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4.9 KiB

BESCHLUSS
22
.
Oktober
Strafsache
schweren
Bandendiebstahls
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
22
.
Oktober
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
10
Juli
betrifft
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
Fall
.
Urteilsgründe
Wohnungseinbruchsdiebstahls
Einzel-)Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
wird
.
Urteilsformel
wird
dementsprechend
folgt
neu
gefasst
:
Angeklagte
wird
schweren
Bandendiebstahls
Fällen
Wohnungseinbruchsdiebstahls
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
2
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
Bandendiebstahls
Fällen
Gesamtstrafe
Jahren
verurteilt
.
vision
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
rügt
hat
Beschlusstenor
ersichtlichen
geringfügigen
Erfolg
;
Übrigen
ist
Rechtsmittel
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Verfahrensrüge
ist
näher
ausgeführt
unzulässig
Abs.
Satz
.
II
.
Nachprüfung
angefochtenen
Urteils
Grund
Sachrüge
hat
Schuldsprüche
Fällen
II
.
Urteilsgründe
Angeklagten
beschwerenden
Rechtsfehler
ergeben
.
Revision
hat
jedoch
Erfolg
Angeklagte
auch
Fall
.
Urteilsgründe
schweren
Bandendiebstahls
verurteilt
worden
ist
.
Insoweit
fehlt
ausreichenden
Feststellungen
Annahme
Bandentat
.
1
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
setzt
Bande
Sinne
§
StGB
Zusammenschluss
mindestens
Personen
Grundlage
ausdrücklichen
konkludenten
Bandenabrede
Willen
hat
anderen
Bandenmitgliedern
Zukunft
gewisse
Dauer
unbestimmte
Zahl
Straftaten
begehen
.
.
;
vgl.
nur
Beschluss
22
.
März
BGHSt
.
;
Beschluss
28
.
September
NStZ-RR
.
Liegen
Voraussetzungen
ist
Rede
stehende
Tat
Bandenabrede
genügt
eindeutigen
Wortlaut
Gesetzes
betreffende
Täter
Mitglied
Bande
Tat
Mitwirkung
anderen
Bandenmitglieds
ausgeführt
hat
;
konkrete
Einbindung
auch
dritten
Bandenmitglieds
Tatbegehung
ist
hingegen
erforderlich
vgl.
nur
Senatsbeschluss
17
.
Januar
StGB
§
Abs.
Nr.
Bande
.
2
.
Rechtsfehler
ist
Landgericht
ausgegangen
Angeklagte
Tatbegehung
gesondert
verfolgten
zusammenschloss
zumindest
stillschweigend
verständigten
zukünftig
gewisse
Dauer
unbestimmte
Zahl
Wohnungseinbruchsdiebstählen
begehen
.
Feststellungen
tragen
jedoch
bandenmäßige
Begehungsweise
Tat
Fall
.
3
.
Strafkammer
führt
Zusammenhang
lediglich
Angeklagte
sei
Tattag
näher
identifizierten
Bandenmitgliedern
Wohnung
Geschädigten
drungen
.
Täter
hätten
u.a.
zahlreiche
technische
Geräte
Uhren
Schmuck
Bargeld
entwendet
.
Geschädigten
gemeldete
Schadenssumme
Höhe
Euro
habe
Versicherung
Entschädigung
Höhe
38.000,00
Euro
gezahlt
.
Übrigen
geständige
Angeklagte
hat
bandenmäßiges
Handeln
Abrede
gestellt
.
Angaben
weiteren
Tätern
Fall
.
gemacht
hat
ist
Urteil
entnehmen
.
Anderweitige
Indiztatsachen
tragfähige
Grundlage
Annahme
Landgerichts
bieten
könnten
zumindest
Angeklagten
Tatausführung
Mitwirkenden
habe
tatsächlich
Bandenmitglied
gehandelt
ergeben
angefochtenen
Urteil
ebenfalls
.
weiteres
ebenfalls
ausreichen
würde
vgl.
Fischer
StGB
60
.
Aufl
.
.
örtliches
zeitliches
Zusammenwirken
Tat
beteiligt
war
ist
gleichfalls
festgestellt
.
Beobachtung
Personen
Tatort
unbeteiligte
Zeugen
Tag
Tat
Ausspionieren
Tatörtlichkeiten
nahelegt
hat
Urteilsgründe
Identität
Tatbeteiligten
erbracht
.
Schuldspruch
schweren
Bandendiebstahls
Fall
.
Urteilsgründe
kann
bestehen
bleiben
.
Feststellungen
rechtfertigen
jedoch
Fall
Verurteilung
Angeklagten
Wohnungseinbruchsdiebstahls
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
Senat
Schuldspruch
entsprechend
ändert
.
Weitere
Feststellungen
bandenmäßiges
Handeln
belegen
könnten
sind
neuen
Hauptverhandlung
erwarten
.
steht
Schuldspruchänderung
Ausnahme
bandenmäßigen
Handelns
geständige
Angeklagte
anders
geschehen
hätte
verteidigen
können
.
3
.
Änderung
Schuldspruchs
entzieht
geänderten
Mindeststrafrahmens
verhängten
Einzelfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Grundlage
.
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
kann
Senat
neue
Einzelstrafe
hier
ausnahmsweise
selbst
festsetzen
bemisst
Berücksichtigung
Landgericht
gemäß
§
§
Abs.
StGB
vorgenommenen
Strafrahmenverschiebung
Jahren
.
hat
insoweit
Fall
.
Urteilsgründe
verhängten
Einzelstrafe
Jahren
hier
ebenfalls
Wohnungseinbruchsdiebstahls
verurteilten
gleichfalls
geständigen
vorbestraften
Mitangeklagten
orientiert
.
Angeklagte
ist
denkbaren
Gesichtspunkt
beschwert
zuzurechnende
höhe
Fall
.
deutlich
übersteigt
.
Landgericht
Grundlage
geänderten
Schuldspruchs
noch
niedrigere
Einzelstrafe
verhängt
hätte
ist
auszuschließen
.
Gesamtstrafe
kann
bestehen
bleiben
.
Senat
schließt
Landgericht
Höhe
verbleibenden
Einzeltaten
verhängten
Einzelstrafen
Verhängung
Monate
niedrigeren
Einzelstrafe
niedrigere
Gesamtstrafe
verhängt
hätte
.
Übrigen
hat
Nachprüfung
Rechtsfolgenausspruchs
durchgreifenden
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
.
geringfügige
Erfolg
Rechtsmittels
rechtfertigt
Angeklagten
Teil
Kosten
entlasten
Meyer-Goßner
56
.
Aufl
.
.
.
Sost-Scheible
Franke
Bender