte
Angeklagte
berechtigte
Zweifel
Ordnungsmäßigkeit
entsprechenden
Ablaufs
Ingewahrsamnahme
hätte
haben
müssen
sonstigen
Gründen
hätte
überzeugen
müssen
liegen
gängige
polizeiliche
Maßnahme
besondere
rechtliche
tatsächliche
Problematik
handelte
.
Ferner
nimmt
Schwurgericht
rechtsfehlerfrei
Angeklagten
Verantwortungsbereich
fallenden
Fortdauer
Freiheitsentziehung
sen
Last
legen
wäre
.
aktives
Tun
Rechtsprechung
fasst
Abgrenzung
Tun
Unterlassen
Wertungsfrage
rein
äußeren
formalen
Kriterien
entscheiden
ist
wertende
normative
Betrachtung
Berücksichtigung
sozialen
Handlungssinns
verlangt
.
Maßgeblich
ist
insofern
Schwerpunkt
Vorwerfbarkeit
liegt
vgl.
Urteil
14
.
März
StGB
Abs.
Tun
;
Beschluss
1
.
Februar
StGB
Pflichtverletzung
;
Urteile
7
.
September
;
7
Juli
BGHSt
.
gemessen
ist
beanstanden
Schwurgericht
hier
maßgeblichen
Zeitraums
etwa
Uhr
Unterlassen
ausgegangen
ist
.
Schwerpunkt
insofern
strafrechtlich
möglicherweise
relevanten
Verhaltens
Angeklagten
lag
Zeitpunkt
Aufrechterhalten
Gewahrsams
Einschalten
Richters
also
passiven
Verhalten
aber
aktiven
Tun
vgl.
Urteil
20
.
Oktober
.
.
liegenden
Zeitraums
kann
dahinstehen
insofern
aktives
Tun
Angeklagten
insbesondere
Eintrag
Buch
Freiheitsentziehungen
liegenden
Entscheidung
"
i.O.
"
Unterlassen
vorliegt
.
aktives
Tun
hätte
ebenso
Unterlassen
rechtswidrigen
Freiheitsberaubung
geführt
auch
Zeitraum
Einholung
richterlichen
Entscheidung
noch
unerlässlich
war
Gewahrsamsgrund
vorlag
vgl.
Einzelnen
nachfolgenden
Ausführungen
.
Angeklagte
war
jedenfalls
insofern
auch
Garant
Schutz
rechtswidriger
Freiheitsentziehung
keit
Handlungen
Unterlassungen
abhing
oblagen
Verantwortung
trug
.
Dienstgruppenleiter
trug
Tag
Verantwortung
zulässige
Dauer
Freiheitsentziehung
überschritten
wird
Nummer
.
Gewahrsam
"
ordnungsgemäß
"
vollzogen
wird
Nummer
.
Satz
.
Dementsprechend
oblag
Angeklagten
auch
Sorge
tragen
bekannten
Gewahrsamsfällen
Polizei
zugeordneten
Voraussetzungen
gesetzesgemäßen
Fortdauer
Ingewahrsamnahme
gewahrt
erfüllt
werden
bleiben
.
hat
Recht
Aufgabe
angesehen
"
Dienstgeschehen
überwachen
"
auch
Gewahrsam
bezogen
Dienstgruppenleiter
verantwortlich
gewesen
ist
.
sogenanntem
"
Beschützergaranten
"
vgl.
Urteil
6
November
BGHSt
77
.
f.
oblag
Angeklagten
Erfolgsabwendungspflicht
hier
mithin
Pflicht
unverzügliche
Vorführung
zuständigen
Richter
veranlassen
unverzüglich
Entscheidung
Fortdauer
Gewahrsams
herbeizuführen
.
Inhalt
Umfang
Garantenpflicht
bestimmen
konkreten
Pflichtenkreis
Verantwortliche
übernommen
hat
Urteil
17
Juli
BGHSt
.
