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326 lines
2.7 KiB

BESCHLUSS
20
.
September
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
20
.
September
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
Satz
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
19
.
Mai
Schuldspruch
geändert
Fall
Urteilsgründe
Verurteilung
tateinheitlich
begangenen
sexuellen
Missbrauchs
Schutzbefohlenen
entfällt
.
2
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Schutzbefohlenen
Fällen
Fälle
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Schutzbefohlenen
Fällen
Fälle
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Angeklagte
wendet
Revision
Urteil
rügt
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
mittel
führt
lediglich
Änderung
Schuldspruchs
Falles
;
Übrigen
ist
zutreffenden
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Fall
Urteilsgründe
bedarf
Schuldspruch
Änderung
Angeklagte
lediglich
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
schuldig
ist
.
Verurteilung
tateinheitlich
verwirklichten
sexuellen
Missbrauchs
Schutzbefohlenen
§
Abs.
Nr.
StGB
muss
entfallen
insoweit
Strafverfolgungsverjährung
eingetreten
ist
.
erste
verjährungsunterbrechende
Handlung
Anordnung
Vernehmung
Beschuldigten
erfolgte
12
.
Mai
.
Zeitpunkt
war
jedoch
bereits
Strafverfolgungsverjährung
eingetreten
Gunsten
Angeklagten
auszugehen
ist
Fall
Tat
schon
1
.
Januar
begangen
hatte
.
Vorwurf
verjährten
sexuellen
Missbrauch
Kindes
Tateinheit
steht
steht
Annahme
Verjährung
;
Verjährung
bestimmt
tateinheitlichem
Zusammentreffen
Gesetzesverletzung
gesondert
.
.
;
vgl.
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Art
.
Nr.
Gesetzes
Änderung
Vorschriften
Straftaten
sexuelle
Selbstbestimmung
27
.
Dezember
bestimmt
ist
§
Abs.
Nr.
StGB
nunmehr
auch
Straftaten
§
StGB
Verjährung
Vollendung
18
.
Lebensjahres
Opfers
ruht
hat
Rechtslage
vorliegenden
Fall
geändert
Zeitpunkt
Inkrafttreten
Gesetzes
1
.
April
bereits
Strafverfolgungsverjährung
eingetreten
war
vgl.
NStZ
.
2
.
Änderung
Schuldspruchs
können
Fall
festgesetzte
Einzelstrafe
Gesamtstrafe
bestehen
bleiben
.
Senat
schließt
Tatrichter
niedrigere
Einzelstrafe
erkannt
hätte
Verfolgungsverjährung
Strafbarkeit
§
StGB
beachtet
hätte
zumal
auch
verjährte
Taten
Tatteile
Strafzumessung
strafschärfend
berücksichtigt
werden
können
vgl.
StGB
Abs.
Vorleben
.
Übrigen
ist
Einzelstrafe
Fall
auch
Wegfall
Verurteilung
sexuellen
Missbrauchs
Schutzbefohlenen
angemessen
Sinne
§
Abs.
Satz
.
Kuckein
Sost-Scheible