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111 lines
954 B

BESCHLUSS
31
.
Oktober
Strafsache
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
31
.
Oktober
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
27
.
Juni
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Senat
weist
Folgendes
:
Entscheidung
Angeklagten
besonders
beschwerende
Maßregel
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
Zukunft
Bewährung
ausgesetzt
werden
kann
§
Abs.
StGB
wird
Grundsatz
Verhältnismäßigkeit
überaus
großen
Gewichts
festgestellten
Anlasstaten
besonders
beachten
sein
.
Insbesondere
wird
prüfen
sein
Maßnahmen
Rahmen
bereits
angeordneten
Betreuung
Gefahr
künftiger
erheblicher
rechtswidriger
Taten
hinreichend
begegnet
werden
kann
vgl.
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
.
.
Sost-Scheible