Pflichtenkreis
umfasste
Angeklagten
obigen
Ausführungen
Garantenstellung
ergibt
Wahrung
Polizei
zugeordneten
Voraussetzungen
Rechtmäßigkeit
Freiheitsentziehung
.
bedarf
ausgeführt
schon
fehlenden
Kenntnis
fehlenden
Vorsatzes
entsprechenden
auch
Stelle
Entscheidung
Ingewahrsamnahme
rechtmäßig
war
.
Maßgeblich
ist
vielmehr
Freiheitsentziehung
Wahrung
Rechtmäßigkeit
Zeitpunkt
Angeklagte
befasst
war
weiteren
polizeilichen
Handelns
bedurfte
bejahendenfalls
Angeklagte
vorsätzlich
obliegende
mögliche
Handlungen
unterlassen
hat
drohenden
bestehenden
rechtswidrigen
Zustand
verhindern
beseitigen
.
hat
Schwurgericht
rechtsfehlerfrei
bejaht
Angeklagten
bekannt
war
Freiheitsentziehung
Einverständnis
erfolgt
war
noch
Richter
angeordnet
bestätigt
war
.
gerichtete
Handlungen
gleichwohl
unterließ
ist
Gewichts
Eingriffs
Freiheitsrecht
Betroffenen
Bedeutung
Maßnahme
erforderlichen
richterlichen
Entscheidung
grundsätzlich
geeignet
Vorwurf
Freiheitsberaubung
Unterlassen
begründen
.
schwersten
Eingriff
Recht
Freiheit
Freiheitsentziehung
fügt
.
Abs.
GG
Vorbehalt
Gesetzes
weiteren
verfahrensrechtlichen
Vorbehalt
richterlichen
Entscheidung
.
Richtervorbehalt
dient
verstärkten
Sicherung
Grundrechts
Art
.
Abs.
Satz
GG
.
staatlichen
sind
verpflichtet
Sorge
tragen
Richtervorbehalt
Grundrechtssicherung
praktisch
wirksam
wird
.
praktische
Wirksamkeit
wird
nur
erreicht
Fall
Freiheitsentziehung
vorherige
richterliche
Entscheidung
ausnahmsweise
zulässig
ist
Entscheidung
unverzüglich
nachgeholt
wird
Beschlüsse
15
.
Mai
BVerfGE
;
4
.
September
jeweils
.
gilt
verfahrensmäßige
Seite
grundrechtlichen
Freiheitsverbürgung
nur
Strafverfolgung
auch
Freiheitsentziehungen
fürsorgerischer
Art
sonstigen
Freiheitsentziehungen
Urteil
30
.
April
BGHSt
;
siehe
auch
Beschluss
10
.
Januar
346
;
Nr.
Ausführungsbestimmungen
Gesetz
öffentliche
Sicherheit
Ordnung
Landes
.
Dementsprechend
setzten
vorliegenden
Fall
Rechtsgrundlage
Eingriff
Freiheitsrecht
Betracht
Normen
grundsätzlich
unverzüglich
erholende
richterliche
Entscheidung
vgl.
vorläufigen
Festnahme
Verdachts
Straftat
:
Abs.
;
Festnahme
Identitätsfeststellung
:
Abs.
§
Abs.
;
"
Schutzgewahrsam
"
Gewahrsam
Verhinderung
Begehung
Fortsetzung
Straftat
Ordnungswidrigkeit
:
Abs.
.
Ausnahmen
Grundsatz
waren
vorliegenden
Fall
offensichtlich
gegeben
.
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
"
unverzügliche
"
Vorführung
"
unverzügliche
"
Herbeiführen
richterlichen
Entscheidung
fordern
ist
schon
Hinblick
Ingewahrsamnahme
ca.
Uhr
Befassung
geklagten
spätestens
Uhr
Tod
Uhr
vergangenen
Zeitraum
genügt
.
"
unverzüglich
"
ist
Art
.
Abs.
Satz
GG
auszulegen
richterliche
Entscheidung
Verzögerung
sachlichen
Gründen
rechtfertigen
lässt
nachgeholt
werden
muss
BVerfG
Beschlüsse
15
.
Mai
aaO
;
19
.
Januar
NVwZ
;
4
.
September
jeweils
.
Zwar
sind
vermeidbar
z.B.
Verzögerungen
Länge
Weges
Schwierigkeiten
Transport
notwendige
Registrierung
Protokollierung
renitentes
Verhalten
Festgenommenen
vergleichbare
Umstände
bedingt
sind
.
Umstände
waren
vorliegend
aber
gegeben
konnte
etwa
renitenten
Verhaltens
geeignete
Maßnahmen
etwa
lung
Überwachung
Polizeibeamte
schon
Festnahme
ergriffen
worden
waren
zumindest
so
weit
entgegengewirkt
werden
Vorführung
möglich
gewesen
wäre
.
Zustand
befunden
hat
unverzügliche
Vorführung
schlechterdings
unmöglich
machte
ergeben
Landgericht
getroffenen
Feststellungen
.
Auch
lagen
Voraussetzungen
§
Abs.
FamFG
ohnehin
lediglich
Absehen
Anhörung
aber
richterlichen
Befassung
ermöglichen
ersichtlich
vgl.
auch
.
Unabhängig
Zustand
gereicht
hätte
zumindest
lediglich
"
symbolische
Vorführung
Nr.
Fälle
§
vorsieht
siehe
auch
Träger/
Schluckebier
11
.
Aufl
.
.
vorzunehmen
zielt
Richtervorbehalt
Kontrolle
Maßnahme
konkreten
gegenwärtigen
Voraussetzungen
unabhängige
neutrale
Instanz
vgl.
BVerfG
Beschluss
12
.
Februar
[
§
erschöpft
mithin
bloßen
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
dient
auch
Richter
insbesondere
Fällen
"
"
Möglichkeit
persönlichen
Eindrucks
Betroffenen
verschaffen
vgl.
BVerfG
Beschluss
14
.
Juni
.
§
Abs.
§
Abs.
geregelte
12-Stunden-Frist
Angeklagte
beruft
setzt
Festhalten
Person
Identitätsfeststellung
lediglich
äußerste
Grenze
befreit
aber
Verpflichtung
richterliche
Entscheidung
unverzüglich
herbeizuführen
vgl.
Art
.
Abs.
Satz
GG
auch
BVerfG
Beschlüsse
15
.
Mai
;
4
.
September
aaO
.
bestehen
auch
tragfähigen
Anhaltspunkte
richterliche
Entscheidung
Freiheitsentziehung
längere
Zeit
Anspruch
genommen
hätte
Identitätsfeststellung
vgl.
§
Abs.
Satz
;
Abs.
Satz
erst
Wegfall
Grundes
"
Schutzgewahrsam
"
ergangen
wäre
vgl.
§
Abs.
Satz
SOG
.
7
.
Januar
war
Werktag
Vorführung
wäre
üblichen
Arbeitszeit
erfolgt
so
dass
entsprechend
Feststellungen
Schwurgerichts
auszugehen
ist
richterliche
Entscheidung
alsbald
ergangen
wäre
.
sollte
erkennungsdienstlichen
Behandlung
erst
Uhr
werden
;
war
auch
Angeklagten
prognostizierte
Zeitpunkt
Zelle
verbleiben
sollte
.
Jedoch
fehlt
Schwurgericht
getroffenen
Feststellungen
Kausalität
Unterlassens
Angeklagten
rechtswidrige
Freiheitsberaubung
.
Unterlassen
also
Nichtgeschehen
kann
ontologisch
Ursache
Erfolges
sein
.
stellen
ständige
Rechtsprechung
allgemeine
Lehre
notwendigerweise
normativen
Beurteilung
Kausalität
unechten
Unterlassungsdelikten
"
hypothetische
Kausalität
"
so
genannte
"
Quasi-Kausalität
"
.
birgt
Fälle
Unterlassens
Entsprechung
Äquivalenztheorie
Fällen
aktiven
Tuns
anzuwendenden
.
ist
Unterlassen
tatbestandsmäßigen
Erfolg
"
quasi-ursächlich
"
Zurechnungsverbindung
setzen
prüfen
Hinzudenken
gebotenen
Handlung
entfiele
also
gebotene
Handlung
Erfolg
verhindert
hätte
.
.
vgl.
Urteile
4
.
März
StR
BGHSt
1
2
;
26
.
Juni
BGHSt
;
19
.
Dezember
BGHSt
;
6
November
BGHSt
.
muss
Feststellung
realer
Kausalzusammenhänge
handelt
Gericht
hypothetische
Erwägung
anstellen
Grundlage
Überzeugung
bilden
Urteil
12
.
Januar
StGB
Abs.
Ursächlichkeit
;
vgl.
auch
SSW-StGB/Schluckebier
aaO
.
.
.
streitet
Angeklagten
Grundsatz
dubio
.
Allerdings
steht
Bejahung
Ursächlichkeit
bloße
gedankliche
Möglichkeit
gleichen
Erfolgs
auch
Vornahme
gebotenen
Handlung
.
Ebenso
genügt
Unterlassen
gebotenen
Handlung
lediglich
Risiko
Erfolgseintritts
erhöht
hat
Urteil
12
.
Januar
aaO
.
Vielmehr
muss
alternative
Bewertung
gleiche
Erfolg
wäre
auch
Vornahme
gebotenen
Handlung
eingetreten
bestimmter
Tatsachen
so
verdichtet
haben
Überzeugung
Gegenteil
Sicherheit
grenzender
Wahrscheinlichkeit
vernünftigerweise
ausgeschlossen
ist
Beschlüsse
25
.
September
BGHSt
1
;
29
November
NStZ
217
;
25
.
April
StR
;
6
.
März
BGHSt
164
;
Urteile
26
.
Juni
BGHSt
f.
;
19
.
April
StGB
Abs.
Ursächlichkeit
;
12
.
Januar
aaO
.
Formulierung
Sicherheit
grenzender
Wahrscheinlichkeit
müsse
Ursächlichkeit
Pflichtverletzung
Taterfolg
Sinn
feststehen
bedeutet
jedoch
höhere
Anforderungen
erforderliche
Maß
Gewissheit
Kausalität
sonst
gestellt
werden
müssen
.
Sicherheit
grenzender
Wahrscheinlichkeit
ist
überkommene
Beschreibung
richterliche
Überzeugung
erforderlichen
Beweismaßes
vgl.
Urteil
26
.
Juni
BGHSt
.
vorliegenden
Fall
ergibt
hieraus
Folgende
:
Handlung
Unterlassungstäters
Rahmen
Kausalitätsprüfung
hinzuzudenken
ist
bestimmt
bestehenden
Handlungsalternativen
vorrangig
gegebenenfalls
geeignet
ist
Erfolgseintritt
verhindern
.
erfolgsqualifizierten
Delikten
§
Abs.
StGB
ist
Prüfung
maßgebliche
"
Erfolg
"
jedenfalls
zunächst
Todesfolge
Grunddelikts
mithin
rechtswidrige
Freiheitsentziehung
Verhinderung
Vornahme
gebotenen
Handlungen
Straflosigkeit
führen
würde
.
Kommen
vorliegend
alternative
Handlungen
Betracht
Erfolgseintritt
Beendigung
Freiheitsentziehung
Entlassen
Gewahrsam
aber
beiführen
Rechtmäßigkeit
verhindert
hätten
besteht
Prüfung
hypothetischen
Kausalität
"
Vorrang
"
Freiheitsentziehung
beziehenden
Handlungen
erst
Rechtswidrigkeit
beseitigen
.
gilt
jedenfalls
vorliegenden
Fall
Wille
Angeklagten
Unterlassenden
Fortsetzung
Gewahrsams
gerichtet
war
Ergebnis
ebenso
Urteil
4
.
April
;
aaO
.
.
gebotene
Handlung
Angeklagten
Fortführung
Gewahrsams
Veranlassen
unverzüglichen
zumindest
symbolischen
"
Vorführung
zuständigen
Richter
unverzügliche
Herbeiführen
Entscheidung
war
entfällt
Kausalität
Handlung
vorgenommen
worden
wäre
Richter
Gewahrsam
jedenfalls
einschließlich
Zeitpunkt
Todes
heit
grenzender
Wahrscheinlichkeit
angeordnet
hätte
ähnlich
Fall
Fixierung
Heiminsassen
vormundschaftgerichtliche
Anordnung
:
aaO
.
17
;
vgl.
auch
Urteil
4
.
April
.
ist
Recht
Gesetz
entsprechende
Entscheidung
Richters
zugrunde
legen
.
Richter
jedoch
Beurteilungsspielräume
eingeräumt
sind
gebietet
Grundsatz
dubio
Angeklagten
schöpfen
vgl.
auch
aaO
.
.
.
Grundlage
ist
Beurteilung
"
Quasi-Kausalität
"
Unterlassens
Angeklagten
auszugehen
zuständige
Richter
Gewahrsam
angeordnet
hätte
.
entfällt
Ursächlichkeit
Unterlassens
Angeklagten
rechtswidrige
Freiheitsentziehung
.
Annahme
zuständige
Richter
hätte
Zeitraum
umfassenden
Gewahrsam
angeordnet
kann
zwar
vorläufige
Festnahme
Straftat
§
Abs.
Nr.
Gewahrsam
Verhinderung
unmittelbar
bevorstehenden
Straftat
Ordnungswidrigkeit
Verhinderung
Fortsetzung
stützen
.
war
schon
Festnahme
Fluchtgefahr
gegeben
noch
lagen
weiteren
Voraussetzungen
Unterbringungsbefehls
bestanden
tragfähige
Anhaltspunkte
Zeitpunkt
richterlichen
Entscheidung
Straftaten
erhebliche
Ordnungswidrigkeiten
unmittelbar
bevorstehen
Fortsetzung
droht
Verhinderung
Ingewahrsamnahme
unerlässlich
war
.
Auch
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage
Festhalten
Betracht
kommenden
§
Abs.
Satz
feststellung
Zwecke
Strafverfolgung
§
Abs.
Identitätsfestellung
betreffenden
Alternative
§
Abs.
Identitätsfeststellung
Gefahrenabwehr
lagen
jedenfalls
schon
geraume
Zeit
unmittelbar
Tod
führenden
Geschehen
mehr
.
gegründeter
Eingriff
Freiheitsgrundrecht
kam
erst
dann
Betracht
durfte
rechtmäßig
worden
war
nur
fortgesetzt
werden
Polizei
bereits
bekannten
Daten
noch
ausreichten
Identität
eindeutig
bestimmen
.
wäre
etwa
Fall
gewesen
konkreter
Anlass
bestanden
hätte
Echtheit
Durchsuchung
aufgefundenen
Lichtbild
Personalien
versehenen
"
Duldung
"
zweifeln
.
Annahme
bestand
indes
Zeitpunkt
Angeklagten
vorgenommene
INPOL-Abfrage
Personalien
zumindest
Wesentlichen
bestätigt
hatte
Anhalt
mehr
.
Jedenfalls
ersichtlich
zeitnah
möglichen
Abgleich
Ergebnis
bereits
früher
auch
.
durchgeführter
erkennungsdienstlicher
Behandlungen
war
Rechtsgrundlage
weiteres
Festhalten
Identitätsfeststellung
entfallen
vgl.
auch
BVerfG
Beschlüsse
27
.
Januar
NVwZ
;
11
Juli
NStZ-RR
.
Selbst
zuständige
Richter
zunächst
noch
Fortdauer
Freiheitsentziehung
Identitätsfeststellung
angeordnet
hätte
wäre
derart
befristet
worden
lange
tödlichen
Geschehen
lassen
worden
wäre
.
Jedoch
ist
auszugehen
zuständige
Richter
"
Schutzgewahrsam
"
gemäß
§
Abs.
Nr.
auch
Uhr
angeordnet
hätte
.
Vorschrift
waren
Ingewahrsamnahme
weiterer
Vollzug
zulässig
"
Schutz
Person
Gefahr
Leib
Leben
erforderlich
ist
insbesondere
Person
erkennbar
freie
Willensbestimmung
ausschließenden
Zustand
sonst
hilfloser
Lage
befindet
"
.
Voraussetzungen
waren
oben
dargelegten
Maßstab
gemessen
gegeben
.
war
stark
alkoholisiert
.
Uhr
entnommene
probe
ergab
Blutalkoholkonzentration
Promille
Blutalkoholkonzentration
Leichenblut
betrug
noch
Promille
;
wurden
untersuchten
Blut
Cocain-Metaboliten
nachgewiesen
.
kam
sein
hin
Anzünden
Matratze
gezeigtes
selbstgefährdendes
Verhalten
schon
kurz
Eintreffen
Polizeirevier
Kopfstößen
Richtung
Tisch
Wand
Polizeibeamten
Eingreifen
gezwungen
Arzt
Gewahrsamstauglichkeit
untersucht
hat
veranlasst
hat
Fixierung
len
.
Auch
war
zunächst
noch
anlasslos
belästigendes
später
aber
aggressives
Widerstandshandlungen
körperlicher
Gewalt
verbundenes
Verhalten
Gefahr
verbunden
Betroffenen
Wehr
setzen
berechtigt
Gesundheit
einträchtigen
.
belegen
insbesondere
hohe
Alkoholisierung
schon
Eingreifen
Polizeibeamten
gezeigte
ten
hinreichend
Gefahr
Gesundheit
lediglich
möglichen
Einschätzung
unberechtigte
Ingewahrsamnahme
zumindest
wesentlich
Alkoholisierung
Drogenkonsum
bedingt
waren
.
Tatsachen
ist
"
Sicherheit
grenzender
Wahrscheinlichkeit
"
auszugehen
zuständige
Richter
Ausschöpfen
eröffneter
Beurteilungsspielräume
Angeklagten
Fortdauer
Gewahrsams
auch
Uhr
ordnet
hätte
.
Tragfähige
Anhaltspunkte
richterlichen
Entscheidung
zumindest
Fixierung
hätte
beendet
werden
müssen
beendet
worden
wäre
bestehen
.
liegt
gezeigten
Verhaltens
auch
.
Zwar
darf
Grundsatz
Verhältnismäßigkeit
auch
Sicherungsmaßnahme
länger
aufrechterhalten
werden
notwendig
angemessen
ist
;
ist
ferner
beenden
mildere
Mittel
Zweck
ebenfalls
erreichen
würden
vgl.
BVerfG
Beschluss
13
.
April
NStZ
.
Hinblick
bestehende
Gefahr
selbstgefährdenden
Verhaltens
hin
Anzünden
Matratze
fortsetzte
überschritt
Zeitraum
Fixierung
aber
zunehmenden
Dauer
verbundenen
Belastungen
oben
dargelegten
Gründen
noch
Beurteilungsspielraum
auch
Polizeibeamten
Anordnung
Vollzug
Sicherungsmaßnahme
zukommt
.
besonderen
richterlichen
Gestattung
Anordnung
Fixierung
bedurfte
jedenfalls
gegebenen
Umständen
vgl.
§
Nr.
SOG
;
ferner
BVerfG
Beschluss
8
Juli
;
Dürig
Maunz/Dürig
GG
Art
.
.
[
Stand
:
]
.
Beurteilung
"
Quasi-Kausalität
"
Unterlassens
Angeklagten
kommt
Fällen
parallelen
Unterlassens
gleichrangiger
Garanten
zwar
alleinige
Verhalten
einzelnen
Garanten
Verhalten
Garantengemeinschaft
vgl.
Urteil
6
November
BGHSt
.
Fall
ist
vorliegend
aber
gegeben
.
Sollte
nämlich
Verhalten
anderer
Gewahrsam
verantwortlicher
Polizeibeamter
ebenfalls
pflichtwidrig
bewerten
sein
würde
Garantengemeinschaft
obigen
Sinn
vorliegen
Nebentäterschaft
.
Angeklagte
hätte
allein
eigenes
Handeln
mithin
unabhängig
Nicht-)Handeln
obliegenden
Voraussetzungen
rechtmäßige
Freiheitsentziehung
herbeiführen
können
.
Fall
objektiven
Ineinandergreifens
jeweils
individuell
rechtswidrigen
Verhaltens
Sinn
Garantengemeinschaft
liegt
vgl.
auch
Urteil
12
.
Januar
aaO
.
Senat
ist
jedenfalls
Besonderheiten
Falles
befugt
Prüfung
"
Quasi-Kausalität
"
selbst
vorzunehmen
.
steht
Entscheidung
Senat
Staatsanwaltschaft
Ausführungen
Schwurgerichts
versteht
habe
feststellen
können
Ingewahrsamnahme
Schutz
unerlässlich
gewesen
sei
.
ausgeführt
normative
Beurteilung
Kausalität
Unterlassens
bezieht
Gefahr
tatsächlich
vorlag
Gewahrsam
Abwendung
unerlässlich
war
beschränkt
Wesentlichen
Prüfung
Entscheidung
rechtmäßig
handelnder
Richter
getroffen
hätte
.
stand
Schwurgericht
steht
Senat
rechtsfehlerfrei
vollständig
getroffenen
erfolglosen
Verfahrensrügen
belegen
angefochtenen
Urteil
auch
umfassend
mitgeteilten
Feststellungen
ausreichende
tragfähige
Grundlage
Verfügung
.
2
.
Schwurgericht
Verwirklichung
anderer
Straftatbestände
Angeklagten
ausgeschlossen
hat
begegnet
ebenfalls
Bedenken
.
Totschlags
Unterlassen
hätte
Angeklagte
nur
strafbar
gemacht
gebotene
Handeln
möglich
erkannten
Tod
noch
hätte
verhindern
können
bewusst
war
vgl.
schluss
14
.
Februar
NStZ
.
hat
Landgericht
indes
ebenso
rechtsfehlerfrei
verneint
hinsichtlich
weiterer
Betracht
kommender
Strafvorschriften
Vorsatz
.
strafbarer
Versuch
Freiheitsberaubung
Todesfolge
liegt
Tatplan
hier
gegebenen
Ausnahmefällen
abgesehen
Vorstellung
Täters
kausal
sein
Verhalten
herbeigeführten
Erfolg
gerichtet
muss
vgl.
SSW-StGB/Kudlich/
Schuhr
2
.
Aufl
.
.
.
entsprechenden
Vorsatz
vgl.
Beschluss
6
.
Februar
.
fehlt
oben
ausgeführt
jedoch
.
3
.
Auch
Strafausspruch
enthält
durchgreifenden
Rechtsfehler
Nachteil
§
Angeklagten
.
.
Teilfreispruch
Vorwurf
Körperverletzung
Freiheitsberaubung
Todesfolge
war
ist
Ansicht
Verteidiger
Angeklagten
geboten
vgl.
Meyer-Goßner/Schmitt
aaO
§
.
.
Revisionsverfahren
ist
Entscheidung
notwendigen
Auslagen
dort
Beteiligten
nur
insofern
veranlasst
Rechtsmittel
Staatsanwaltschaft
verursachten
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
betrifft
vgl.
Meyer-Goßner/Schmitt
aaO
.
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Quentin